GuttenPlag Wiki
  • Dublette/Seite 055-056

    55 /56

    Diese Seite ist veraltet. Dennoch sollte sie nicht gelöscht werden, da sonst auch sämtliche Diskussionsbeiträge gelöscht werden.

    Alte Seiten sollten den Seitentitel vom Schema „Veraltet/Seite 007“ haben.

    inzwischen integriert in Seite 053-057

    noch S.54: Damit standen sich seit 1924 zwei politische Organisationen gegenüber, die unterschiedliche Europa-Konzepte verfochten: europäische

    S. 55: Integration innerhalb des Völkerbundes, unter Einbeziehung Großbritanniens und der UdSSR - oder Paneuropa als kontinentaleuropäisches Bündnis mit losen Verbindungen zur internationalen Staatengemeinschaft.


    Seite 55 (Text oder Fußnotentext zu 118): "Unterschiedlich sah man auch die Modalitäten der Finanzierung: Der Bund für Europäische Cooperation konnte auf Subventionen der deutschen und französischen Re-"

    "Gemeinsam war bei-"

    Seite 56 (zu 118, Fortsetzung): "gierungen zurückgreifen, die das Anliegen einer europäischen Verständigung unter dem Dach des Völkerbundes unterstützten. Dagegen suchte und fand Graf Coudenhove Kalergi finanzielle Unterstützung in einem Kreis von Unternehmern und Bankiers, die sich unter der Leitung R. Boschs zu einem Paneuropa-Förderkreis zusammenschlossen."

    (Fortsetzung...) "den Organisationen die Überzeugung, dass Paris und Berlin Schrittmacher einer europäischen Annäherung sein mussten."

    Damit standen sich seit 1924 zwei politische Organisationen gegenüber, die unterschiedliche Europa-Konzepte verfochten: europäische Integration innerhalb des Völkerbundes, unter Einbeziehung Großbritanniens und der UdSSR - oder Paneuropa als kontinentaleuropäisches Bündnis mit losen Verbindungen zur internationalen Staatengemeinschaft.

    ---

    Unterschiedlich sah man auch die Modalitäten der Finanzierung: Der Bund für Europäische Cooperation konnte auf Subventionen der deutschen und französischen Regierungen zurückgreifen, die das Anliegen einer europäischen Verständigung unter dem Dach des Völkerbundes unterstützten. Dagegen suchte und fand Coudenhove-Kalergi finanzielle Unterstützung in einem Kreis von Unternehmern und Bankiers, die sich unter der Leitung Robert Boschs zu einem Paneuropa-Förderkreis zusammenschlossen. Gemeinsam war beiden Organisationen die Überzeugung, dass Paris und Berlin Schrittmacher einer europäischen Annäherung sein mussten.

    Übernommen aus
    Oliver Burgard,
    Europa von oben | Zeitläufte | ZEIT ONLINE 2000/03
    In: ZEIT ONLINE
    Link: http://www.zeit.de/2000/03/Europa_von_oben

    Rekonstuiert anhand der libreka-Stichwortsuche. Unklar sind die Seitenwechsel. Die Trennungen betreffen wahrscheinlich Text- und Fußnotenteil. Der plagiierte Text ist redigiert: in der Fußnote wurde der in der Zeit vollständig angeführte Vorname Boschs, Robert, zu R. verkürzt.

  • Seite 008-009 Gliederung


    Dissertation :





    (3) Leitbilder und europäische Ideale in der politischen Auseinandersetzung


    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102


    (a) Das Ideal einer „Föderation von Nationalstaaten“ . . . 103


    (b) Das Ideal eines „Europas der Nationen“ . . . . . . . . . . 106


    (c) Das Ideal eines „Europas der Regionen“ . . . . . . . . . . 108


    (d) Ein offenes Leitbild mit Gemeinschaftsansatz . . . . . . 109


    (e) Zwischenfazit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110






    Sonja Volkmann-Schluck, Die Debatte um eine europäische Verfassung, München 2001:





    4. Leitbilder in der Debatte......................................................................................... 22


    4.1. Föderation von Nationalstaaten..................................................................... 23


    4.2. Europa der Nationen...................................................................................... 25


    4.3. Europa der Regionen..................................................................................... 26


    4.4. Offenes Leitbild mit Gemeinschaftsansatz................................................... 27


    4.5. Wirtschaftliche Supermacht statt Superstaat................................................ 28


    4.6. Zwischenfazit............................................................................................... 30



    Die Inhalte auf den Seiten zwischen 100 und 110 sind auch nahezu wörtlich (mit leichten stilistischen Anpassungen von Volkmann-Schluck übernommen, d.h. die Fußnote "Vgl. umfassend" versucht eine nahezu 1:1 Kopie von 10 Seiten zu rechtfertigen).


    Anmerkung
    Auf S. 110 der Dissertaton findet sich als Fußnote 289: "Vgl. umfassend auch S. Volkmann-Schluck, Die Debatte um eine europäische Verfassung, CAP-Working Paper, 2001, S. 30 f.". Außerdem auf S. 102 in Fußnote 256: "(...) Anders allerdings S. Volkmann-Schluck, Die Debatte um eine europäische Verfassung, CAP-Working Paper, 2001". Erwähnt ist die Arbeit in diesem Zusammenhang also immerhin.
    Anmerkung
  • Seite 111-117 Gliederung

    Dissertation :

    (4) Das Wechselspiel zwischen Verfassungsfunktion und politischer Diskussion . . . . . . . . . . . . 111
    (a) Die Legitimationsfunktion als Gradmesser der (politischen) Verfassungsdebatte - das US-Modell als Vorbild?
    (b) Organisations- und Begrenzungsfunktionen in der Verfassungsdebatte

    (c) Integrations- und Identifikationsfunktion: Transparenz und Bürgernähe, EU-Skepsiskultivierung . . . 116


    Sonja Volkmann-Schluck, Die Debatte um eine europäische Verfassung, München 2001:

    5. Verfassungskonzepte und deren Alternativen.......................................................... 30
    5.1. Begrifflichkeiten: Verfassung, Verfassungsvertrag, Grundvertrag.............. 30
    5.2. Legitimationsfunktion: Das Zwei-Kammer-System und Wahl des Kommissionspräsidenten ............... 32
    5.3. Organisationsfunktion: Europäische Regierung und Kompetenzkatalog.... 37
    5.4. Begrenzungsfunktion: Die Grundrechtecharta............................................ 44
    5.5 Integrations- und Identifikationsfunktion: Transparenz und Bürgernähe.... 45


    Hinweis: Zur Gliederung ist zu erwähnen, dass auch auf den entsprechenden Seiten (111-117) nicht nur die gegenübergestellen Gliederungspunkte sonder sich auch viele Textteile von Volkmann-Schluck wiederfinden. Außerdem gilt das gleiche (Gliederung und Inhalt übernommen) schon für die Seiten 100-110.
  • Dublette/Seite 050

    50

    [...] hielten die Väter der amerikanischen Verfassung auch die Rechte der Minderheiten für ständig bedroht und daher nicht nur die religiösen Freiheitsrechte der religiösen Sekten, sondern auch die Eigentumsrechte der (eine dünne Oberschicht bildenden) ökonomischen Elite für gefährdet.

    Nicht die Herrschaft der Mehrheit, sondern der Schutz der Minderheiten war das primäre Anliegen der ursprünglichen Verfassung der USA. Der Rousseau'sche Gedanke eines a priori gültigen Gemeinwohls ist ihr ebenso fern wie die Vorstellung, dass die Herrschaft des Gemeinwillens die Unterdrückung der Privatinteressen erforderlich mache. Die Verfassung von 1787 geht vielmehr von der Annahme aus, dass dem Gemeinwohl dann am besten gedient sei, wenn allen Sonderinteressen der gleiche Schutz und die gleiche Chance gewährt und gleichzeitig ausreichend Vorsorge getroffen werde, dass kein Einzelinteresse einen dominierenden Einfiuss auszuüben in der Lage sei. Die Ablehnung einer „direkten" Demokratie und die Bejahung der repräsentativen „Republik" wird mit der Erwägung gerechtfertigt, dass mittels einer Repräsentativverfassung nicht nur der Schutz, sondern auch der Ausdruck der Minderheitsinteressen ermöglicht werde.

    Bis in die Gegenwart hinein leben die Vereinigten Staaten von Amerika nach dem Gesetz, nach dem sie angetreten sind: der Bereitschaft, den Mitgliedern der verschiedenen Gruppen, aus denen die heterogene amerikanische Nation zusammengesetzt ist, eine freie Entfaltungsmöglichkeit und den Gruppen selber ein freies Betätigungsrecht zu gewähren.

    Nach E. Fraenkel garantiert das naturrechtlich legitimierte amerikanische Verfassungsrecht nicht nur die Existenz dieser Gruppen, sondern legt auch die Spielregeln fest, nach denen sie im Gesamtgefüge der nationalen Einheit zu operieren berufen sind und normiert zugleich die Beschränkungen, die einer jeden dieser Gruppen und der Gesamtheit auferlegt sind. Beides sei zur Pflege des Gemeinwohls einer Nation unerläßlich, die sich gerade deshalb als politische Einheit fühle, weil die autonome Entwicklung der Partikulargruppen gewährleistet ist, aus der sie sich zusammensetzt.

    [...] hielten die Väter der Verfassung die Rechte der Minderheiten für ständig bedroht und daher nicht nur die religiösen Freiheitsrechte der religiösen Sekten, sondern auch die Eigentumsrechte der (eine dünne Oberschicht bildenden) ökonomischen Elite für gefährdet. Nicht die Herrschaft der Mehrheit, sondern der Schutz der Minderheiten war das primäre Anliegen der ursprünglichen Verfassung der USA. Der Rousseau’sche Gedanke eines a priori gültigen Gemeinwohls ist ihr ebenso fern wie die Vorstellung, daß die Herrschaft des Gemeinwillens die Unterdrückung der Privatinteressen erforderlich mache. Die Verfassung von 1787 geht vielmehr von der Annahme aus, daß dem Gemeinwohl dann am besten gedient sei, wenn allen Sonderinteressen der gleiche Schutz und die gleiche Chance gewährt und gleichzeitig ausreichend Vorsorge getroffen werde, daß kein Einzelinteresse einen dominierenden Einfluß auszuüben in der Lage sei. Die Ablehnung der ”direkten” Demokratie und die Bejahung der repräsentativen ”Republik” wird mit der Erwägung gerechtfertigt, daß mittels einer Repräsentativverfassung nicht nur der Schutz, sondern auch der Ausdruck der Minderheitsinteressen ermöglicht werde. [...]

    Bis in die Gegenwart hinein leben die Vereinigten Staaten von Amerika nach dem Gesetz, nach dem sie angetreten sind: der Bereitschaft, den Mitgliedern der verschiedenen Gruppen, aus denen die heterogene amerikanische Nation zusammengesetzt ist, eine freie Entfaltungsmöglichkeit und den Gruppen selber ein freies Betätigungsrecht zu gewähren.

    Das naturrechtlich legitimierte amerikanische Verfassungsrecht garantiert nicht nur die Existenz dieser Gruppen, sondern legt auch die Spielregeln fest, nach denen sie im Gesamtgefüge der nationalen Einheit zu operieren berufen sind und normiert zugleich die Beschränkungen, die einer jeden dieser Gruppen und der Gesamtheit auferlegt sind. Beides ist zur Pflege des Gemeinwohls einer Nation unerläßlich, die sich gerade deshalb als politische Einheit fühlt, weil die autonome Entwicklung der Partikulargruppen gewährleistet ist, aus der sie sich zusammensetzt.

    Übernommen aus
    ,

    In: Informationen 199 Politisches System der USA
    Link: http://usa.usembassy.de/etexts/gov/bpb/body_i_199_2.html

    ursprünglich aus Ernst Fraenkel, Das amerikanische Regierungssystem, Westdeutscher Verlag, Köln/Opladen 1960, S. 39 ff. und S. 344f.

    Kopiert wurde wohl aus dem online verfügbaren Schul-Unterrichtsmaterial der "Informationen zur politischen Bildung" 199, Politisches System der USA, bpb - Bundeszentrale für politische Bildung, 1997.

    Onlineversion der "Informationen 199" findet sich unter http://usa.usembassy.de/etexts/gov/bpb/body_i_199.html (About the USA, Infoangebot der U.S. Diplomatic Mission to Germany.)

    Libreka-Suche nach Fraenkel liefert das Buch "Das Amerikanische Regierungssystem" mehrmals als Quellenangabe von Guttenberg (verdächtigerweise? in verschiedenen Auflagen) - Müsste man anhand des Original-Layouts noch genau abklären, dass hier ohne Hinweis auf den Urheber abgeschrieben wurde

    vergleiche auch des möglicherweise verschleierte Zitat auf der folgenden Veraltet/Seite 051

  • Seite 405

    405 und 16

    Am 18. Juni 2004 wurde europäische Verfassungsgeschichte geschrieben. Die Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union einigten sich auf den Text des europäischen Verfassungsvertrages.

    Am 18. Juni 2004 ist europäische Verfassungsgeschichte geschrieben worden. Die Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union einigten sich auf den Text des europäischen Verfassungsvertrages.

    Übernommen aus
    Ludger Kühnhardt,
    Auf dem Weg zu einem europäischen Verfassungspatriotismus - Die Perspektive der Referenden in vielen Mitgliedsstaaten
    In: NZZ 16.07.2004, Seite 9
    Link: http://dl.dropbox.com/u/12840704/nzz-gutt.pdf

    Die Passage findet sich auch wortgleich auf Seite 16 der Dissertation. Da ab Seite 405 die Zusammenfassung stattfindet, darf eigentlich gar kein Fremdtext erscheinen. Grundsätzlich dient die Zusammenfassung einer kurzen Darstellung der wichtigsten Argumente und v. a. Schlußfolgerungen des Verfassers in seinen eigenen Worten. Zitate sind in einer Zusammenfassung eigentlich nur in den (seltenen) Fällen angebracht, in denen die Hauptargumente bzw. Schlußfolgerungen des Autors ohne Bezugnahme auf sie nicht verständlich wären.

    In jedem Fall gilt: Wenn in einer Zusammenfassung ein Fremdtext verwendet wird, muß dieser selbstverständlich kenntlich gemacht und die Quelle zitiert werden, auch dann, wenn derselbe Fremdtext bereits an anderer Stelle der Arbeit verwendet worden sein sollte.

  • Dublette/Seite 353 b

    Texte liegen mir vollständig nicht vor, daher bitte um Verifizierung und ggf. Ergänzung


    Vorlage für mehrere Stelle auf div. Seiten bei Guttenb. ist die im Internet verfügbare Buchpräsentation


    http://www.grethaller.ch/rezensionen-2002/kreisky-forum_2003.html

    Grett Haller: DIE GRENZEN DER SOLIDARITÄT

    Europa und die USA im Umgang mit Staat, Nation und Religion

    Referat der Autorin anlässlich der Buchpräsentation im Bruno Kreisky Forum für internationalen Dialog, Wien, am 20.Mai 2003

    Guttenberg, 345

    US Amerikaner erleben demokratische Identität weniger in diesem Bereich als darin Rechte zu haben auf die man sich jederzeit gerne zu berufen vermag und die man als Einzelperson oder

    Vgl. Haller

    US-Amerikaner erleben demokratische Identität viel weniger in diesem Bereich, sondern darin, Rechte zu haben, auf die man sich jederzeit gerne beruft, und die man als Einzelperson oder Vertretung eines Minderheitsinteresses vor Gericht einklagen kann.


    Guttenberg, 351

    Ohne Souveränitätsverzicht ist es nicht möglich das Freund-Feind-Schema zu überwinden und dieses wurzelt letztlich im moralischen Gegensatz von

    Vgl. Haller

    Ohne Souveränitätsverzicht ist es nicht möglich, das Freund-Feind-Schema zu überwinden, und dieses wurzelt letztlich im moralischen Gegensatz von "gut" und "böse".



    Guttenberg 353:

    „Freiwilligkeit“ nach amerikanischem Muster ist der Gegenbegriff zum individuellen Souveränitätsverzicht

    Vgl. Haller

    "Freiwilligkeit" nach US-amerikanischem Muster ist der Gegenbegriff zum individuellen Souveränitätsverzicht, genau so wie die Freiwilligkeit im Sinne der "Koalition der Willigen" nach US-amerikanischer Vorstellung der Gegenbegriff zum Souveränitätsverzicht der Staaten darstellt.


    Guttenberg, 353

    eine Art Freiwilligen Ideologie nun auch auf die völkerrechtliche Ebene

    Vgl. Haller

    Mit dem Konzept der "Koalition der Willigen" heben die Vereinigten Staaten nämlich eine Art Freiwilligen-Ideologie nun auch auf die völkerrechtliche Ebene


    Guttenberg, 351

    Der Souveränitätsverzicht der Staaten zugunsten einer völkerrechtlichen Ordnung wurde in Europa im Westfälischen Frieden 1648 begründet

    Vgl. Haller



    Durch den Westfälischen Frieden wurde 1648 nämlich auch das Völkerrecht erfunden, also eine zwischenstaatliche rechtliche Ordnung, der sich die Staaten freiwillig unterstellen und damit einen teilweisen Souveränitätsverzicht leisten.
  • Dublette/Seite 051

    Der Inhalt dieser Seite ist redundant unter Seite 049-051 vorhanden.

    Gelöscht wird diese Seite nicht, da damit auch sämtliche Diskussionsbeiträge gelöscht würden.


    Für inhaltlich redundante Seiten ist der Präfix "Dublette/" vorgesehen.

    • Ich habe das verschleierte Grosszitat von Fraenkel als Seite 049-051 in die Liste gestellt. Das ist glaube ich klarer, als drei verschiedene Einträge für drei verschiedene Seiten zu machen. Ich schlage vor, diese Seite hier zu löschen. -Ghostwriter_buster
    • Generell ist der Inhalt jetzt in Seite 049-051 vorhanden (so viel hatte ich nicht gefunden als ich diesen Satz gefunden hatte), daher kein Problem wenn die "Seite 051" soweit vom Index verschwindet. Die Diskussion unter der Seite ist durchaus interessant, daher wäre es schade wenn die verschwinden würden, wenn die Seite endgültig gelöscht würde. Könnte man die Kommentare konservieren? 178.25.17.39 20:59, 19. Feb. 2011 (UTC)
    • Ich hab es erstmal mit einem Präfix "Veraltet" versehen. Dann geht nix verloren, aber es stört auch nicht in der Übersicht. -- MakeMyDay 21:27, 19. Feb. 2011 (UTC)
    Hinweis
    Hier ist noch Klärungsbedarf, ob nach dem nicht abgeschriebenen "Es ist richtig:" der kopierte Satz "Der stärkste Integrationsfaktor ..." klar als fremder Text erkennbar ist.
    Im Zweifel kein Plagiat. Bestenfalls schlampig zitiert. Quelle (Ernst Fraenkel) ist in den Fußnoten zuvor als "vgl." ausgegeben.
    Dissertation Original
    Es ist richtig:  
    Der stärkste Integrationsfaktor der Vereinigten Staaten von Ameri ka ist die Anerkennung des pluralistischen Charakters der amerikanischen Nation II Eckpunkte und Grundlagen der europäischen Verfassungsentwicklung sowie des Verfassungsverständnisses Europa als Gedanke Gewissheit und Realität könnte ... Der stärkste Integrationsfaktor der Vereinigten Staaten von Amerika ist die Anerkennung des pluralistischen Charakters der amerikanischen Nation.
    Übernommen aus: Kopiert wurde vermutlich aus einer Online-Version der "Informationen zur politischen Bildung 199" -- Materialien für den Schulunterricht. Ursprünglich stammt der Satz aus: Ernst Fraenkel, Das amerikanische Regierungssystem. Reihe: Die Wissenschaft von der Politik, Band 5(?), Westdeutscher Verlag, Köln/Opladen 1960, S. 345.
    Link: als C&P-Text unter auch unter http://usa.usembassy.de/etexts/gov/bpb/body_i_199_2.html -- http://books.google.com/books?id=bW0KAAAAIAAJ&dq=%22st%C3%A4rkste+Integrationsfaktor%22
    Hinweise
    Fraenkel ist auszugsweise enthalten als Unterrischts-/Arbeitsmaterial in den "Informationen zur politischen Bildung" 199, Politisches System der USA, bpb - Bundeszentrale für politische Bildung, 1997.
    Onlineversion der "Informationen 199" unter http://usa.usembassy.de/etexts/gov/bpb/body_i_199.html (About the USA, Infoangebot der U.S. Diplomatic Mission to Germany.)
    Libreka-Suche nach Fraenkel liefert das Buch mehrmals (verdächtigerweise? in verschiedenen Auflagen) - Müsste man genau abklären, dass das Zitat nicht kenntlich gemacht wurde'
    Fraenkel wird auch in http://www.google.de/search?q=%22anerkennung+des+pluralistischen%22+br%C3%BCnneck&hl=de&tbs=bks:1 zitiert
    längeres Zitat aus Fraenkel findet sich auf der vorhergehenden Seite 050
    Dokumentiert in: {{{dok}}}
  • Seite 378 f

    378, 379

    In der Plenarsitzung des Konvents am 30./31. Mai 2003 betonte MdEP A. Tajani, dass die jüdisch-christlichen Wurzeln eine historische Tatsache seien, die Europa maßgeblich geprägt hätten. Die polnische Parlamentsdelegierte M. Fogler brachte ihre Unzufriedenheit über den Entwurf der Präambel zum Ausdruck und forderte ebenfalls die Aufnahme eines Verweises auf das jüdisch-christliche Erbe.

    In der folgenden Plenarsitzung vom 4. bis 6. Juni 2003 wurde die Forderung nach einem Bezug auf Gott, das jüdisch-christliche Erbe oder das Christentum mit Nachdruck erhoben. MdEP E. Brok und Ministerpräsident E. Teufel erklärten, dass die griechische und römische Zivilisation nicht ohne den Glauben an Gott und andere Religionen aufgezählt werden könne. Der Delegierte des polnischen Parlaments, E. Wittbrodt, hob hervor, dass das Christentum einer der wichtigsten Einflüsse in der europäischen Geschichte sei. Sowenig das Christentum die Rechte anderer verletze, dürfe eine dogmatische Säkularisierung die Rechte die Religion verletzen. Der italienische Regierungsvertreter F. Speroni unterstrich den entscheidenden Beitrag des Christentums zu Europa. Der Delegierte der irischen Regierung, D. Roche, forderte den Konvent dazu auf, die christliche Tradition Europas nicht zu übersehen.

    Gleichzeitig lehnten zahlreiche Mitglieder die Erwähnung des Christentums in der Präambel ab. MdEP O. Duhamel kritisierte die Versuche, das Christentum oder die christlichen Wurzeln in die Präambel einzubeziehen. Jeder, der mehr als die Erwähnung der religiösen Überlieferungen verlange, übersehe, dass es vielen Delegierten bereits schwer falle, die vom Präsisidium vorgelegte Formulierung zu akzeptieren. Auch MdEP A. Lancker lehnte einen Bezug auf das Christentum strikt ab. Der spanische Parlamentsdelegierte J. Forell Fontelles erklärte, die Balance der von Giscard vorgelegten Formulierung zwischen säkularen und religiösen Werten sei das Äußerste, was der Konvent erreichen könne.

    In der Debatte vom 31. Mai betonte Tajani (Europaparlament) die Bedeutung der jüdisch-christlichen Wurzeln Europas. Es wäre ein historischer Fehler, die Bedeutung Christentums nicht anzuerkennen. ... Fogler (Parlament, Polen) erklärte sich mit der Erwähnung des Einflusses der griechischen und römischen Zivilisation, der Aufklärung und der Vernunft grundsätzlich einverstanden, vermisst aber eine Erwähnung des Christentums oder der christlich-jüdischen Wurzeln als ebenso bedeutende Faktoren. ...

    In der Debatte vom 5. Juni betonen sowohl Brok (Europaparlament) wie Teufel (Parlament, Deutschland), dass bei der historischen Aufzählung von der griechischen und römischen Kultur bis zur Aufklärung in der Präambel zur historischen Wahrheit auch das Spirituelle gehöre. Daher müssten der Gottesglaube des Christentums und anderer Religionen erwähnt werden. Damit werde von niemandem ein Bekenntnis zu Gott und zur Religion abverlangt, so Teufel. ... Auch Wittbrodt (Parlament, Polen) sah keinen Grund, dieses Erbe aus der Präambel herauszulassen. Die Betonung des Christentums stelle keine Verletzung des Neutralitätsprinzips dar. Dagegen hielt Duhamel (Europaparlament) aus Gründen der Gleichbehandlung eine besondere Bezugnahme auf das Christentum für falsch. Er sprach sich für einen allgemeinen Bezug auf das religiöse Erbe aus und erinnerte an die Schwierigkeiten bei der Erarbeitung der Präambel zur Grundrechtecharta. Van Lancker (Europaparlament) verwahrte sich gegen Vorwürfe der Intoleranz gegenüber den Gegnern religiöser Bezüge in der Präambel.

    ...

    Dagegen legte Borell Fonteles (Parlament, Spanien) Wert auf die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung. Für eine Berücksichtigung der christlichen Tradition Europas machte sich Roche (Regierung, Irland) stark. Die Gründung der Gemeinschaft sei in dieser Tradition erfolgt.

    Übernommen aus
    Matthias Triebel,
    Religion und Religionsgemeinschaften im künftigen Europäischen Verfassungsvertrag
    In: Uni Tübingen, Katholisch-Theologische Fakultät, Lehrstuhl für Kirchenrecht, NomoK@non-Webdokument: http://www.nomokanon.de/abhandlungen/014.htm, Rdnr. 1-88.
    Link: http://www.uni-tuebingen.de/uni/ukk/nomokanon/abhandlungen/014.htm

    NomoK@non - (Staats-)Kirchenrecht im Web, Online-Zeitschrift des Lehrstuhl für Kirchenrecht, Katholisch-Theologische Fakultät, Eberhard Karls Universität Tübingen.

    http://waybackmachine.org/20040501000000*/http://www.nomokanon.de/abhandlungen/014.htm hat einen Screenshot vom 8.8.2004 zur Verfügung.

    am 9.3. wurde die Übersicht mit den Abhandlungen, welche den Artikel enthält gesichtet.

    http://replay.waybackmachine.org/20031207132759/http://www.nomokanon.de/abhandlungen/index.html

  • Seite 356-357 Fußnote 1021

    356-357

    1021 Die "Föderalisten" plädierten zunächst für eine Verfassung ohne Grundrechte. Hamilton, Madison und Jay vertraten in den Federalist Papers die Ansicht, Gerechtigkeit und Freiheit seien ausreichend durch Gewaltenteilung und die repräsentative Demokratie gesichert; grundrechtliche Abwehrrechte seien überflüssig, ja schädlich, ließen sie doch den Eindruck entstehen, das mit ihnen abgewehrte Verhalten des Staats sei eigentlich erlaubt und müsse erst verboten werden. Zudem würde so abgelenkt von der letztlich entscheidenden Gemeinwohlsicherung, dem Geist der Freiheit, in der Bürgerschaft, der sich in demokratischer Selbstbestimmung äußere.

    So verwunderlich das heute klingen mag - im Prozeß der amerikanischen Verfassungsgebung 1787/88 plädierten die Föderalisten zunächst für eine Verfassung ohne Grundrechte. Hamilton, Madison und Jay, drei der wichtigsten Gründerväter, vertraten in den gemeinsam von ihnen verfaßten Federalist Papers die Ansicht, Gerechtigkeit und Freiheit seien ausreichend durch Gewaltenteilung und die repräsentative Demokratie gesichert; grundrechtliche Abwehrrechte seien überflüssig, ja schädlich, ließen sie doch den Eindruck entstehen, das mit ihnen abgewehrte Verhalten des Staats sei eigentlich erlaubt und müsse erst verboten werden. Zudem würde so abgelenkt von der letztlich entscheidenden Gemeinwohlsicherung, dem Geist der Freiheit in der Bürgerschaft, der sich in demokratischer Selbstbestimmung äußere: [...].

    Übernommen aus
    Prof. Dr. Winfried Brugger,
    Verfassungen im Vergleich
    In: Ruperto Carola (Universität Heidelberg).
    Link: http://www.uni-heidelberg.de/uni/presse/rc7/4.html

    1994, Ausgabe 3.

  • Seite 366

    Dissertation Original
    Im Vergleich zu den in Artikel I §8 der US-Verfassung enthaltenen genauen Festlegung der Machtbefugnisse des Kongresses erscheint die Vorstellung von vage definierten „Kompetenzen“ dürftig. Gleichwohl können die „Föderalisten“Europas mit Recht anführen, dass der europäische Verfassungsentwurf die im Rahmen der derzeitigen Vertragswerke bestehenden Unklarheiten bezüglich der Zuständigkeiten der Europäischen Union deutlich verringert. Darüber hinaus erweitert die Verfassung die Bereiche, innerhalb derer die Kommission und der Rat Entscheidungen mit qualifizierter Mehrheit treffen können, und reduziert die Möglichkeiten einzelner Staaten, ihr Veto gegen bestimmte Handlungen einzulegen.´Indessen verbleibt ein wesentliches Merkmal der Souveränität – die Gestaltung des Steuersystems – im Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten, ebenso wie die Umsetzung der nicht enden wollenden Flut an Verordnungen aus Brüssel den Mitgliedstaaten obliegt. In diesem Sinne scheint der Entwurf einer Verfassung für Europa den „Articles of Confederation“ ähnlicher als der amerikanischen Verfassung von 1787. To an American who likes the specificity of the enumerated powers of the US Congress set out in Article I, Section 8, of the Constitution, the notion of vaguely defined "competences" may seem incredibly, and therefore dangerously, vague. But Eurofederalists can rightly claim that the proposed constitution sharply reduces the uncertainty about EU authority evident in the existing cluster of treaties. Moreover, the constitution increases the areas in which both the commission and the council can make decisions by a form of majority voting while reducing the capacity of individual states to veto action. Yet that great badge of sovereignty-the power to tax-remains the reserve of the member states, as does the responsibility for administering the relentless flow of regulations from Brussels. In this sense, the proposed constitution again seems closer to the Articles of Confederation than the Constitution of 1787.
    Die Aufgabe der Konsolidierung der politischen Führung Europas ist heute im Vergleich eine weitaus vielschichtigere als die Bestimmung, der sich die Verfassungsväter Amerikas damals in Philadelphia gegenübersahen. Dies soll keinesfalls die Erfolge des Jahres 1787 schmälern – weshalb eine Betrachtung der jeweiligen Konventsmitglieder vermessen, aber gleichwohl bezeichnend ist: Im Entstehungsprozess der amerikanischen Verfassung beeindruckt nicht nur die große Ernsthaftigkeit, mit der ihre Verfasser sich dieser Aufgabe widmeten, sondern auch die bemerkenswert einfallsreiche und kritische Weise, in der sie ihre profunde Kenntnis der Geschichte und politischen Philosophie mit ihren eigenen Erfahrungen verknüpften. Die Tatsache, dass es sich bei ihnen in den Augen mancher um einen „zusammengewürfelten Haufen rustikaler Provinzler“1039 handelte, die an der Peripherie der europäischen Welt lebten, lässt ihren Erfolg umso erstaunlicher erscheinen.

    Fußnote 1039: So J.Rakove, Europe’s Floundering Fathers, in: Foreign Policy,138/2003, S.28ff., [sic]"

    ... The task of consolidating European governance today is far more daunting than the one the American framers faced at Philadelphia. To admit this point takes nothing away from the achievements of 1787. Anyone who studies the formation of the Constitution has to be impressed not only by the high seriousness with which its framers discharged their duties but also by the remarkably inventive and critical way in which they combined a deep knowledge of history and political philosophy with the lessons of their own experience. That they were, at bottom, a collection of provincial rustics living at the far periphery of the European world makes their achievements all the more striking.
    Übernommen aus: Jack Rakove, Europe's Floundering Fathers. Foreign Policy No. 138 (Sep. - Oct., 2003), pp. 28-38
    Link: JSTOR: http://www.jstor.org/pss/3183653
    Dokumentiert in:


    Anmerkungen[]

    Mindestens ab Seite 362 (letzter Absatz) bis Seite 369 oben besteht zu Guttenbergs Dissertation praktisch ausschließlich aus ungekennzeichneten Übersetzungen von Rakoves Artikel, s. Seite 362-363, Seite 363-364, Seite 364-365, Seite 365-366 (bis unmittelbar vor obige Passage), Seite 367 (unmittelbar an obige Passage anschließend) und Seite 368.

    Vor der obigen Fußnote 1039 wird Rakove dabei mit keinem Wort erwähnt, danach auch nur noch einmal auf Seite 367 (als "Vgl.").
  • Seite 199-214

    S. 199-214 (und ein Absatz auf S. 17) stammen fast wörtlich aus der folgenden Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes
    Original
    Die Rolle der USA im europäischen Einigungsprozess bis zum Ende des Ost-West-Konflikts
    Fachbereich XI Geschichte, Zeitgeschichte und Politik
    Verfasser/in
    Wilhelm Weege
    Abschluss der Arbeit: 25. Oktober 2005
    Reg.-Nr.: WD 1 - 137/05

    Quelle

    Hubert Gude, Ansgar Siemens: Weiteres Bundestags-Gutachten verwendet. In: Focus, Montag 21.02.2011, 19:02 (abgerufen 19:42)

    Hinweise
    Aus Gründen der Transparenz: Eine inzwischen veraltete Dokumentation zu dieser vermuteten Textübernahme findet sich unter Veraltet/Seite 199-213
  • Dublette/Seite 199-213

    Der Inhalt dieser Seite ist redundant unter Seite 199-214 vorhanden.

    Gelöscht wird diese Seite nicht, da damit auch sämtliche Diskussionsbeiträge gelöscht würden.


    Für inhaltlich redundante Seiten ist der Präfix "Dublette/" vorgesehen.

    ich hatte mich ueber den relativ grossen plagiatfreien bereich gewundert. die erklaerung liegt wohl in der fussnote 564:

    "Die nachfolgenden Thesen stützen sich auf einen Vortrag des Verf am 17 11 2005 in Washington zu dem eine vom Verf in Auftrag gegebene Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste Dienste des Deutschen Bundestages vom 25 10 2005 wesentliche Impulse zu setzen wusste"

    Achtung:

    Das Kapitel ab Seite 199 ff. weist charakteristische Rechtschreibfehler auf, die darauf hindeuten, dass der Text eingescannt und mit OCR-Texterkennung eingelesen wurde! Man achte auf typische Fehler in der Überschrift: "ini" statt "im" sowie "Einfiuss" statt "Einfluss". Da hat das OCR aus einem m ein ni und aus einem fl ein fi gemacht... Spricht dafür, dass der Text nicht veröffentlicht ist, sondern nur als Ausdruck zur Verfügung stand. Erklärt aber auch, wie praktisch es gewesen sein dürfte, diesen Textblock zu kreieren - weil man das betreffende Manuskript bedenkenlos zur Gänze kopieren konnte. Bezeichnend auch, dass sich diese OCR-Artefakte nur in der Überschrift und in der Unterüberschrift erhalten haben - da fallen Sie - je nach Ausdruck - nämlich nicht so leicht auf. Im Haupttext scheint alles korrigiert zu sein. Aber was bedeutet das, bitte, wenn schon die Überschrift mit OCR eingelesen wurde? Das heisst doch, dass vermutlich das komplette Kapitel... [in welcher fassung der arbeit sind die ocr fehler zu sehen? in der pdf version "ConTeXt - 2008.02.07 01:09" nicht]

    Siehe Forum:Anhaltspunkte für Scans und Seite 277. Bitte das Original-PDF des Verlags besorgen (statt eines minderwertigen OCR-Scans), bevor man solche Vermutungen aufstellt.MS64 22:13, 20. Feb. 2011 (UTC)

    Kapitelüberschrift: "Die konkrete Rolle der USA im Europäischen Einigungsprozess"Tamme 01:46, 19. Feb. 2011 (UTC)



    ich hatte mich ueber den relativ grossen plagiatfreien bereich gewundert. die erklaerung liegt wohl in der fussnote 564:

    "Die nachfolgenden Thesen stützen sich auf einen Vortrag des Verf am 17 11 2005 in Washington zu dem eine vom Verf in Auftrag gegebene Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste Dienste des Deutschen Bundestages vom 25 10 2005 wesentliche Impulse zu setzen wusste"
  • Seite 067

    67

    cc) Römische Verträge (1957) Die von der Regierungskonferenz der sechs Gründungsstaaten (Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande) unter dem Vorsitz von P.-H. Spaak verfassten Verträge über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und die Europäische Atomgemeinschaft (EAG) betrafen — anders als bei der EGKS — die gesamte Volkswirtschaft der Mitgliedstaaten. Die Römischen Verträge' übernahmen im Wesentlichen die institutionelle Gestaltung der EGKS und sahen einen Rat, eine Kommission und ein Parlament vor. Dabei war der Rat zunächst praktisch als alleiniger Gesetzgeber der Gemeinschaft konzipiert

    3.7. Römische Verträge (Sechs Gründungsstaaten), 25. März 1957 Die von der Regierungskonferenz der sechs Gründungsstaaten (Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande) unter dem Vorsitz von Paul-Henri Spaak verfassten Verträge über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und die Europäische Atomgemeinschaft (EAG) betrafen – anders als bei der EGKS – die gesamte Volkswirtschaft der Mitgliedstaaten. Die Römischen Verträge übernahmen im Wesentlichen die institutionelle Gestaltung der EGKS und sahen einen Rat, eine Kommission und ein Parlament vor. Dabei war der Rat zunächst praktisch als alleiniger Gesetzgeber der Gemeinschaft konzipiert.7

    Übernommen aus
    Hellriegel/Thoma, Europäische Verfassungsentwürfe seit 1945, Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, Dezember 2005, WF XII - 268/05, S. 7,

    In:
    Link: Nicht verfügabr.

    Fragment: http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Fragment_067_27-30

  • Dublette/Seite 055

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    Dissertation Original
    (...) Integration innerhalb des Völkerbundes, unter Einbeziehung Großbritanniens und der UdSSR - oder Paneuropa als kontinentaleuropäisches Bündnis mit losen Verbindungen zur internationalen Staatengemeinschaft. (118) Gemeinsam war bei- (...)

    (Fußnote 118) Unterschiedlich sah man auch die Modalitäten der Finanzierung: Der Bund für Europäische Cooperation konnte auf Subventionen der deutschen und französischen Regierungen zurückgreifen, die das Anliegen einer europäischen Verständigung unter dem Dach des Völkerbundes unterstützten. Dagegen suchte und fand Graf Coudenhove-Kalergi finanzielle Unterstützung in einem Kreis von Unternehmern und Bankiers, die sich unter der Leitung Robert Boschs zu einem Paneuropa-Förderkreis zusammenschlossen.

    (...) Integration innerhalb des Völkerbundes, unter Einbeziehung Großbritanniens und der UdSSR - oder Paneuropa als kontinentaleuropäisches Bündnis mit losen Verbindungen zur internationalen Staatengemeinschaft.

    Unterschiedlich sah man auch die Modalitäten der Finanzierung: Der Bund für Europäische Cooperation konnte auf Subventionen der deutschen und französischen Regierungen zurückgreifen, die das Anliegen einer europäischen Verständigung unter dem Dach des Völkerbundes unterstützten. Dagegen suchte und fand Coudenhove-Kalergi finanzielle Unterstützung in einem Kreis von Unternehmern und Bankiers, die sich unter der Leitung Robert Boschs zu einem Paneuropa-Förderkreis zusammenschlossen. Gemeinsam war beiden (...)

    Übernommen aus: Oliver Burgard, Europa von oben
    Link: http://www.zeit.de/2000/03/Europa_von_oben
    Dokumentiert in:
    Anmerkung
    • Die - hier vollständig wiedergegebene - Fußnote 118 erstreckt sich zum Teil auf Seite 56.
    • Hier geht der Autor strukturell ähnlich vor wie auf S. 45 (siehe Anmerkung dort), das nicht gekennzeichnete Zitieren setzt sich in fast wörtlicher Übernahme des paraphrasierten Textes in der Fußnote fort
    • Dublette/Seite 054

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    Dissertation Original
    verriet. Der Titel "Pan-Europa" stand für ein Programm mit weit reichenden Zielen: die politische und wirtschaftliche Integration des Kontinents, die Schaffung gemeinsamer Institutionen in einer gemeinsamen Kapitale, eine gemeinsame Währung und Armee, schließlich die Verabschiedung einer Verfassung für die Vereinigten Staaten von Europa.

    "Dieses Buch ist bestimmt, eine große politische Bewegung zu wecken, die in allen Völkern Europas schlummert", prophezeite Coudenhove-Kalergi im Vorwort (115), und die europäische Integration wurde für den gerade 29-jährigen Aristokraten zu einer Lebensaufgabe, der er sich ganz und gar verschrieb: "Durch Agitation in Wort und Schrift soll die europäische Frage als die Lebensfrage von Millionen Menschen von der öffentlichen Meinung aller Völker aufgerollt werden, bis jeder Europäer sich gezwungen sieht, zu ihr Stellung zu nehmen." (116)

    Im Frühjahr 1924 gründete er in Wien die Paneuropa-Union (117), eine - nach heutigem Sprachgebrauch - Nichtregierungsorganisation, welche zunächst die Öffentlichkeit mobilisieren sollte.

    Unter maßgeblicher Beteiligung W. Heiles formierte sich nun innerhalb der Friedens- und Völkerbundbewegung eine Gegenströmung. Als Antwort auf die Gründung der Union des Grafen hoben deutsche und französische Parlamentarier im Frühling 1924 ein "Komitee für die Interessengemeinschaft der europäischen Völker" aus der Taufe, später umbenannt in "Bund für Europäische Cooperation". Ähnlich wie die Paneuropa-Union verstand sich das Komitee als "pressure group" für Europa in den Parlamenten, Regierungskreisen und in der politischen Publizistik. Grundlegend war dabei die Orientierung am Völkerbund, der den institutionellen Rahmen für die europäische Integration darstellen sollte. Im Unterschied zur Paneuropa Union betrachteten die Mitglieder des Komitees Großbritannien als einen Teil Europas, dessen Einbeziehung als elementar galt. Ähnlich waren dagegen die langfristigen Ziele: eine weit reichende politische und wirtschaftliche Integration der Staaten Europas, die ihren Abschluss in der Schaffung supranationaler Institutionen, eines Binnenmarktes und einer gemeinsamen Währung finden sollte.

    Damit standen sich seit 1924 zwei politische Organisationen gegenüber, die unterschiedliche Europa-Konzepte verfochten: europäische (...)

    (Fußnote 117) [...] Als Gründer, Präsident und Chefprogrammatiker der von ihm ins Leben gerufenen Bewegung entwickelte Graf Coudenhove-Kalergi eine Strategie persönlicher Lobbyarbeit - im Dialog mit Kanzlern und Königen, Unternehmern und Geistesgrößen. [...]

    verriet. Der Titel Pan-Europa stand für ein Programm mit weitreichenden Zielen: die politische und wirtschaftliche Integration des Kontinents, die Schaffung gemeinsamer Institutionen in einer gemeinsamen Kapitale, eine gemeinsame Währung und Armee, schließlich die Verabschiedung einer Verfassung für die Vereinigten Staaten von Europa.

    "Dieses Buch ist bestimmt, eine große politische Bewegung zu wecken, die in allen Völkern Europas schlummert", prophezeite Coudenhove-Kalergi im Vorwort, und die europäische Integration wurde für den gerade 29-jährigen Aristokraten zu einer Lebensaufgabe, der er sich ganz und gar verschrieb: "Durch Agitation in Wort und Schrift soll die europäische Frage als die Lebensfrage von Millionen Menschen von der öffentlichen Meinung aller Völker aufgerollt werden, bis jeder Europäer si ch gezwungen sieht, zu ihr Stellung zu nehmen."

    Im Frühjahr 1924 gründete er in Wien die Paneuropa-Union, eine Nichtregierungsorganisation (wie man heute sagen würde), welche die Öffentlichkeit mobilisieren sollte. Als Gründer, Präsident und Chefprogrammatiker der von ihm ins Leben gerufenen Bewegung entwickelte Coudenhove-Kalergi eine Strategie persönlicher Lobbyarbeit - im Dialog mit Kanzlern und Königen, Unternehmern und Geistesgrößen.

    [...]

    Unter maßgeblicher Beteiligung Wilhelm Heiles formierte sich nun innerhalb der Friedens- und Völkerbundbewegung eine Gegenströmung zu Paneuropa: Als Antwort auf die Gründung der Union des Grafen hoben deutsche und französische Parlamentarier im Frühling 1924 ein Komitee für die Interessengemeinschaft der europäischen Völker aus der Taufe, später umbenannt in Bund für Europäische Cooperation. Ähnlich wie die Paneuropa-Union verstand sich das Komitee als pressure group für Europa in den Parlamenten, Regierungskreisen und in der politischen Publizistik. Grundlegend war dabei die Orientierung am Völkerbund, der den institutionellen Rahmen für die europäische Integration darstellen sollte. Im Unterschied zur Paneuropa-Union betrachteten die Mitglieder des Komitees Großbritannien als einen Teil Europas, dessen Einbeziehung als elementar galt. Ähnlich waren dagegen die langfristigen Ziele: eine weitreichende politische und wirtschaftliche Integration der Staaten Europas, die ihren Abschluss in der Schaffung supranationaler Institutionen, eines Binnenmarktes und einer gemeinsamen Währung finden sollte.

    Damit standen sich seit 1924 zwei politische Organisationen gegenüber, die unterschiedliche Europa-Konzepte verfochten: europäische (...)

    Übernommen aus: Oliver Burgard, Europa von oben
    Link: http://www.zeit.de/2000/03/Europa_von_oben
    Dokumentiert in:
    Anmerkung
    Die Fußnoten 115 und 116 beziehen sich auf Coudenhove-Kalergis Buch, die - sehr lange - Fußnote 117 enthält zahlreiche Verweise auf Literatur, nicht aber auf Werke von Oliver Burgard.
    Kommentar
    Rekonstuiert anhand der libreka-Stichwortsuche; ergänzt anhand des Volltexts der Dissertation. Guttenberg hat das Zitat resp. Plagiat redigiert und der neuen Rechtschreibung angepasst: aus weitreichend wurde weit reichend. Wilhelm wurde zu W. Außerdem wurden Anführungszeichen verwendet, allerdings nicht im Zitiersinn, sondern Bezeichnungen wurden in Anführungszeichen gefaßt ("Komitee ...", "pressure group")
    Siehe auch
    Farbliche Hervorhebung der Unterschiede auf Seite 54 Dublette/Seite 054/Differenzen
  • Seite 316 (b)

    316

    Es darf außer Zweifel stehen, dass die Kontrolle der rechtsetzenden Tätigkeit vor allem der Parlamente durch die Verfassungsgerichte letztlich der neuralgische Punkt ausgewogener Balancierung zwischen Erster und Dritter Gewalt ist.

    Es steht außer Zweifel, daß die Kontrolle rechtsetzender Tätigkeit vor allem der Parlamente neuralgischer Punkt einer ausgewogenen Balancierung zwischen Erster und Dritter Gewalt ist.

    Übernommen aus
    ,
    Rheinischer Merkur 1997
    In: tbd
    Link: http://www.mydict.com/Wort/rechtsetzender/

    Leider existiert der Originaltext im Rheinischen Merkur von 1997 nicht online Die exakte Quelle (Ausgabe, Seite, Autor) müsste noch ermittelt werden.

    Das Link ist nur ein Verweis auf den Artikel, aus dem ggf noch weitere Passagen zitiert/plagiiert wurden.

  • Seite 064-65

    64/65

    S. 64 letzter Absatz: 1952 erschien eine unmittelbare politische Integration aufgrund zu großer nationaler Gegensätze noch nicht möglich.

    S. 65 vorletzter Satz des Absatzes: Der EGKS-Vertrag kann als erste „Vertragsverfassung" bezeichnet werden, die konkrete und wirksame Schritte in Richtung einer gemeinsamen politischen Union einleitete.

    Die politische Integration allerdings war Anfang der 1950er Jahre aufgrund zu großer nationaler Gegensätze noch nicht möglich.

    Der EGKS-Vertrag kann wohl als erste „Vertragsverfassung“ bezeichnet werden, die konkrete Schritte in Richtung einer gemeinsamen politischen Union einleitete.

    Übernommen aus
    vermutlich: Brunn, Gerhard, Die Europäische Einigung von 1945 bis heute. Bonn 2005. Jopp, Mathias / Matl, Saskia (Hrsg.), Der Vertrag über eine Verfassung für Europa. Baden -Baden 2005.,
    Geschichte und Perspektiven der Verfassung der Europäischen Union, Verwaltung des Deutschen Bundestages, Fachbereich WD 11, Redaktionsdatum: Mai 2006.
    In:
    Link: http://www.bundestag.de/kulturundgeschichte/geschichte/infoblatt/eu_verfassung.pdf

    Der Wissenschaftsdienstes des Bundestages bezieht sich auf die o.g. Literatur. Es ist davon auszugehen, dass aus den Analogquelle zitiert wurde. Ein Zitat in der Dissertation ist nicht vorhanden.

  • Seite 022

    Seite 22

    T. Jeffersons11 Zeit von 1784 bis 1789 als Gesandter in Paris darf zu den Marksteinen politischer Entwicklung in Amerika gezählt werden. Sein grundsätzlich am englischen Recht, am antiken Republikanismus und am Individualismus der Aufklärung ausgerichtetes Staatsdenken erfuhr durch den französischen Einfluss und die geistige Unterstützung der französischen Revolution den Feinschliff. In seine Präsidentschaft fällt schließlich auch der Louisiana Purchase, der Kauf des ausgedehnten Louisiana-Gebiets von Frankreich (1803). Die Vertreter „seiner" politischen Richtung vereinigten sich schließlich unter Jeffersons Führung zur Republikanischen Partei (die spätere Demokratische Partei). Eine weitere kulturelle Einflussnahme von Jefferson sollte nicht vorenthalten werden: Bekanntlich betätigte er sich auch als Architekt und orientierte sich bei seinen für die amerikanische Architektur impulsgebenden Entwürfen an der Baukunst der spätrömischen Antike sowie den Werken A. Palladios.

    Jeffersons am englischen Recht, am antiken Republikanismus und am Individualismus der Aufklärung orientiertes Staatsdenken erfuhr durch seinen Aufenthalt in Frankreich (1784-89, ab 1785 Gesandter als Nachfolger B. Franklins) sowie während seiner Tätigkeit als Außenminister (1790-93) und Vizepräsident (1797-1801) unter französischem Einfluss und im Gegensatz zu der von A. Hamilton bestimmten Politik der Föderalisten seine äußerste Steigerung. ... Jefferson erwies sich als geschickter, entschlusskräftiger und weit blickender Regierungschef, der insbesondere die Ausdehnung der USA nach Westen durch Kauf des riesigen Louisiana-Gebietes von Frankreich (1803 Louisiana Purchase) ... Jefferson war auch als Architekt tätig. Er knüpfte bei seinen Entwürfen an die Baukunst der spätrömischen Antike und A. Palladios an. Mit ... gab er der amerikanischen Architektur wesentliche Impulse.

    Übernommen aus
    N.N.,
    Artikel "Jefferson"
    In: Brockhaus multimedial,, Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG
    Link:

    vermutlich unproblematisch (siehe kommentare)

  • Seite 387 27-31 und 388 1-3

    387_27-31 und 387_1-3

    − Das Vereinigte Königreich (Großbritannien) besitzt als einziges EU-Mitglied keine Verfassungsurkunde. Dieser Umstand hat dazu geführt, fälschlicherweise anzunehmen, Großbritannien habe keine geschriebene Verfassung. Allerdings ist die britische Verfassung nur teilweise schriftlich fixiert; die Verfassungstexte sind nicht in einem einzelnen Dokument niedergelegt, sie sind im Laufe der // Jahrhunderte vielmehr gewachsen. So enthält etwa die Magna Charta Libertatum (1215) mehrfach ausdrückliche Bezugnahmen auf Gott (etwa Einleitung und Nr. 1).

    Aus den historisch gewachsenen politischen Grundauffassungen und der ebenso über Jahrhunderte historisch gewachsenen britischen Verfassung ergeben sich für die Betrachtung Großbritanniens einige Besonderheiten, die an dieser Stelle zu präzisieren sind: • Großbritannien besitzt als einziger Mitgliedstaat der Europäischen Union keine einheitliche Verfassungsurkunde. • Die britische Verfassung ist nur teilweise schriftlich fixiert und die verschiedenen Verfassungstexte nicht in einem einzigen Dokument systematisch zusammengefasst. • Neben den ungeschriebenen Konventionen der Verfassung Großbritanniens existiert auch kein formalrechtlicher Unterschied zwischen einfachen Gesetzen und // Verfassungsgesetzen, so dass nicht klar und verbindlich zu entscheiden ist, was zur britischen Verfassung gehört [Vgl. Kimmel 2000, S. 561], worauf zu einem späteren Zeitpunkt noch einzugehen ist.

    Übernommen aus
    Manuela Wulfert bzw. Adolf Kimmel???,
    Finalität und Verfassung der Europäischen Union Unter besonderer Berücksichtigung von Frankreich, Deutschland und Großbritannien (Diss. Kassel 2006!!!)
    In:
    Link: http://deposit.ddb.de/cgi-bin/dokserv?idn=982417195&dok_var=d1&dok_ext=pdf&filename=982417195.pdf

    WICHTIG: Die hier genannte Stelle kann nicht aus der erwähnten Diss. entnommen sein, da im gleichen Jahr entstanden. Die Ähnlichkeiten sprechen aber für eine zumindest verdächtige Stelle. Ich vermute eine gemeinsame Vorlage, eventl. Adolf Kimmel, Verfassungen der Europäischen Union 2000, S. 561. Die Kasseler Diss. ist nicht sauber zitiert [diese Plagiatssuche könnte ein Jahrhundertprojekt werden...]

    Kandidat für eine gemeinsame Vorlage könnte sein: Klaus Stüwe - "Die Inszenierung des Neubeginns: Antrittsreden von Regierungschefs in den USA, Großbritannien, Frankreich und Deutschland", Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden, 2004. Darin finden sich auf Seite 58 in Fußnoten zu den wortgleichen Passagen der Arbeiten von Guttenbergs bzw. Wulferts in Fußnoten weitere 8 Quellenangaben.

  • Dublette/Seite 056

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    Dissertation Original
    (... bei-)den Organisationen die Überzeugung, dass Paris und Berlin Schrittmacher einer europäischen Annäherung sein mussten. (119)

    Wenig später glaubte sich Coudenhove-Kalergi indes am Ziel. Am 5. September 1929 schlug der französische Außenminister (und zeitweilige Ministerpräsident) A. Briand der Völkerbund-Versammlung in Genf vor, die europäischen Staaten durch eine föderale Verbindung enger zusammenzuführen. Sein deutscher Amtskollege G. Stresemann lobte in einer Antwortrede die wirtschaftliche Seite der Idee, doch er verhehlte nicht die Skepsis des Realpolitikers gegenüber der Aussicht auf eine politische Integration Europas. (120) Dennoch - Briands Initiative setzte das Thema für einen Moment auf die Agenda der Weltpolitik. So geht aus einem Dossier der französischen Botschaft in Washington hervor, dass in der amerikanischen Öffentlichkeit der Europaplan Briands so ausführlich diskutiert wurde wie selten ein Thema der europäischen Politik. (121)

    Doch Briands Auftritt kam zu spät. Deutlich lassen sich aus einem wenige Monate später nachgelegten Europa-Memorandum (122) die nationalen Interessen und Ängste Frankreichs herauslesen, insbesondere die Sorge um die sécurité - um die Sicherheit gegenüber einem inzwischen wieder unberechenbaren Nachbarn jenseits des Rheins. Das Memorandum fordert, die Zusammenarbeit der europäischen (...)

    (...) beiden Organisationen die Überzeugung, dass Paris und Berlin Schrittmacher einer europäischen Annäherung sein mussten.

    [...]

    Nur ein Jahr später glaubte sich Coudenhove-Kalergi indes am Ziel. Am 5.

    September 1929 schlug Aristide Briand der Völkerbund-Versammlung in Genf vor, die europäischen Staaten durch eine föderale Verbindung enger zusammenzuführen. Sein deutscher Amtskollege Gustav Stresemann (gemeinsam hatten sie 1926 den Friedensnobelpreis erhalten) lobte in einer Antwortrede die wirtschaftliche Seite der Idee, doch er verhehlte nicht die Skepsis des Realpolitikers gegenüber der Aussicht auf eine politische Integration Europas. Dennoch - Briands Initiative setzte das Thema für einen Moment auf die Agenda der Weltpolitik. So geht aus einem Dossier der französischen Botschaft in Washington hervor, dass in der amerikanischen Öffentlichkeit der Europaplan Briands so ausführlich diskutiert wurde wie selten ein Thema der europäischen Politik.

    Doch Briands Auftritt kam zu spät. Deutlich lassen sich aus einem wenige Monate später nachgelegten Europa-Memorandum die nationalen Interessen und Ängste Frankreichs herauslesen, insbesondere die Sorge um die sécurité - um die Sicherheit gegenüber einem inzwischen wieder unberechenbaren Nachbarn jenseits des Rheins. Das Memorandum fordert, die Zusammenarbeit der europäischen (...)

    Übernommen aus: Oliver Burgard, Europa von oben
    Link: http://www.zeit.de/2000/03/Europa_von_oben
    Dokumentiert in:
    Anmerkung
    • Auch die bei Seite 55 wiedergegebene Fußnote 118 erstreckt sich zum Teil auf Seite 56. Keine Fußnote auf Seite 56 verweist auf Oliver Burgard.
    • Seite 391-399

    Nach Informationen des Spiegels soll Herr Dr. Dr. Tammler vom Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages unter dem Az.: WF III 100/04 eine Ausarbeitung zum Thema "Die Frage nach einem Gottesbezug in der US-Verfassung und die Rechtssprechung des Supreme Court zur Trennung von Staat und Religion" erstellt haben, die nahezu wörtlich Eingang in die Dissertation fand.

    http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,746518,00.html

    M.E. muss diese Ausarbeitung in die S. 391-399 geflossen sein, da dort das Thema behandelt wird. Da die Ausarbeitung des Herrn Dr. Dr. Tammler jedoch bislang offenbar nur dem Spiegel vorliegt, müsste die noch einmal verifiziert werden.

    Tatsächlich ist ein Großteil dieser Passage, insbesondere die Seiten 393 (ab: "Am Vorabend...") - 399 entnommen (freilich leicht umgestellt) aus

    W. Heun, Die Trennung von Kirche und Staat in den Vereinigten Staaten von Amerika, in: FS M. Heckel 1999, S. 341-357.

    So beginnt auch W. Heun auf Seite 342 unten mit ("Am Vorabend..."). Die Arbeit Guttenbergs präsentiert sich als eine eng am Wortluat orientierte Zusammenfassung der Arbeit Heuns, die sogar einen kleinen Fehler übernimmt: so findet sich auf Seite 394 bei Guttenberg der Hinweis auf das 14. Amendment aus dem Jahre 1863, ebenso bei Heun auf Seite 349. Dabei handelt es sich allerdings um einen Druckfehler, tatsächlich stammt diese nämlich aus dem Jahre 1868.

    Der Abschnitt auf Seite 395 beginnt bei Guttenberg mit dem Abschnitt über "Inhalt und Reichweite der "Establishment Clause" - ebenso bei Heun auf Seite 350. Der dann folgende Text entstammt eindeutig ursprünglich aus der Feder Heuns und ist allenfalls leicht modifiziert worden. Dies betrifft vor allem die Seiten 396-399, die sich fast vollständig bei Heun auf den Seiten 351-356 finden.

    Immerhin wird die Quelle insgesamt 3mal genannt, allerdings wird daraus nicht ersichtlich, dass praktisch der gesamte Text übernommen und lediglich leicht modifiziert worden ist. Insbesondere Guttenbergs Seite 398 erweckt den Eindruck eigenständiger Wertung, da nur eine Fußnote genannt wird (nicht Heun, sondern Krings), obwohl praktisch alles von Heun stammt.
  • Seite 059

    Dissertation

    b) Verfassungsentwürfe nach 3945 129
    aa) Hertensteiner Programm (1946)
    Zahlreiche dieser und ähnlicher Vorstellungen fanden einen ersten gemeinsamen
    Niederschlag nach dem Kriege im historischen Treffen von Persönlichkeiten
    des Widerstandes und europäischer Föderalisten vom 14.-21. September 1946 in
    Bern und am Vierwaldstätter See.' Dabei einigten sich Vertreter aus zwölf europäischen
    Ländern und den USA auf den Zusammenschluss aller europäischen
    Einigungsbewegungen in einer „Aktion Europa-Union". 132 Das Aktionsprogramm
    hatte zwölf Punkte, die sich zuvorderst mit dem Schutz der Menschenrechte befassten
    und eine klare Ablehnung der faschistischen Ideologien und des nationalen
    Protektionismus signalisierten. Sämtliche in diesem Dokument geforderten Punkte
    (u. a. föderativer Charakter der Union, keine neue Weltmacht, gemeinschaftliches
    Gericht zur Streitschlichtung, Anerkennung von Grund- und Freiheitsrechten,
    Wahrung der nationalen Eigenarten) fanden sich später in den Gemeinschaftsverträgen
    bzw. im Unionsvertrag wieder.


    Original 3. Verfassungsentwürfe nach 1945
    3.1. Hertensteiner Programm (Europäische Föderalisten), September 1946
    Vertreter aus zwölf europäischen Ländern5 und den USA einigten sich auf einer Konferenz
    vom 14.-21. September 1946 in Bern und Hertenstein auf den Zusammenschluss
    aller europäischen Einigungsbewegungen in einer „Aktion Europa-Union“.6 Das Aktionsprogramm
    hatte zwölf Punkte, die sich zuvorderst mit dem Schutz der Menschenrechte
    befassten und eine klare Ablehnung der faschistischen Ideologien und des nationalen
    Protektionismus signalisierten. Sämtliche in diesem Dokument geforderten Punkte
    (u. a. föderativer Charakter der Union, keine neue Weltmacht, gemeinschaftliches
    Gericht zur Streitschlichtung, Anerkennung von Grund- und Freiheitsrechten, Wahrung
    der nationalen Eigenarten) fanden sich später in den Gemeinschaftsverträgen bzw. im
    Unionsvertrag wieder. (Abdruck bei Schäfer 2001 II.14)


    Hellriegel/Thoma, Europäische Verfassungsentwürfe seit 1945, Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, Dezember 2005, WF XII - 268/05, S. 4
  • Seite 016a

    Dissertation[]

    Nicht nur die spezielle Bezeichnung des mit der Ausarbeitung des Entwurf eines
    Vertrags über eine Verfassung für Europa befassten Gremiums als „Europäischer
    Konvent" weckt Assoziationen mit dem mit der Ausarbeitung der amerikanischen
    Bundesverfassung betrauten „Konvent von Philadelphia". Auch das Ergebnis
    der europäischen Konventsberatungen, das landläufig als „EU-Verfassung" bezeichnet
    wurde, scheint (vordergründig) inhaltliche Parallelen zur amerikanischen
    Bundesverfassung aufzuweisen.

    Original[]

    Nicht nur die spezielle Bezeichnung des bis Juli dieses Jahres mit der Ausarbeitung des
    Entwurfs eines Vertrags über eine Verfassung für Europa befassten Gremiums als „Europäischer
    Konvent“ weckt Assoziationen mit den aus der Geschichte bekannten verfassunggebenden
    Versammlungen wie etwa dem mit der Ausarbeitung der amerikanischen
    Bundesverfassung befassten „Konvent von Philadelphia“. Auch das nun vorliegende
    Ergebnis der Konventsberatungen, das landläufig als „EU-Verfassung“ bezeichnet wird,
    scheint eine derartige historische Parallele zur amerikanischen Bundesverfassung aufzuweisen.


    Görlitz, Europäischer Konvent und der Konvent von Philadelphia – Parallelen und Unterschiede, Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, Berlin 2003, WF XII - 148/03, S.2
  • Seite 359ff

    359 und folgende

    1. Vergleichende Anmerkungen zum Konventsverfahren

    Der Europäische Konvent hat vom 28. Februar 2002 bis zum 18. Juli 2003 über die zukünftige Gestalt der Europäischen Union beraten. Der Konvent basierte als neuartiges, bislang nicht in den Europäischen Verträgen kodifiziertes Gremium auf den Erfahrungen, die im Rahmen des ersten Konvents zur Ausarbeitung einer Europäischen Grundrechtecharta gesammelt wurden.1028 [Seitenwechsel; wie lang es weitergeht ist bisher unbekannt]

    [bisher unbekannt]

    Übernommen aus
    ,
    Europäischer Konvent und der Konvent von Philadelphia - Parallelen und Unterschiede [Dokumentation des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags, 28. Oktober 2003]
    In:
    Link:

    Hinweis von Spiegel Online; die Dokumentation, aus der "ganze Seiten" übernommen worden sein sollen, war noch nicht online auffindbar. Spiegel Online, 24.02.2011: fünfseitige Dokumentation vom 28. Oktober 2003 zum Thema "Europäischer Konvent und der Konvent von Philadelphia - Parallelen und Unterschiede" ... Besonders freizügig ließ der Minister das Bundestagsdokument aus dem Jahr 2003 in seine Arbeit einfließen, ohne dies in irgendeiner Weise zu kennzeichnen. Gleich an mehreren prominenten Stellen in der Dissertation sind Absätze aus der Expertise fast wortgleich übernommen, so etwa in der Einleitung auf Seite 17 und 18 oder im Fazit auf Seite 405. Aber auch ganze Seiten der Bundestagszuarbeit finden sich mit nur geringfügigen Änderungen in der Doktorarbeit. So füllte Guttenberg den Unterpunkt "V.1." ab Seite 359 über mehrere Seiten mit einer Textpassage des Bundestagsdokuments.

  • Seite 359b

    359

    1. Vergleichende Anmerkungen zum Konventsverfahren Der Europäische Konvent hat vom 28. Februar 2002 bis zum 18. Juli 2003 über die zukünftige Gestalt der Europäischen Union beraten. Der Konvent basierte als neuartiges, bislang nicht in den Europäischen Verträgen kodifiziertes Gremium auf den Erfahrungen, die im Rahmen des ersten Konvents zur Ausarbeitung einer Europäischen Grundrechtecharta gesammelt wurden. [1028]

    Text geht vermutlich weiter bis inkl. 1. Absatz Seite 362

    Übernommen aus
    unbekannt (wissenschaftlicher Dienst),
    Europäischer Konvent und der Konvent von Philadelphia - Parallelen und Unterschiede
    In: Bundestagsexpertise vom 28. Oktober 2003
    Link: http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,747325,00.html

    Spiegel Online: Bei den beiden fraglichen Bundestagsexpertisen handelt es sich um eine fünfseitige Dokumentation vom 28. Oktober 2003 zum Thema "Europäischer Konvent und der Konvent von Philadelphia - Parallelen und Unterschiede" und eine 13-seitige Dokumentation vom 15. Dezember 2005 über "Europäische Verfassungsentwürfe seit 1945".

    Besonders freizügig ließ der Minister das Bundestagsdokument aus dem Jahr 2003 in seine Arbeit einfließen, ohne dies in irgendeiner Weise zu kennzeichnen. Gleich an mehreren prominenten Stellen in der Dissertation sind Absätze aus der Expertise fast wortgleich übernommen, so etwa in der Einleitung auf Seite 17 und 18 oder im Fazit auf Seite 405. Aber auch ganze Seiten der Bundestagszuarbeit finden sich mit nur geringfügigen Änderungen in der Doktorarbeit. So füllte Guttenberg den Unterpunkt "V.1." ab Seite 359 über mehrere Seiten mit einer Textpassage des Bundestagsdokuments.

    Anmerkung: Die Expertise dürfte, soweit der Titel erahnen lässt, bis inkl. 1. Absatz Seite 362 eingeflossen sein. Expertise ist leider nicht online verfügbar.

  • Seite 392

    Dissertation[]

    herleiten. Hierin ist zum einen das Verbot enthalten, ein Gesetz zu erlassen, das
    eine Religion (als Staatsreligion) einrichtet, auf der anderen Seite untersagt die
    Regelung, die freie Religionsausübung zu beeinträchtigen.
    Im Verlauf der Verfassungsgeschichte der USA wurde das 1. Amendment,
    dessen zwei Bestandteile in ihrem gegenseitigen Verhältnis bislang nicht zufrieden
    stellend geklärt werden konnte, über einen längeren Zeitraum hinaus als striktes
    Trennungsgebot zwischen Staat und Kirche /Religion ausgelegt. Entscheidend zu
    dieser Auslegung hat die Rechtsprechung des Supreme Court beigetragen. Seit
    geraumer Zeit deutet sich allerdings ein Wandel an, der von strikter Trennung
    zu „wohlwollender" Neutralität tendiert. Insgesamt ist aber festzustellen, dass
    die Rechtsprechung uneinheitlich und schwankend ist. Diese für einen deutschen
    Beobachter paradoxe Erscheinung ist insofern überraschend, als in den USA im
    Vergleich zur Bundesrepublik Deutschland religiöse Anschauungen im politischen
    Bereich überall gegenwärtig sind."
    Hingewiesen sei an dieser Stelle nur auf die Aufschrift auf Münzen und Geldscheinen:
    „In God we trust" einerseits (wohl die kraftvollste Alternative, da der
    „Alltagsgottesbezug" jegliche Nichtnennung in Texten zu überstrahlen weiß), andererseits
    ist die amerikanische Flagge in fast jeder Kirche auffallend sichtbar
    aufgestellt', die Militärseelsorge ist eingerichtet, die Benutzung der Heiligen
    Schrift bei Eidesleistungen ist weithin üblich. 86 In zahlreichen weiteren Bereichen
    erscheinen Anspielungen auf Gott: So enthält beispielsweise der „Pledge of
    Allegiance" die Worte „one nation under God". Dies könnte zumindest darauf hindeuten,
    dass die „wall of separation" nicht ansatzweise so hoch ist, wie T Jefferson,
    der Verfasser der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung und dritte Präsident
    der USA, mit der zitierten Formulierung offenbar angenommen hat.

    Original[]

    herleiten. Im gleichen Satz ist darin das Verbot enthalten, ein Gesetz zu erlassen, das eine Religion (als Staatsreligion) einrichtet, auf der anderen Seite untersagt die Verfassung, die freie Religionsausübung
    zu beeinträchtigen.
    Im Lauf der Verfassungsgeschichte der USA wurde der erwähnte Zusatzartikel, dessen
    zwei Bestandteile in ihren gegenseitigen Verhältnis bislang nicht zufrieden stellend
    geklärt werden konnte, über einen längeren Zeitraum hinaus als striktes Trennungsgebot
    zwischen Staat und Kirche/Religion ausgelegt. Entscheidend zu dieser Auslegung hat
    die Rechtsprechung des obersten Bundesgerichts der USA, des Supreme Court, beigetragen.
    Seit geraumer Zeit deutet sich allerdings ein Wandel an, der von strikter Trennung
    zu „wohlwollender“ Neutralität tendiert. Insgesamt ist allerdings festzustellen,
    dass die Rechtsprechung uneinheitlich und schwankend ist. Diese für einen deutschen
    Beobachter paradoxe Erscheinung ist insofern überraschend, als in den USA im Vergleich
    zur Bundesrepublik Deutschland religiöse Anschauungen im politischen Bereich
    überall gegenwärtig sind.1 Hingewiesen sei an dieser Stelle nur auf die Aufschrift auf
    dem Geld: „In God we trust“ einerseits, andererseits ist die amerikanische Flagge in fast
    jeder Kirche auffallend sichtbar aufgestellt2, die Militärseelsorge ist eingerichtet, die
    Benutzung der Heiligen Schrift bei Eidesleistungen ist weithin üblich.3 Dies könnte zumindest
    darauf hindeuten, dass der „wall of separation“ nicht derartig hoch ist, wie
    Thomas Jefferson, der Verfasser der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung und
    dritter Präsident der USA, mit der zitierten Formulierung offenbar angenommen hat.


    Tammler, Die Frage nach einem Gottesbezug in der USVerfassung und die Rechtsprechung des Supreme Court zur Trennung von Staat und Religion, Berlin 2004, Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, Reg.-Nr.: WF III - 100/04, S. 3
  • Seite 360

    Dissertation[]

    Im Schrifttum wird der Europäische Konvent auch als ein „parlamentarisiertes
    Vorbereitungsgremium" für die derzeit laufende Regierungskonferenz charakterisiert.
    Dementsprechend handelt es sich beim Konvent weder nach seiner Zusammensetzung
    noch nach seinem Mandat um eine „souveräne" verfassungsgebende
    Versammlung im herkömmlichen Sinne.'" Vielmehr basiert die nunmehr zum
    zweiten Mal angewandte Konventsmethode auf dem Wunsch der Mehrheit der
    maßgeblichen Akteure auf europäischer Ebene, bisherige, oftmals als intransparent
    empfundene Entscheidungsmechanismen bei den in der Vergangenheit vorgenommenen
    Änderungen der Europäischen Verträge, wie sie bei den bisherigen,
    gemäß Art. 48 EUV zur Vertragsänderung ermächtigten Regierungskonferenzen
    zu beobachten waren, zu überwinden und gleichzeitig den Aspekt einer stärkeren
    Betonung der Bürgerbeteiligung hervorzuheben. Verfahrenstechnisch handelt es
    sich vor diesem Hintergrund um ein Gremium, das — anders als eine verfassunggebende
    Versammlung im klassischen Sinne — lediglich Vorschläge zur Neufassung
    der bisherigen europäischen Verträge unterbreiten sollte. Die Letztentscheidung
    obliegt gemäß Art. 48 EUV nach wie vor der Konferenz der Regierungen der
    Mitgliedstaaten und den mit der Ratifizierung betrauten mitgliedstaatlichen Parlamenten
    (bzw. über ein Referendum der jeweiligen Bevölkerung).
    Nicht nur in verfahrenstechnischer, sondern auch in funktioneller Hinsicht bestehen
    deutliche Unterschiede zwischen Europäischem Konvent und verfassunggebender
    Versammlung im herkömmlichen Sinne. So ist nicht die Neuschaffung
    einer (europäischen) Verfassung Aufgabe des Europäischen Konvents gewesen,
    sondern es ging um die „Weiterentwicklung des europäischen konstitutionellen
    Korsetts"'. Gleichwohl gibt es auch Stimmen im Schrifttum, die auch in dem
    Konventsverfahren und dem hieraus resultierenden Arbeitsergebnis Anhaltspunkte
    für einen verfassunggebenden Prozess erblicken, der in eine staatliche Konstitutionalisierung
    Europas münden könnte.' Dabei besteht — wie bereits dargestellt 1032_
    zumindest im juristischen wissenschaftlichen Schrifttum weitgehend Einigkeit darüber,
    dass auch der — zum jetzigen Zeitpunkt absehbaren — künftigen Europäischen
    Union keine Staatsqualität zukommen wird. Demgemäß handelt es sich bei der
    jetzt vorliegenden „Europäischen Verfassung" nach fast einhelliger Auffassung
    um keine Verfassung im staatsrechtlichen Sinne, sondern nach Überzeugung der

    Original[]

    Im wissenschaftlichen Schrifttum wird der Europäische Konvent als ein parlamentarisiertes
    Vorbereitungsgremium für die derzeit laufende Regierungskonferenz charakterisiert.
    Dementsprechend handelt es sich beim Konvent weder nach seiner Zusammensetzung
    noch nach seinem Mandat um eine „souveräne“ verfassunggebende Versammlung
    im herkömmlichen Sinne (Anlage 6). Vielmehr basiert die nunmehr zum zweiten Mal
    angewandte Konventsmethode auf dem Wunsch der Mehrheit der maßgeblichen Akteure
    auf europäischer Ebene, bisherige, oftmals als intransparent empfundene Entscheidungsmechanismen
    bei den in der Vergangenheit vorgenommenen Änderungen der
    Europäischen Verträge, wie sie bei den bisherigen, gemäß Art. 48 EU-Vertrag zur Vertragsänderung
    ermächtigten Regierungskonferenzen zu beobachten waren, zu überwinden (Anlagen 3, 4 und 5) und gleichzeitig den Aspekt einer stärkeren Betonung der
    Bürgerbeteiligung hervorzuheben (Anlage 1, S. 12). Verfahrenstechnisch handelt es
    sich vor diesem Hintergrund um ein Gremium, das – anders als eine verfassungsgebende
    Versammlung im klassischen Sinne – lediglich Vorschläge zur Neufassung der bisherigen
    europäischen Verträge unterbreiten sollte. Die Letztentscheidung obliegt gemäß
    Art. 48 EU-Vertrag nach wie vor der Konferenz der Regierungen der Mitgliedstaaten
    und den mit der Ratifizierung betrauten mitgliedstaatlichen Parlamenten.
    Nicht nur in verfahrenstechnischer, sondern auch in funktioneller Hinsicht bestehen
    deutliche Unterschiede zwischen Europäischem Konvent und verfassunggebender Versammlung
    im herkömmlichen Sinne. So ist nicht die Neuschaffung einer (europäischen)
    Verfassung Aufgabe des Europäischen Konvents gewesen, sondern es ging um die
    „Weiterentwicklung des europäischen konstitutionellen Korsetts“ (Anlage 1, S. 15).
    Gleichwohl gibt es auch Stimmen im Schrifttum, die in dem Konventsverfahren und
    dem hieraus resultierenden Arbeitsergebnis Anhaltspunkte für einen verfassungsgebenden
    Prozess erblicken, der in eine staatliche Konstitutionalisierung Europas münden
    könnte (Anlage 7, weitergehend Anlage 2, S. 91 ff.). Dabei besteht jedoch zumindest
    im juristischen wissenschaftlichen Schrifttum Einigkeit darüber, dass auch der – zum
    jetzigen Zeitpunkt absehbaren - künftigen Europäischen Union keine Staatsqualität zukommen
    wird. Demgemäß handelt es sich bei der jetzt vorliegenden „Europäischen
    Verfassung“ nach fast einhelliger Auffassung um keine Verfassung im staatsrechtlichen
    Sinne, sondern nach Überzeugung der


    Görlitz, Europäischer Konvent und der Konvent von Philadelphia – Parallelen und Unterschiede, Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, Berlin 2003, WF XII - 148/03, S. 2f
  • Seite 152

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    Dissertation[]

    Angesichts der ökonomischen und politischen Potenziale, die in einer Gesamtbevölkerung
    von mehr als 350 Millionen Menschen stecken und wenn es gelingen
    sollte, diese über demokratische Repräsentation einheitlich zu artikulieren, werden
    theoretische Einwände, einen „postnationalen Verfassungsbegriff“ gebe es nicht,
    für eine Verfassung brauche man ein „Staatsvolk“, der Übergang vom Vertrag auf
    die Verfassung sei verfrüht oder der Wechsel von der Legitimation durch die Staaten
    (im Ministerrat) zur Legitimation durch ein echtes Parlament sei noch nicht
    (oder nie) gangbar, kaum Widerhall finden. Diese Einwände artikulieren Sorgen
    vor einem wachsenden Defizit an demokratischer Legitimation, manchmal aber
    lediglich Irritationen, weil der gewohnte nationalstaatliche Verfassungsrahmen
    und die damit verbundene Begrifflichkeit dahinschwinden. Ähnlich verhält es sich
    mit der zögernden Formel „staatlicher Verbund“'. Die Politik der „Kernländer“
    der Europäischen Union ist längst festgelegt; sie kann sich wegen der normativen
    Kraft des Faktischen einem noch weiter verdichteten und rechtlich verfassten
    Europa nicht mehr entziehen.

    Original[]

    Angesichts der ökonomischen und politischen Potenziale, die in einer Gesamtbevölkerung von 350 Millionen Menschen stecken, wenn es gelingt, sie über demokratische Repräsentation einheitlich zu artikulieren, werden theoretische Einwände, einen „postnationalen Verfassungsbegriff“ (Pernice) gebe es nicht, für eine Verfassung brauche man ein „Staatsvolk“, der Übergang vom Vertrag auf die Verfassung sei verfrüht oder der Wechsel von der Legitimation durch die Staaten (im Ministerrat) zur Legitimation durch ein echtes Parlament sei noch nicht (oder nie) gangbar, kaum gehört werden. Diese Einwände artikulieren Sorgen vor einem wachsenden Defizit an demokratischer Legitimation, manchmal aber auch kaum mehr als Irritationen, weil der gewohnte nationalstaatliche Verfassungsrahmen und die damit verbundene Begrifflichkeit dahinschwinden. Auch über die zögernde Formel „staatlicher Verbund“ (BVerfGE 89, BVERFGE Jahr 89 Seite 155 [BVERFGE Jahr 89 Seite 181] = NJW 1993, NJW Jahr 1993 Seite 3047) wird die Entwicklung hinweggehen. Die Politik der Kernländer der EU ist längst festgelegt; sie kann wegen der normativen Kraft des Faktischen einem noch weiter verdichteten und rechtlich verfassten Europa gar nicht mehr entkommen.

    Stolleis, NJW 2002, 1022 (1022f)


    Fragment:

    Fragment_152_09-23
  • Seite 369

    369

    Auf der anderen Seite sollte in aller Trivialität die Geschichte der US Verfassung und ihre Popularität nach noch 215 Jahren den Europäern Mut machen visionär zu

    Thema dieser Arbeit ist eine Betrachtung der Diskussion über die Zukunft Europas aus dem Blickwinkel der 215-jährigen Verfassungsgeschichte der USA.(S. 3)

    3. Erfahrungen aus 215 Jahren US-amerikanischer Verfassungsgeschichte (S. 7)


    6.1 Ein Vorbild für Europa: 215 Jahre konstitutionelle Demokratie der Vereinigten Staaten

    und:

    Auf der anderen Seite sollte die Geschichte der US Verfassung und ihre Popularität nach noch 215 Jahren den Europäern Mut machen, visionär zu sein und in der Verfassungsdiskussion langfristig zu denken. (S. 14)


    Übernommen aus
    Seminararbeit eines unbekannten Politologie-Studenten,
    Hausarbeit: Die Diskussion über den zukünftigen konstitutionellen Rahmen der EU aus dem Blickwinkel der Verfassungsgeschichte der USA
    In: Proseminar zur Einführung für Studienanfänger
    Link: userpage.fu-berlin.de/~diloeba/ZBhausarbeitUNBEKANNT.doc

    Seminararbeit: S. 3, S. 7, S. 14

    215 + 1787 = 2002 = Wintersemester 2002/3 - Datum der Hausarbeit eines Studenten der FU Berlin für das Proseminar "The Federalist Papers". Im Juli 2003 von Prof. Dr. Dieter Löcherbach als gelungenes Beispiel einer Hausarbeit ins Internet gestellt.

  • Seite 017 Wiss. Dienst

    017

    -

    -

    Übernommen aus
    Wissenschaftlicher Dienst,

    In:
    Link:

    Ab Zeile 19: Wiss. Dienst -> http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,747325,00.html

    Fragment_017_19-34

  • Seite 199 Fußnote

    S. 199 Anm. 564:
    Die nachfolgenden Thesen stützen sich auf einen Vortrag des Verf. am 17. 11.2005
    in Washington, zu dem eine vom Verf. in Auftrag gegebene Ausarbeitung der Wissen-
    schaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages (vom 25. 10.2005) wesentliche Impulse
    zu setzen wusste.



    Focus bemerkt: http://www.focus.de/politik/deutschland/guttenberg-weiteres-bundestags-gutachten-verwendet_aid_602178.html

    Auf den ersten Blick wirkt die Quellenangabe auf Seite 199 außergewöhnlich präzise. Der damalige Bundestagsabgeordnete und Doktortitel-Anwärter Karl-Theodor zu Guttenberg berichtet in Fußnote 564 von einem Vortrag, den er im November 2005 in Washington gehalten habe. „Die nachfolgenden Thesen“, so der CSU-Politiker in der Anmerkung, würden sich auf diesen Vortrag „stützen“. Damit reklamiert er die Urheberschaft also explizit für sich.

    „Wesentliche Impulse“ zu dem Vortrag, so schreibt Guttenberg weiter in der Fußnote, habe eine Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages gesetzt. Diese Interpretation erscheint allerdings arg untertrieben. In Wahrheit sind die nachfolgenden 15 Seiten, die Guttenberg auf Seite 199 mit der Fußnote einleitet, fast zur Gänze wörtliche Kopien des Gutachtens, das FOCUS Online vorliegt.
  • Seite 294

    Mir scheint der Hinweis in den Fussnoten 854 und 856 der Schlüssel für die Herkunft der Seiten 294 und 295 zu sein.

    854: Diese folgenden Elemente (und gegebenenfalls Prinzipien) sind teilweise an Ge danken von R. Lhotta, Paper zur gemeinsamen Tagung von DVPW. ÖGPW und SVPW am 8./9. Juni 2001 in Berlin zum Thema: ..Der Wandel föderativer Strukturen", Verfassungsgerichte im Wandel föderativer Strukturen - eine institutionentheoretische Analyse am Beispiel der BRD, der Schweiz und Österreichs. 2001. angelehnt.

    856: So auch R. Lhotta (2001).

    Müsste man sich den Sammelband besorgen, bin mir im Hinblick auf die Formulierung in den Fussnoten recht sicher, dass man da ausgiebig fündig wird.


    Offenbar ist dieses "Paper" nirgendwo in gedruckter Form offiziell erschienen. Lhotta selbst zitiert in einem anderen Aufsatz von 2003 das Paper und nennt als Download-Link http://www.uni-bamberg.de/~ba6po93 . Dieser ist aber nicht mehr aktuell.

    Hier kann die Schrift gekauft werden, sie ist wohl doch in gedruckter Form greifbar (als pdf):

    http://www.springerlink.com/content/8k33wk56p2127l21/


    Nein, in der PVS, Jg. 41, Heft 2, ist lediglich ein Call for Papers für die Berliner Tagung abgedruckt, aber nicht der Text von Lhotta. Ähnliches gilt auch für die PVS, Jg. 42, Heft 2; dort findet sich dann das Programm der Tagung.
  • Seite 344b


    Ergänzung zu S. 344-345, wo als Vorlage H. Wasser identifiziert ist (http://usa.usembassy.de/etexts/gov/bpb/body_i_199_2.html)

    H. Wasser gibt folgenden Hinweis:

    Ernst Fraenkel, Das amerikanische Regierungssystem, Westdeutscher Verlag, Köln/Opladen 1960, S. 39 ff. und S. 343 ff.

    Das ist die Vorlage, die auch bei Guttenberg 345 Anm. 996 erscheint, allerdings mit Verweis nur auf S. 39ff., obgleich offensichtlich Text S. 343ff. ausgeschrieben ist und lediglich mit "vgl." versehen, was bei der wörtl. Übereinstimmung wiss. Ansprüchen gewiß nicht genügt.


    Guttenberg S. 344-345:

    Eine plebiszitäre Vorstellung der Demokratie, die von der These ausgeht, dass jede staatliche Hoheitstätigkeit einen Ausfluss eines einheitlichen nationalen „Gemeinwillens" darstellen und von ihm getragen werden solle, und eine pluralistische Vorstellung der Demokratie, die von der Vorstellung ausgeht, dass jede staatliche Hoheitstätigkeit die Resultate aus dem Kräftespiel der verschiedenen Gruppenwillen darstellen und von diesen gebilligt werden solle. Seit dem ausgehenden 18. Jahrhundert respektive seit den Tagen, in denen die „Federalist Papers" verfaßt wurden, haben in den USA diese beiden Anschauungen der Demokratiewiederkehrend miteinander um die Vorherrschaft gerungen. Zuweilen hat dieses Ringen zu einer Art „Arbeitsteilung" geführt und bewirkt, dass die Ideologie der Demokratie auf der plebiszitären und die Soziologie der Demokratie auf der pluralistischen Grundvorstellung vom Wesen der Demokratie aufgebaut war.

    Der Absatz ist versehen mit Anm. 996: Vgl. zu alledem E. Fraenkel. Das amerikanische Regierungssystem, 1960. S. 39 ff.

    Mir zugänglich ist:

    E. Fraenkel, Das amerikanische Regierungssystem, 1962, 344

    Eine plebiszitäre Vorstellung der Demokratie, die von der These ausgeht, daß jede staatliche Hoheitstätigkeit eine Emanation eines einheitlichen nationalen „Gemeinwillens“ darstellen und von ihm getragen werden solle, und eine pluralistische Vorstellung der Demokratie, die von der Vorstellung ausgeht, daß jede staatliche Hoheitstätigkeit die Resultante aus dem Kräftespiel der verschiedenen Gruppenwillen darstellen und von diesen gebilligt werden ... [Rest ist aus google leider nicht rekonstruierbar]



    http://books.google.com/books?id=dEEIAQAAIAAJ&q=staatliche+Hoheitst%C3%A4tigkeit+eine+Emanation&dq=staatliche+Hoheitst%C3%A4tigkeit+eine+Emanation&hl=de&ei=9xFfTfHBKImu8gPyq7V8&sa=X&oi=book_result&ct=result&resnum=2&ved=0CDEQ6AEwAQ

    Anm. zur Geschichte des Abschreibens:

    Fraenkel: Emanation

    Wasser: Emanation (Ausfluß) Guttenberg: Ausfluss

    "Emanation" klang dem Verf.der Guttenberg-Diss. wohl zu gelehrt - Stilbruch wäre verdächtig.


    Fraenkel: Resultante

    Wasser: Resultate

    Guttenberg: Resultate


    Das Ersetzen ist sachlich falsch, hat offenkundig Wasser vorgenommen und der Verf. der Guttenberg-Diss. von ihm übernommen. Daß Wasser und der Verf. der Guttenberg-Diss. zufällig übereinstimmen, ist unwahrscheinlich.

    Anm. Das Ersetzen der vermeintlich schwierigen Lesart durch die einfache hat eine lange Tradition bei der Abschrift von Texten; s. Wikipedia s.v. Textkritik: "Es gilt das Prinzip der lectio difficilior, das heißt, dass die schwierigere Lesart wahrscheinlich auch die ältere und bessere ist. Dieses Prinzip beruht auf der Annahme, dass bei der Abschrift eines Textes dieser eher vereinfacht als komplexer wiedergegeben wird".


    Fazit: Trotz 345 Anm. 996 ist nicht anzunehmen, daß der Verf. der Guttenberg-Diss. das Buch von Fraenkel eingesehen hat.
  • Seite 359-362

    Dissertation Original
    [S.359]1. Vergleichende Anmerkungen zum Konventsverfahren

    Der Europäische Konvent hatvom 28. Februar 2002 bis zum 18. Juli 2003 über die zukünftige Gestalt der europäischen Union beraten. Der Konvent basierte als neuartiges, bislang nichtin den Europäischen Verträgen kodifiziertes Gremium auf den Erfahrungen, die im Rahmen des ersten Konventszur Ausarbeitung einer Europäischen Grundrechtecharta gesammelt wurden. 1028 // [S. 360] Im Schrifttum wird der Europäische Konvent auch als ein „parlamentarisiertes Vorbereitungsgremium“ für diederzeit laufende Regierungskonferenz charakteri- siert. Dementsprechend handelt es sich beimKonvent weder nach seiner Zusam- mensetzung noch nach seinem Mandat um eine „souveräne“ verfassungsgebende Versammlung imherkömmlichen Sinne. 1029 Vielmehr basiert die nunmehr zum zweiten Mal angewandteKonventsmethode auf dem Wunsch der Mehrheit der maßgeblichen Akteureauf europäischer Ebene, bisherige, oftmalsals intranspa- rent empfundene Entscheidungsmechanismen bei den inderVergangenheit vor- genommenen Änderungen der Europäischen Verträge, wiesiebei den bisherigen, gemäß Art. 48 EUV zurVertragsänderung ermächtigten Regierungskonferenzen zu beobachten waren, zu überwinden und gleichzeitig den Aspekt einer stärkeren Betonung der Bürgerbeteiligung hervorzuheben.Verfahrenstechnisch handelt es sich vor diesem Hintergrund um einGremium, das – andersalseine verfassungge- bende Versammlung imklassischen Sinne –lediglich Vorschläge zur Neufassung der bisherigen europäischen Verträge unterbreiten sollte. Die Letztentscheidung obliegt gemäß Art. 48 EUV nach wie vor der Konferenz der Regierungen der Mitgliedstaaten und den mit der Ratifizierung betrauten mitgliedstaatlichen Parla- menten (bzw. über ein Referendum der jeweiligen Bevölkerung). Nicht nurin verfahrenstechnischer, sondern auch in funktioneller Hinsicht be- stehen deutliche Unterschiede zwischen Europäischem Konvent und verfassung- gebender Versammlung im herkömmlichen Sinne. So ist nicht die Neuschaffung einer(europäischen)Verfassung Aufgabe des Europäischen Konvents gewesen, sondernesging um die „Weiterentwicklung des europäischen konstitutionellen Korsetts“1030 . Gleichwohl gibt es auch Stimmen imSchrifttum, die auch in dem Konventsverfahren und demhieraus resultierendenArbeitsergebnisAnhaltspunkte für einen verfassunggebenden Prozess erblicken, derineine staatliche Konstitutio- nalisierung Europasmünden könnte. 1031 Dabei besteht– wiebereitsdargestellt 1032 – zumindestimjuristischenwissenschaftlichen Schrifttumweitgehend Einigkeit dar- über, dass auch der– zumjetzigen Zeitpunkt absehbaren – künftigen Europäischen Union keine Staatsqualität zukommen wird. Demgemäß handelt es sich bei der jetztvorliegenden „Europäischen Verfassung“ nach fast einhelliger Auffassung um keine Verfassung imstaatsrechtlichen Sinne, sondern nach Überzeugung der // [S.361] Verfechter eines erweiterten Verfassungsbegriffs um ein Vertragsdokument eige- ner Art, welches – wie schon diebisherigen Verträge!– die Verfasstheit eines supranationalen Gebildes mit von den Mitgliedstaaten abgeleiteter, auf den Bür- ger direkt einwirkender(supranationaler) Hoheitsgewalt zum Gegenstand hat und damit allenfalls in materieller Hinsicht eine „Verfassung“ darstellen kann. 1033 Der nun vorliegende Verfassungs(bzw. Grundlagen-)vertrag alssolcher stellt indiesem Konstitutionalisierungsprozess der Europäischen Union lediglich eine (von bereits vielen vollzogenen) Etappe(n) dar und bildet damit weder Beginn noch Endpunkt dieser Entwicklung. Er unterscheidet sich deshalb auch funktionell von herkömmlichen Staatsverfassungen wieetwa der amerikanischen Bundesver- fassung, die jeweils mit ihrer Schaffung durch ein verfassunggebendes Gremium eine eigene, auf Vollständigkeit angelegte nationalstaatliche Verfassungsordnung „per Federstrich“inKraft setzten. Während eine Staatenverfassung daneben ein staatliches Gemeinwesen auf der Grundlage des pouvoir constitutant, des Volkes, schafft, begründet derVerfassungsvertrag ausdrücklich eine „zwischenstaatliche Europäische Union der Bürger und der Staaten“. Dieser zentrale funktionelleUnterschied zwischen „EU-Verfassung“ und Staats- verfassung kann auch nicht dadurch überdeckt werden, dass es – ebenso wie zwischen dem deutschen Grundgesetz (GG) und dem Verfassungsvertrag – zwi- schen beiden Dokumenten vielfältige „materielleSchnittmengen“ wieetwa einen Grundrechtskatalog, bestimmteStaats- bzw.Unionsziele oder aber bestimmte insti- tutionelle Bestimmungen gibt. Zu berücksichtigen sind indiesem Zusammenhang immer die genannten funktionellen Unterschiede zwischen einem Staatswesen auf der einen und der supranationalen, zwischenstaatlichen Organisation auf der ande- ren Seite, denen insbesondere die entsprechenden institutionellen Bestimmungen stets Rechnung zu tragen haben. So ergibt sich etwa aus dem supranationalen, zwischenstaatlichen Charakter der Europäischen Union das besondere, durch das Prinzip des institutionellen Gleichgewichtsgeprägteeuropäische Institutio- nengefüge, bestehend aus Europäischer Kommission, Rat, Europäischem Rat und EuropäischemParlament,welches auf nationaler Ebeneweltweit keinerlei Pendant findet. Schon aus diesen Besonderheiten des vom Europäischen Konvent vorgelegten Dokumentswirddiestrukturelle Andersartigkeit auch dieses Gremiums im Ver- gleich zu verfassungsgebenden Versammlungen, wiesieetwa der Konvent um Philadelphia darstellte, deutlich. Auch wenn mit dem künftigen Vertrag über eine Verfassung für Europa der Prozess der Konstitutionalisierung der Europäischen Verträge vorangetrieben wird, ist dieser Prozess nicht mit der Verfassunggebung für einen Nationalstaat gleichzusetzen und mit der Arbeit des Konvents auch nicht abgeschlossen. // [S.362] Eine derartige nationalstaatliche Konstitutionalisierung der bis dahinnurlose verbundenen amerikanischen Staaten war demgegenüber Aufgabe des Konvents von Philadelphia. DerVerfassungskonventvon Philadelphiabereitete im Jahre 1787 die amerikanische Bundesverfassung.vor. Die 55 Delegierten waren Ent- sandtederlediglich inder durch einen Bundesvertrag begründeten Konföderation von 1777 miteinanderverbundenen amerikanischen Staaten. Obwohl zunächst nur zu dem Zwecke zusammen gerufen, Vorschläge zur Verbesserung der Konfö- derationsartikel des Bundesvertrags auszuarbeiten (hier besteht wenigstens eine „Initialanalogie“), entwarfen sieeine Bundesverfassung für diekünftigen Ver- einigten Staaten. 1034 Mit Inkrafttreten dieserVerfassung wurde aus einem losen Staatenbund ein neuer Bundesstaat, der– wie beschrieben – u. a. auf den Prinzipi- en der Gewaltenteilung und der Volkssouveränität beruht. Die Bundesverfassung trat nach ihrer Ratifizierung durch alleEinzelstaaten im Jahre 1788 inKraft und begründete damit völkerrechtlich einen neuen Staat.

    vgl. SPIEGEL ONLINE v. 24.02.2011, "Im Dickicht der Bundestags-Expertisen" (http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,747325,00.html)
    Übernommen aus: unbekannt: Europäischer Konvent und der Konvent von Philadelphia - Parallelen und Unterschiede, wiss. Dienst des dt. Bundestages, 28. Oktober 2003
    Link: {{{link}}}
    Dokumentiert in: http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,747325,00.html
  • Seite 362

    Dissertation[]

    Eine derartige nationalstaatliche Konstitutionalisierung der bis dahin nur lose
    verbundenen amerikanischen Staaten war demgegenüber Aufgabe des Konvents
    von Philadelphia. Der Verfassungskonvent von Philadelphia bereitete im Jahre
    1787 die amerikanische Bundesverfassung. vor. Die 55 Delegierten waren Entsandte
    der lediglich in der durch einen Bundesvertrag begründeten Konföderation
    von 1777 miteinander verbundenen amerikanischen Staaten. Obwohl zunächst
    nur zu dem Zwecke zusammen gerufen, Vorschläge zur Verbesserung der Konföderationsartikel
    des Bundesvertrags auszuarbeiten (hier besteht wenigstens eine
    „Initialanalogie"), entwarfen sie eine Bundesverfassung für die künftigen Vereinigten
    Staaten. ' °34 Mit Inkrafttreten dieser Verfassung wurde aus einem losen
    Staatenbund ein neuer Bundesstaat, der — wie beschrieben — u. a. auf den Prinzipien
    der Gewaltenteilung und der Volkssouveränität beruht. Die Bundesverfassung
    trat nach ihrer Ratifizierung durch alle Einzelstaaten im Jahre 1788 in Kraft und
    begründete damit völkerrechtlich einen neuen Staat.

    Original[]

    Eine derartige nationalstaatliche Konstitutionalisierung der bis dahin nur lose verbundenen
    amerikanischen Staaten war demgegenüber Aufgabe des Konvents von Philadelphia.
    Der Verfassungskonvent von Philadelphia bereitete im Jahre 1787 die amerikanische
    Bundesverfassung (Anlage 8) vor. Die 55 Delegierten waren Entsandte der bis
    dahin in der durch einen Bundesvertrag begründeten Konföderation von 1777 (Anlage
    9) miteinander verbundenen amerikanischen Staaten. Obwohl zunächst lediglich zu dem
    Zwecke zusammen gerufen, Vorschläge zur Verbesserung der Konföderationsartikel
    des Bundesvertrags auszuarbeiten, entwarfen sie eine Bundesverfassung für die künftigen
    Vereinigten Staaten (Anlage 10). Mit Inkrafttreten dieser Verfassung wurde aus
    einem losen Staatenbund ein neuer Bundesstaat, der u.a. auf den Prinzipien der Gewaltenteilung
    und der Volkssouveränität beruht. Die Bundesverfassung trat nach ihrer Ratifizierung
    durch alle Einzelstaaten im Jahre 1788 in Kraft und begründete damit völkerrechtlich
    einen neuen Staat. (Anlage 11).


    Görlitz, Europäischer Konvent und der Konvent von Philadelphia – Parallelen und Unterschiede, Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, Berlin 2003, WF XII - 148/03, S. 4
  • Seite 391

    Dissertation Original
    Ein Blick in die Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika offenbart, dass darin der Begriff „Gott" unmittelbar nicht enthalten ist.83 Mittelbar lässt sich dieser Bezug jedoch in Verbindung mit dem 1. Amendment der Verfassung herleiten.

    Hierin ist zum einen das Verbot enthalten, ein Gesetz zu erlassen, das eine Religion (als Staatsreligion) einrichtet, auf der anderen Seite untersagt die Regelung, die freie Religionsausübung zu beeinträchtigen. Im Verlauf der Verfassungsgeschichte der USA ...

    Fußnote 83: Vgl. auch eine im Auftrage des Verf. entwickelte Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom 13. Mai 2004. (...)


    [... Anm: betreffende Passage geht bis S. 399. Der Spiegel 8/2011 schreibt: "Über viele Seiten wird deren Ausarbeitung fast wörtlich übernommen."]

    Ein Blick in die Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika zeigt, dass darin der Begriff „Gott“ unmittelbar nicht enthalten ist. Mittelbar lässt sich dieser Bezug jedoch in Verbindung mit dem Zusatzartikel I der Verfassung herleiten.

    Im gleichen Satz ist darin das Verbot enthalten, ein Gesetz zu erlassen, das eine Religion (als Staatsreligion) einrichtet, auf der anderen Seite untersagt die Verfassung, die freie Religionsausübung zu beeinträchtigen. Im Lauf der Verfassungsgeschichte der USA ...

    Übernommen aus: Dr. Dr. Ulrich Tammler: Die Frage nach einem Gottesbezug in der US-Verfassung und die Rechtsprechung des Supreme Court zur Trennung von Staat und Religion, 13. Mai 2004, Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages, Registernummer WF III - 100/04

    zitiert laut SPIEGEL 8/2011, S. 24
    Link: {{{link}}}
    Dokumentiert in: http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,746518,00.html

  • Seite 443 - Literaturliste, Doppelnennung


    Loewenstein, K.: Verfassungslehre, 3.Aufl. 1975

    – Verfassungsrecht und Verfassungspraxis der Vereinigten Staaten, 1959

    Lorz,R.A.: Der gemeineuropäische Bestand von Verfassungsprinzipien zur Begrenzung

    der Ausübung von Hoheitsgewalt – Gewaltenteilung, Föderalismus, Rechtsbindung, in:

    Müller-Graff, P.-C. /Riedel, E. (Hrsg.), Gemeinsames Verfassungsrecht in der Europäischen

    Union, 1998, S. 99 ff.

    Lösche, P.: Amerika in Perspektive, Politik und Gesellschaft der Vereinigten Staaten, 1989

    Loth,W.: Entwürfe einer europäischen Verfassung. Eine historische Bilanz, Berlin 2002

    Löwenstein, K.: Verfassungslehre, 1959


    Anmerkung:

    Karl Loewenstein, Verfassungslehre, wurde 2x in der Literaturliste angeführt. Einmal in der korrekten Schreibweise mit "oe" die 3. Auflage 1975, einmal falsch mit "ö", die 1.Auflage 1959. Vermutlich aus einer Quelle falsch abgeschrieben, denn es ist kaum anzunehmen, dass er beide Auflagen genutzt hat.

    Anmerkungen:

    1.) Die erste Auflage erschien 1957 im amerikanischen Original unter dem Titel Political Power and the Governmental Process, University of Chicago Press und wurde 1959 von Rüdiger Boerner mit Korrekturen vom Autor ins Deutsche übersetzt. (Ralf Hansen, Eine Rezension zu Karl Loewenstein, Verfassungslehre, 4. Auflage (Nachdruck der 3.), online: http://www.jurawelt.com/literatur/rechtssoziologie/2015)

    2.) Der Umlaut in Loewenstein könnte seinen Ursprung in einer Übernahme aus

    Schneider, Heinrich. European Integration online Papers (EIoP) Vol. 7 (2003) N° 4;
    http://eiop.or.at/eiop/texte/2003-004a.htm http://eiop.or.at/eiop/texte/2003-004.htm

    haben.

    NB: gute Chancen, in Guttenbergs Diss. mehr von Schneider (2003) zu finden.
  • Dublette/Seite 256 1-5

    256

    Zusammenfassend kann deshalb festgehalten werden, dass alle bisherigen, expliziten oder impliziten Verfahren der Änderung von Vertragsprimärrecht, sieht man einmal von den beim Verfahren der „autonomen" Vertragsänderung geltenden Besonderheiten ab, durch ein mitgliedstaatliches Ratifizierungserfordernis flankiert werden.

    Zusammenfassend kann deshalb festgehalten werden, dass alle bisherigen, expliziten oder impliziten Verfahren der Änderung von Vertragsprimärrecht, sieht man einmal von den beim Verfahren der autonomen Vertragsänderung geltenden Besonderheiten ab, durch ein mitgliedstaatliches Ratifizierungserfordernis flankiert werden.

    Merke: Aus "autonom" wird autonom (in Kursivschrift). Nur ein Versehen?

    Übernommen aus
    Görlitz, Einzelfragen zur Abänderbarkeit des derzeitigen und künftigen europäischen Primärrechts, Berlin 2003, WD,

    In:
    Link:
  • Seite 070a

    Untersuchte Arbeit:
    Seite(n): 70, Zeilen: 1-
    Original:
    Seite(n): 7, Zeilen:

    Er hielt den „funktionalen" Ansatz der EWG, bei dem die Einheit letztlich durch gemeinschaftliche Ausübung von Funktionen erreicht werden soll, für unzulänglich. In Anlehnung an die Verfassungen der USA, der Schweiz und das deutsche Grundgesetz (GG) wollte Innboden versuchen, „den noch schwer fassbaren konkreten funktionellen Inhalten ein festes politisches Gefäß zu geben." Diese Ordnung sollte der Gemeinschaft „über situationsbedingte Erfolge und Misserfolge hinaus innere und äußere Beständigkeit sichern."' Er sah die Organe „Rat" (als Regierung), „Europäische Versammlung" — bestehend aus Abgeordnetenhaus (Volkswahl) und Senat (Länderkammer) — sowie einen Gerichtshof vor. Art. 18 gewährleistete Grundrechte und in Artikel 22--25 ist ausdrücklich eine Friedenspflicht der Gemeinschaft gegenüber den Mitgliedstaaten und Dritten enthalten.'"

    Imboden hielt den „funktionalen“ Ansatz der EWG, bei dem die Einheit letztlich durch gemeinschaftliche Ausübung von Funktionen erreicht werden soll, für unzulänglich. In Anlehnung an die Verfassungen der USA, der Schweiz und das deutsche Grundgesetz wollte Imboden versuchen, „den noch schwer fassbaren konkreten funktionellen Inhalten ein festes politisches Gefäß zu geben.“ Diese Ordnung sollte der Gemeinschaft „über situationsbedingte Erfolge und Misserfolge hinaus innere und äußere Beständigkeit sichern.“8 Er sah die Organe „Rat“ (als Regierung), „Europäische Versammlung“ – bestehend aus Abgeordnetenhaus (Volkswahl) und Senat (Länderkammer) – sowie einen Gerichtshof vor. Art. 18 gewährleistete Grundrechte und in Artikel 22-25 ist ausdrücklich eine Friedenspflicht der Gemeinschaft gegenüber den Mitgliedstaaten und Dritten enthalten. (Abdruck bei Schäfer 2001 II.26)

    Kategorie
    KomplettPlagiat
    Im Literaturverzeichnis referenziert
    nein
    Übernommen aus
    Hellriegel/Thomas, Europäische Verfassungsentwürfe seit 1945, Berlin 2005
    Link
    Anmerkung
  • Dublette/Seite 35f

    35/36

    Die naturrechtliche Lehre von den unveräußerlichen Menschenrechten und die Rechtsentwicklungen in England bildeten den geistigen Unterbau, um die bedeutendsten Freiheiten als allgemeine Bürger- oder Menschenrechte in einem Grundrechtskatalog zu konzentrieren und als positives Gesetz zu verkünden.[53] Es mag der damaligen Mentalität der Siedler, ihrem ausgepräg­ten Unabhängigkeitssinn und deren gewachsenem Streben nach Glaubensfreiheit zuzuschreiben sein, dass sich eine beispiellose Offenheit für zeitgenössische Staatsphilosophie beobachten ließ, die schließlich in deren konkreter Umsetzung mündete.

    FN 53: [...] vgl. dazu R. Zippelius, Allgemeine Staatslehre, 13. Aufl. 1999, S. 329; [...]

    Durch die Rechtsentwicklung in England und durch die naturrechtliche Lehre von den unveräußerlichen Menschenrechten (§ 33 I) waren die geistigen Grundlagen bereitet, um die wichtigsten Freiheiten als allgemeine Menschen- oder Bürgerrechte in einem Grundrechtskatalog zusammenzufassen und als positives Gesetz zu proklamieren. Viele Siedler waren von ausgeprägtem Unabhängigkeitssinn, zum großen Teil Nachfahren jener Puritaner, die um ihrer Glaubensfreiheit willen sich in Nordamerika eine neue Heimat gesucht hatten. Nirgends sonst wurde die zeitgenössische Staatsphilosophie aus der luftigen Sphäre der Spekulation in die politische Wirklichkeit hereingenommen.

    Übernommen aus
    Reinhold Zippelius,
    Allgemeine Staatslehre: Politikwissenschaft. Ein Studienbuch, S. 310. Beck, 1985
    In:
    Link: http://books.google.de/books?id=JvEvAQAAIAAJ&q=%22Durch+die+Rechtsentwicklung%22

    Die Seite ist wegen falscher Benennung auch als 035-036 erstellt worden.

  • Seite 032 (b)

    32

    Essentiell für die Zustimmung der Südstaaten zur Verfassung war die Anerkennung der Institution der Sklaverei. Diese Akzeptanz wurde letztlich konkludent in drei Klauseln deutlich. Nach Art. I §2 par. 3 der Verfassung sollten bei der Berechnung der Bevölkerungszahl im Hinblick auf die Zuteilung von Sitzen im Repräsentantenhaus „other persons“ (womit Sklaven gemeint waren) als Drei- Fünftel-Personen gewertet werden. Weiterhin musste gemäß Art. IV § 2 par. 3 der Verfassung ein flüchtiger Sklave von den Behörden des Staates, in den er geflüchtet war, an seinen Herrn ausgeliefert werden. Zudem durfte der Import von Sklaven vom Kongress bis zum Jahre 1808 nicht verboten, jedoch ein Steuer von nicht mehr als 10 Dollar auf jeden importierten Sklaven erhoben werden (Art. I § 9 par. 1 der Verfassung).

    Die Anerkennung der Institution der Sklaverei war für die Südstaaten eine absolute Voraussetzung für die Zustimmung zur Verfassung. Diese Akzeptanz fand, ohne explizit genannt zu werden, in drei Klauseln ihren Niederschlag. Bei der Berechnung der Bevölkerungszahl zum Zwecke Zuteilung von Sitzen im Repräsentantenhaus sollten other persons - gemeint waren Sklaven - als Drei- Fünftel-Personen gezählt werden (Artikel I/2.3). Ein flüchtiger Sklave (person held to service and labor) muß von den Behörden des Staates, in den er istwar, an seinen Herrn ausgeliefert werden (Artikel IV/2.3). Der Import von Sklaven durfte vom Kongress bis zum Jahre 1808 nicht verboten, doch eine Steuer von nicht mehr als 10 Dollar durfte auf jeden importierten Sklaven erhoben werden (Artikel I/9.1).

    Übernommen aus
    Karl L. Shell,
    Die Verfassung von 1787
    In: W. P. Adams u. a. (Hrsg.), Die Vereinigten Staaten von Amerika, Bd. 1, 1992, S. 333
    Link: Google Books

    Leichte sprachliche Überarbeitung.

  • Seite 384

    Dissertation

    — Die Verfassung des Königreichs Dänemark' enthält in Kapitel VII, das die
    „Verfassung der Volkskirche" durch Gesetz festlegt (§ 66), in § 67) den folgenden
    Wortlaut:
    „Die Bürger haben das Recht, sich in Gemeinschaften zusammenzuschließen, um Gott
    auf diese Weise zu dienen, die ihrer Überzeugung entspricht; es darf jedoch nichts
    gelehrt oder unternommen werden, was gegen die Sittlichkeit oder gegen die öffentliche
    Ordnung verstößt."
    § 68 bestimmt, dass niemand verpflichtet ist, persönlich Beiträge zu einer
    anderen als der von ihm selbst befolgten Art der Gottesverehrung zu leisten.
    Im Folgenden (§§ 69, 70) wird festgelegt, dass die Verhältnisse der von der
    Volkskirche abweichenden Glaubensgemeinschaften näher durch Gesetz geregelt
    werden. Ferner: niemand kann u. a. wegen seines Glaubens von bürgerlichen
    oder politischen Rechten ausgeschlossen werden oder sich der Erfüllung der
    allgemeinen Bürgerpflichten entziehen."
    — Der Verfassung Estlands' ist, wie allen Verfassungen der Länder des Baltikums,
    ein Gottesbezug unbekannt.
    — Finnlands Grundgesetz" weist ebenfalls keinen Gottesbezug auf. Das 6. Kapitel
    (§ 76) des Grundgesetzes weist jedoch auf die Organisation und Verwaltung
    der evangelisch-lutheriSchen Kirche hin, die gesetzlich näher festgelegt sind.
    — Die Verfassung der Republik Frankreich » kennt als „klassisches" Beispiel eines
    laizistischen Staates keinerlei Gottesbezug.
    — Die Verfassung der Republik Griechenland' wird mit folgenden Worten eingeleitet:
    „Im Namen der Heiligen Wesensgleichen und Unteilbaren Dreifaltigkeit [...l"
    Der II. Abschnitt der Verfassung, der die Beziehungen zwischen Staat und
    Kirche näher regelt, bestimmt in Artikel 3 Abs. 1:
    ,Vorherrschende Religion in Griechenland ist die der Östlich-Orthodoxen Kirche Christi.
    Indem sie als Haupt unseren Herrn Jesus Christus anerkennt, bleibt die orthodoxe
    Kirche Griechenlands in ihrem Dogma mit der Großen Kirche in Konstantinopel und
    jeder anderen Kirche Christi des gleichen Bekenntnisses unzertrennlich verbunden
    und bewahrt wie jene unerschütterlich die heiligen apostolischen und die von den
    Konzilen aufgestellten Kanones sowie die Heiligen Überlieferungen. Sie ist autokephal


    Original

    2.2. Dänemark
    Die Verfassung des Königreichs Dänemark3 enthält in Kapitel VII, das die "Verfassung
    der Volkskirche" durch Gesetz festlegt (§ 66), in § 67 den folgenden Wortlaut: "Die Bürger haben das Recht, sich in Gemeinschaften zusammenzuschließen, um
    Gott auf die Weise zu dienen, die ihrer Überzeugung entspricht; es darf jedoch
    nichts gelehrt oder unternommen werden, was gegen die Sittlichkeit oder gegen die
    öffentliche Ordnung verstößt."
    § 68 bestimmt, dass niemand verpflichtet ist, persönlich Beiträge zu einer anderen als
    der von ihm selbst befolgten Art der Gottesverehrung zu leisten.
    Im Folgenden (§§ 69, 70) wird festgelegt, dass die Verhältnisse der von der Volkskirche
    abweichenden Glaubensgemeinschaften näher durch Gesetz geregelt werden. Ferner:
    niemand kann u.a. wegen seines Glaubens von bürgerlichen oder politischen
    Rechten ausgeschlossen werden oder sich der Erfüllung der allgemeinen Bürgerpflichten
    entziehen.4
    2.3. Finnland
    Finnlands Grundgesetz5 weist keinen Gottesbezug auf. Das 6. Kapitel (§ 76) des
    Grundgesetzes weist jedoch auf die Organisation und Verwaltung der evangelischlutherischen
    Kirche hin, die gesetzlich näher festgelegt sind.
    2.4. Frankreich
    Die Verfassung der Republik Frankreich6 kennt als "klassisches" Beispiel eines laizistischen
    Staates (strikte Trennung von Staat und Religion) keinerlei Gottesbezug.
    2.5. Griechenland
    Die Verfassung der Republik Griechenland7 wird mit folgenden Worten eingeleitet:
    "Im Namen der Heiligen Wesensgleichen und Unteilbaren Dreifaltigkeit..."
    Der II. Abschnitt der Verfassung, der die Beziehungen zwischen Staat und Kirche näher
    regelt, bestimmt in Artikel 3 Abs. 1:
    "Vorherrschende Religion in Griechenland ist die der Östlich-Orthodoxen Kirche
    Christi. Indem sie als Haupt unseren Herrn Jesus Christus anerkennt, bleibt die
    orthodoxe Kirche Griechenlands in ihrem Dogma mit der Großen Kirche in Konstantinopel
    und jeder anderen Kirche Christ des gleichen Bekenntnisses unzertrennlich
    verbunden und bewahrt wie jene unerschütterlich die heiligen apostolischen
    und die von den Konzilen aufgestellten Kanones sowie die Heiligen Überlieferungen.
    Sie ist autokephal

    Tammler, Der Gottesbezug in den Verfassungen der EU - Mitgliedstaaten, der EU-Beitrittskandidaten und in den Verfassungen der 16 Bundesländer, Berlin 2003, S 4f
  • Seite 389

    Dissertation

    In Art. 1 Abs. 1, Halbsatz 2 beruft sich die Verfassung auf die „Erfüllung
    des christlichen Sittengesetzes", Art. 3 Abs. 1 Satz 3 bestimmt, hinsichtlich der
    Feiertage sei die christliche Überlieferung zu wahren. In Abschnitt II widmet die
    Art. 3 bis 10 der Religion und den Religionsgemeinschaften. In Art. 12 Abs. 1
    ist als Erziehungsziel u. a. angegeben, die Jugend „in der Ehrfurcht vor Gott,
    im Geist der christlichen Nächstenliebe [ ...3" zu erziehen. Im Amtseid (Art. 48
    Satz 2) ist die religiöse Beteuerung „So wahr mir Gott helfe" vorgesehen; sie
    kann allerdings entfallen (Art. 48 Satz 3).
    - Die Verfassung des Freistaates Bayern 62 führt ohne nähere Kennzeichnung
    (z. B. Präambel u.ä.) zu Beginn aus:
    „Angesichts des Trümmerfeldes, zu dem eine Staats- und Gesellschaftsordnung ohne
    Gott, ohne Gewissen [ ...] geführt hat
    Nach Art. 131 Abs. 2 BV gehört zu den obersten Bildungszielen u. a. die Ehrfurcht
    vor Gott.
    - Die Verfassungen der Länder Berlin' und Brandenburg 65 kennen keinen Gottesbezug.
    - Auch die Stadtstaaten und Hansestädte Bremen und Hamburg" enthalten in
    ihren Verfassungen keinen Gottesbezug.
    - In der Verfassung des Landes Hessen' findet sich ebenfalls kein Gottesbezug."
    Art. 56 Abs. 4 legt allerdings als eines der Erziehungsziele den selbständigen
    und verantwortlichen Dienst am Volk und der Menschheit u. a. durch Ehrfurcht
    und Nächstenliebe, also einen fundamentalen christlichen Wert, fest.
    - Ebensowenig kennt die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern 6°
    einen Gotesbezug."

    Original

    In Art. 1 Abs. 1, Halbsatz 2 beruft sich die Verfassung auf die "Erfüllung des christlichen
    Sittengesetzes", Art. 3 Abs. 1 Satz 3 bestimmt, hinsichtlich der Feiertage sei die
    christliche Überlieferung zu wahren. Abschnitt II widmet die Art. 4 bis 10 der Religion
    und den Religionsgemeinschaften. In Art. 12 Abs. 1 ist als Erziehungsziel u.a. angegeben,
    die Jugend "in der Ehrfurcht vor Gott, im Geist der christlichen Nächstenliebe ..."
    zu erziehen.
    Im Amtseid (Art. 48 Satz 2) ist die religiöse Beteuerung "So wahr mir Gott helfe" vorgesehen;
    sie kann allerdings entfallen (Art. 48 Satz 3).
    4.2. Bayern
    Die Verfassung des Freistaates Bayern33 führt ohne nähere Kennzeichnung (z.B. Präambel
    u.ä.) zu Beginn aus:
    27 Vom 23. Dezember 1991, http://www.verfassungen.de/eu
    28 Vom 16. Dezember 1992, zuletzt geändert und in Kraft getreten am 1. März 2003,
    http://www.verfassungen.de/eu
    29 Vom 20. August 1949, in der Fassung vom 24. August 1990, http://www.verfassungen.de/eu
    30 Der folgenden Darstellung liegt die Textausgabe "Verfassungen der deutschen Bundesländer ...",
    herausgegeben von Christian Pestalozza, 7. Auflage (Stand: 1. April 2001), München 2001, zugrunde
    31 Vom 11. November 1953 (GBl. S. 173), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2000 (GBl. S.
    449).
    32 Dazu im einzelnen: Werner Weinhold, Gott in der Verfassung - Studie zum Gottesbezug in Präambeltexten
    der deutschen Verfassungstexte des Grundgesetzes und der Länderverfassungen seit 1949
    (Europäische Hochschulschriften, Reihe XXIII, Theologie, Band 723), Frankfurt/Main 2001, S. 40
    ff.
    33 Vom 8. Februar 1946 (GVBl. S. 333), in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998
    (GVBl. S. 991), http://rsw.beck.de
    - 11 -
    "Angesichts des Trümmerfeldes, zu dem eine Staats- und Gesellschaftsordnung ohne
    Gott, ohne Gewissen... geführt hat ..."34
    Nach Art. 131 Abs. 2 gehört zu den obersten Bildungszielen u.a. die Ehrfurcht vor Gott.
    4.3. Berlin, Brandenburg
    Die Verfassungen der Länder Berlin35 und Brandenburg36 kennen keinen Gottesbezug.
    4.4. Bremen, Hamburg
    Die Stadtstaaten Bremen und Hamburg37 enthalten in ihren Verfassungen keinen Gottesbezug.
    4.5. Hessen, Mecklenburg-Vorpommern
    Einen Gottesbezug weist die Verfassung des Landes Hessen38 nicht auf.39 Art. 56 Abs. 4
    legt allerdings als einen der Erziehungsziele den selbständigen und verantwortlichen
    Dienst am Volk und der Menschheit u.a. durch Ehrfurcht und Nächstenliebe, also einen
    fundamentalen christlichen Wert, fest.
    Die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern40 kennt keinen Gottesbezug.


    Tammler, Der Gottesbezug in den Verfassungen der EU-Mitgliedstaaten,
    der EU-Beitrittskandidaten und in den Verfassungen der 16 Bundesländer, Berlin 2003
  • Seite 390

    Dissertation

    Die Niedersächsische Verfassung" enthält in der Präambel folgenden Wortlaut:
    „Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen hat sich das Volk
    von Niedersachsen durch seinen Landtag diese Verfassung gegeben [...]" n
    Art. 31 Satz 1 führt den Wortlaut des Amtseides für die Mitglieder der Landesregierung
    an, der keine religiöse Beteuerung vorsieht, allerdings in Satz 2 diese
    Möglichkeit („So wahr mir Gott helfe") fakultativ vorsieht.
    — In ihrer Präambel führt die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen 73 aus:
    „In Verantwortung vor Gott und den Menschen, verbunden mit allen Deutschen, erfüllt
    von dem Willen, die Not der Gegenwart in gemeinschaftlicher Arbeit zu überwinden,
    dem inneren und äußeren Frieden zu dienen, Freiheit, Gerechtigkeit und Wohlstand für
    alle zu schaffen, haben sich die Männer und Frauen des Landes Nordrhein-Westfalen
    diese Verfassung gegeben: r. , .1"74
    Art. 7 Abs. 1 gibt aller Erziehungsziel u. a. „Ehrfurcht vor Gott" an. Der Amtseid
    der Mitglieder der Landesregierung (Art. 53 Satz 1) kann mit der religiösen
    Beteuerung „So wahr mir Gott helfe" geleistet werden (Satz 2).
    — Die Verfassung von Rheinland-Pfalz' beginnt in ihrem ,Yorspruch" mit den
    Worten:
    „Im Bewusstsein der Verantwortung vor Gott, dem Urgrund des Rechts und aller
    menschlichen Gemeinschaft, 1...]" 76
    Der Amtseid der Mitglieder der Landesregierung sieht die üblich religiöse
    Bekräftigung vor (Art. 100 Abs. 1), allerdings ist die Benutzung der Eidesformel
    frei gestellt (Art. 100 Abs. 2 i. V. in. Artikel 81 Abs. 3 Satz 2).
    — In der Verfassung des Saarlandes ?' findet sich eine Bezugnahme auf Gott nicht
    zu Beginn (die Verfassung enthält keine Präambel), sondern in Art. 30. Danach
    ist die Jugend u. a. in der Ehrfurcht vor Gott und im Geist der christlichen
    Nächstenliebe zu erziehen. Für die Ablegung des Amtseides der Mitglieder
    der Landesregierung ist die übliche religiöse Beteuerung vorgesehen, auf die
    jedoch verzichtet werden kann.

    Original

    4.6. Niedersachsen
    Die Niedersächsische Verfassung42 enthält in der Präambel folgenden Wortlaut:
    "Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen hat sich das
    Volk von Niedersachsen durch seinen Landtag diese Verfassung gegeben ..."43
    Art. 31 Satz 1 führt den Wortlaut des Amtseides für die Mitglieder der Landesregierung
    an, der keine religiöse Beteuerung vorsieht, allerdings in Satz 2 diese Möglichkeit ("So
    wahr mir Gott helfe") fakultativ vorsieht.

    4.7. Nordrhein-Westfalen
    In ihrer Präambel führt die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen44 aus:
    "In Verantwortung vor Gott und den Menschen, verbunden mit allen Deutschen,
    erfüllt von dem Willen, die Not der Gegenwart in gemeinschaftlicher Arbeit zu überwinden,
    dem inneren und äußeren Frieden zu dienen, Freiheit, Gerechtigkeit
    und Wohlstand für alle zu schaffen, haben sich die Männer und Frauen des Landes
    Nordrhein-Westfalen diese Verfassung gegeben:..."45
    Art. 7 Abs. 1 gibt als Erziehungsziel u.a. "Ehrfurcht vor Gott" an. Der Amtseid der Mitglieder
    der Landesregierung (Art. 53 Satz 1) kann mit der religiösen Beteuerung "So
    wahr mir Gott helfe" geleistet werden (Satz 2).
    4.8. Rheinland-Pfalz
    Die Verfassung von Rheinland-Pfalz46 beginnt in ihrem "Vorspruch" mit den Worten:
    "Im Bewusstsein der Verantwortung vor Gott, dem Urgrund des Rechts und aller
    menschlichen Gemeinschaft, ..."47
    Der Amtseid der Mitglieder der Landesregierung sieht die üblich religiöse Bekräftigung
    vor (Art. 100 Abs. 1), allerdings ist die Benutzung der Eidesformel frei gestellt (Art.
    100 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 Abs. 3 Satz 2).
    4.9. Saarland
    In der Verfassung des Saarlandes48 findet sich eine Bezugnahme auf Gott nicht zu Beginn
    (die Verfassung enthält keine Präambel), sondern in Art. 30. Danach ist die Jugend
    u.a. in der Ehrfurcht vor Gott und im Geist der christlichen Nächstenliebe zu erziehen.
    Für die Ablegung des Amtseides der Mitglieder der Landesregierung ist die übliche
    religiöse Beteuerung vorgesehen, auf die jedoch verzichtet werden kann.

    Tammler, Der Gottesbezug in den Verfassungen der EU-Mitgliedstaaten,
    der EU-Beitrittskandidaten und in den Verfassungen der 16 Bundesländer, Berlin 2003
  • Seite 176 Fußnote 498

    176

    498 Darunter waren die Funktion und Flexibilität des durch den Konvent vorgeschlagenen Legislativrates im Verhältnis zu den anderen Ratsformationen wie auch die Frage nach Sta­tus und Rolle des künftigen Außenministers. Die Außenministerkonferenz kam hier überein, dass kein eigenständiger Legislativrat gebildet werden sollte, vielmehr sollten die einzelnen Fachräte immer dann als ein solcher zusammentreten, wenn sie ein Gesetzgebungsverfahren durchführen und in diesem Zusammenhang öffentliche Beratungen stattfinden, vgl. Artikel I - 24. Entwurf eines Vertrags über eine Verfassung für Europa. Fassung vom 06.08.2004. CIG 87/04. Zur näheren Definition der Rolle des künftigen Außenministers der EU verein­barte man einen den anderen Kommissionsmitgliedern gleichberechtigten Status (Artikel I - 28. Entwurf eines Vertrags über eine Verfassung für Europa. Fassung vom 06.08.2004. CIG 87/04). Gegenstände der Einigung waren die Klärung seines Stimmrechtes außer­halb der Bereiche der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und die Frage, ob ein Misstrauensvotum des Parlaments gegen die Kommission auch eine Amtsniederlegung des Außenministers zur Folge haben sollte (vgl. Artikel 1-25. Vermerk des Vorsitzes der Ratspräsidentschaft an die Delegationen CIG 60/03 ADD 1).

    2. Funktion und Flexibilität des vom Konvent vorgeschlagenen Gesetzgebungsrates im Verhältnis zu den anderen Ratsformationen. Hierzu kamen die Außenminister überein, daß kein eigenständiger Legislativrat gebildet werden soll. Statt dessen sollen die einzelnen Fachräte immer dann als "Legislativrat" in Erscheinung treten, wenn sie Gesetzgebungsmaßnahmen annehmen und in diesem Zusammenhang öffentliche Beratungen stattfinden.

    3. Status und Rolle des künftigen Außenministers.[9] Umstritten ist vor allem seine Stellung im Kommissionskollegium. Letzten Endes geht es um die Frage, ob er auch in Bereichen außerhalb der GASP über ein Stimmrecht verfügen soll und ob ein Mißtrauensvotum des Parlaments gegen die Kommission auch die Amtsniederlegung des Außenministers nach sich zieht.

    Übernommen aus
    Andreas Maurer / Simon Schunz,
    Von Brüssel nach Rom II. Der Entwurf einer europäischen Verfassung zwischen Konvent und Regierungskonferenz. Diskussionspapier Stiftung Wissenschaft und Politik. Berlin November 2003 (Zweite Aktualisierung)
    In: -
    Link: http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/arbeitspapiere/bruesselromKS.pdf

    Fußnote 496 auf dieser Seite referenziert zwar S. 3 der ersten Fassung des Papiers von Maurer / Schunz, Plagiat wurde aber in dieser Fußnote von S. 5 übernommen; Kategorie Verschleierung scheint daher am besten zu passen. Erste Fassung des Papiers wird im Literaturverzeichnis unter Schunz aufgeführt.

  • Seite Vorwort

    Duktus und Quelle: Bemerkungen zum Vorwort S. 005- S. 006[1]

    Eine Möglichkeit die Entstehung des Vorwortes nachzuvollziehen, bietet sprachlich die Lektüre: KARL UND HANNA WOLFSKEHL - BRIEFWECHSEL MIT FRIEDRICH GUNDOLF 1899-1931 (2. Bde, 1977).

    S. 91 ein Wägendes und Einordnendes durchatmen S. 134: eigener Kairos

    Dies zum Ansatz.

    Und es geht weiter, geht weiter in Richtung Psychologie des Plagiats: Wo kommt das Bild vom Schiffbruch angesichts des Hafens her (es ist ähnlich formuliert von Ernst Hardt in der Übersetzung des Candide) woher das Bild vom Gedanken, der den Verfasser umweht und das eigene Gemurmel erhebt - wo kommt das her? Die bisherigen Kommentare führen nicht zu den Quellen.[2]

    Der Sprachrhythmus nimmt Bezug auf Stefan George und vielleicht ist auch selbst das gegeelte Haar auch irgendwie die moderne Version, sich als Gefolgsmann Stefan Georges anzudeuten. So jedenfalls klingt im Duktus vielleicht eine Bezugnahme auf Karl Ludwig Freiherr von Guttenberg an. "Gleichwohl" ist damit noch lange nichts über die reale Autorschaft gesagt: "Wirkliche Besserung ist kaum absehbar." Das nun könnte übernommen sein aus Edgar Salin: Um Stefan George.


    Quellen[]

  • Seite 265

    265

    [...] wobei in einigen Ländern in der Rechts- aber auch Politikwissenschaft vordergründig ein Interpretationsmonopol der Verfassungsgerichtsbarkeit behauptet wird. Insgesamt hat sich eine in sich kontroverse Tradition der Verfassungshermeneutik herausgebildet, die auch unter modernen kulturhermeneutischen[768] Vorzeichen zu analysieren wäre.[769]

    Wo ein Interpretationsmonopol der Verfassungsgerichtsbarkeit zukommt, hat sich eine in sich stets kontroverse Tradition der Verfassungshermeneutik herausgebildet, die unter modernen kulturhermeneutischen Vorzeichen zu analysieren ist.

    Übernommen aus
    Jürgen Gebhardt,
    Vorstellung DFG-Teilprojekt "Kulturhermeneutik und Hermeneutik des Politischen"
    In: -
    Link: http://univis.uni-erlangen.de/formbot/dsc_3Danew_2Fresrep_view_26rprojs_3Dphil_2Fdsp_2Fipowi_2Flpowi2_2Fkultur_26dir_3Dphil_2Fdsp_2Fipowi_2Flpowi2_26ref_3Dresrep

    Auf S. 196 wird dieser Satz ebenfalls plagiiert.

  • Seite 291 b

    291

    Die Idee und Praxis der Verfassungsgerichtsbarkeit griff in Europa erst spät Platz. Zwar gab es in Westeuropa Anfang des 20. Jahrhunderts in verschiedenen Ländern einige Bestrebungen, die Gesetzgebung einer Verfassungsmäßigkeitsprüfung zu unterwerfen. Aber nur in Österreich gelang es 1920 unter dem Einfluss des Staatsrechtlers H. Kelsens, ein wirklich aktives Verfassungsgericht in der Verfassung zu verankern. Die Ausbreitung dieser Institution fand in Westeuropa erst nach dem zweiten Weltkrieg statt. Dass die Verfassungsgerichtsbarkeit kein unabdingbares Element einer Demokratie ist, zeigen die vielen als demokratisch verstandenen Staaten, die über diese Institution nicht verfügen, so wie etwa England. Auch Frankreichs court constitutione! verfügt nicht über die Kompetenzen z. B. des deutschen Verfassungsgerichts und hat sich erst in den letzten Jahrzehnten eine größere Rolle im politischen System erkämpfen können.

    Übernommen aus
    ,

    In:
    Link:

    Die Fundstatistik der Seiten /290/291/292/293 weist noch keine Plagiatsnachweise auf - es gibt aber in dem ohne Anmerkungen verbliebenen 2. Absatz = Zeile 21 - 32 in einem zum Eigenamen aufgestiegenen Genitiv einen Plagiatansatz, der zugleich auf die Seiten 159 und 279 verweist. Dieser Genitiv wäre aus der verwendeten Textstelle verblieben.

    Zu erkennen ist:

    1. Die Stelle hat keine Anmerkung 2. Der Autor heißt Hans Kelsen, nicht "Kelsens"(zur Person siehe: http://de.wikipedia.org/wiki/Hans_Kelsen): Aber nur in Österreich gelang es 1920 unter dem Einfluss des Staatsrechtlers H. Kelsens, ein wirklich aktives Verfassungsgericht in der Verfassung zu verankern. 3. "Kelsens" nochmals S. 279 A 80 4. Die Stelle kommt nochmal vor S. 159 5. Im Literaturverzeichnis ist angegeben: Kelsen. H.: General Theory of Law and State, 1949 (erwähnt auch S. 129 A 149) 6. Vgl. auch S. 290, A 142. 7. Nach dem Karlsruher virtuellen Katalog ist diese Ausgabe von 1949 wenig verbreitet. 8. Wenn der Text kopiert wurde, dann mit Fehler. Denn es gibt in Frankreich keine "cour constitutionnelle"(so müsste sie sich schreiben), sondern einen conseil constitutionnel.


  • Seite 291

    291

    Im vollausgebildeten Konstitutionalismus stellt sich zudem die Frage des Verfas­sungsgerichtlichen Interpretationsmonopols, so wie es sich in den USA herausge­bildet hat.

    Diese Institutionalisierung eines autoritativ gesteuerten und gesamtge­sellschaftlich wirksamen hermeneutischen Prozesses der Verfassungskultur prägt zunehmend „westliche", auch ansatzweise „nicht-westliche" Verfassungsstaaten.

    Ein wissenschaftlicher und politischer Diskurs über das Wesen der Verfassungshermeneutik ist umfassend und jenseits schüchterener Debatten vorläufig nur in den USA in Gang gekommen. Er bewegt sich „Toward a Constitutional Hermeneutics"[843], wie sie sich in der Debatte zwischen textimmanent argumentierenden „interpretists" und verfassungsgestaltenden „noninterpretivists" niederschlägt[844] und in einen weiteren Zusammenhang von „katholischen" und „protestantischen" Interpretationsschemata erstellt wird[845]. Diese stets politisch aufgeladenen Diskurse offenbaren die grundsätzliche Notwendigkeit einer vergleichend untersuchenden Verfassungshermeneutik in den mit verfassungsrichterlichem Prüfungsrecht ausgestatteten Politien der USA, Deutschlands, Kanadas, Australiens und Frankreichs.

    [843] G. Leyh, Toward a Constitutional Hermeneutics, in: American Journal of Political Science. No. 2, vol. 32, 1988. S. 369 ff.

    [844] Dazu etwa D. P. Kommers, The Supreme Court and the Constitution: The Continuing Debate on Judicial Review, in: The Review of Politics. No. 3, vol. 47, 1985. S. 113 ff.

    [845] Hierzu beispielsweise das wichtige Werk von H. Levinson, Constitutional Faith. 1989.

    Im vol­lausgebildeten Konstitutionalismus wird gebetsmühlenartig die Frage des verfassungs­gerichtlichen Interpretationsmonopols behandelt, so wie es sich scheinbar in den USA herausgebildet haben soll. {S. 265, Fn. 769}

    Dennoch werden westliche Konstitutionalismen und - dem Prinzip des institutio­nellen Mimetismus folgend - auch ansatzweise nicht-westliche Verfassungsstaaten nun zunehmend von einer Institutionalisierung eines autoritativ gesteuerten und gesamtgesellschaftlich wirksamen hermeneutischen Prozesses der Verfassungs­kultur gekennzeichnet [...] {S. 268}

    Ein weitreichender wissenschaftlicher und politischer Diskurs über das Wesen der Verfassungshermeneutik ist vorläufig nur in den Vereinigten Staaten und neuerdings auch in Kanada aufgenommen worden.[763] Er bewegt sich „Toward a Constitutional Hermeneutics" (G. Leyh)[764], wie sie sich in der Debatte zwischen textimmanent argumentierenden „interpretists" und verfassungsgestaltenden „noninterpretivists" niederschlägt[765] und in einen weiteren hermeneutischen Zusammenhang von „katholischen" und „protestantischen" Interpretationsschemata erstellt wird[766]. In diesen naturgemäß stets politisch aufgeladenen Debatten zeichnet sich das Problemfeld einer vergleichend untersuchenden Verfassungshermeneutik[767] in den mit verfassungsrichterlichem Prüfungsrecht ausgestatteten Politien etwa der USA, Deutschlands, Kanadas, Australiens und Frankreichs ab [...]

    [764] G. Leyh, Toward a Constitutional Hermeneutics, in: 32 American Journal of Political Science (1988), No. 2, S. 369 ff.

    [765] D. P. Kommers. The Supreme Court and the Constitution: The Continuing Debate on Judicial Review, in: 47 The Review of Politics (1985). No. 3, S. 113 ff.

    [766] Dazu H. Levinson, Constitutional Faith. 1989. {S. 264/265}

    Übernommen aus
    Karl-Theodor zu Guttenberg,
    Verfassung und Verfassungsvertrag. Berlin 2009, S. 264, 265 u. 268
    In: -
    Link: -

    Eigenplagiat von den Seiten 264, 265 und 268 (bzw. in umgekehrter Richtung)

  • Seite 171 f. Fußnote 490

    171 f.

    Die ECG ist im Juni 2002 in Berlin mehr oder weniger neu lanciert worden, um das Vorhaben des EU-Verfassungskonvents kritisch zu begleiten; Zielsetzung war u. a. sozusagen als Schatten-Konvent zu arbeiten, um bei der Veröffentlichung des offiziellen Verfassungsentwurfs des EU-Konvents mit einem liberalen Gegenvorschlag aufzuwarten. Die wiedererweckte ECG umfasste 18 Ökonomen und Rechtsexperten.

    Der Entwurf der ECG war naturgemäß viel schlanker als die Dokumente des EU-Konvents, inhaltlich aber radikaler. Die Autoren waren der Meinung, dass für eine wachsende Europäische Union in gewissem minimalem Ausmaß eine föderale Union nötig sei, um deren Funktionsfähigkeit zu sichern. Gesucht wurden deshalb Spielregeln für eine demokratische, föderal aufgebaute Europäische Union mit klarer Kompetenzaufteilung zwischen den verschiedenen Staatsebenen; Verfassungsregeln, die die Rechte der Bürger schützen, nicht – wie es eher EU-Tradition ist – die Rechte von Staaten. Als Grundrechte sollten die in der Konvention von 1950 umschriebenen Freiheitsrechte gelten und nicht – wie es der EU-Konvent letztlich vorsah – die im Dezember 2000 verkündete Grundrechte-Charta der Europäischen Union. Begründet wurde dies damit, dass die Charta zur verfassungsmäßigen Beschränkung der Staatsgewalt ungeeignet sei, da sie neben Freiheitsrechten viele Stellen enthalte, aus denen zahlreiche Schutz- und Umverteilungs-Versprechen ableitbar wären.

    Im ECG-Vorschlag wird die zweite Kammer nicht aus dem Europäischen Rat gebildet; dieser bleibt näher bei seiner heutigen Rolle.

    Die Zuständigkeit der europäischen Regierung beschränkt sich auf Verteidigung, Außenpolitik, Außenhandelspolitik, die Gewährleistung des freien Verkehrs von Waren, Dienstleistungen, Personen und Kapital innerhalb der Europäischen Union, auf Wettbewerbspolitik sowie Umweltpolitik mit Blick auf EU- weite Umweltprobleme. All dies soll nur an die oberste Ebene delegiert werden, wenn unter den Mitgliedstaaten darüber Konsens herrscht und ein Referendum darüber die Volks- und Ländermehrheit findet.

    Der Haushalt der europäischen Regierung muss über die Legislaturperiode hinweg ausgeglichen sein.

    Die europäische Regierung wird durch eine speziell bezeichnete Steuer finanziert, etwa durch eine proportionale indirekte Steuer. Steueränderungen sind nur bei Zweidrittelmehrheit in beiden Kammern und Zustimmung des Volkes möglich.

    Für wichtige Geschäfte gilt ein obligatorisches, für andere Vorlagen bei bestimmten Unterschriften-Quoren ein fakultatives Referendum. Vorlagen bedürfen zur Annahme einer Volks- und Ländermehrheit.

    Jeder Staat hat das Recht, aus der Europäischen Union auszutreten, wobei das Volk mit qualifizierter Mehrheit zustimmen muss und Verfahren mit Übergangszeiten festzulegen sind.

    Schliesslich ist das Verfahren bei Entwurf und Verabschiedung einer Verfassung von zentraler Bedeutung, zumal diese eine Art Grundkonsens der EU-Bürger darstellen sollte. Eine Verfassung nach dem Geist der ECG müsste wohl dem Volk vorgelegt werden, und zwar in der ganzen Europäischen Union.

    Die European Constitutional Group (Zusatzartikel/Info-Kasten)

    Die European Constitutional Group (ECG) ist im Juni 2002 in Berlin mehr oder weniger neu lanciert worden, nachdem sie bereits vor zehn Jahren einen ersten Entwurf für eine europäische Verfassung vorgestellt hatte, die auf EU-Ebene eine liberale Ordnung gewährleisten sollte. ... Dieses Vorhaben möchte die ECG kritisch begleiten; man will sozusagen als Schatten-Konvent arbeiten, um bei der Veröffentlichung des offiziellen Verfassungsentwurfs des EU-Konvents mit einem liberalen Gegenvorschlag aufzuwarten. Die ECG umfasst 18 Ökonomen und Rechtsexperten, darunter Ökonomieprofessoren wie ...

    %---

    Eine EU-Verfassung für Regierungen (Artikel)

    ...

    Eine stilreine Alternative

    Der Entwurf der ECG ist naturgemäss viel schlanker als die Dokumente des EU-Konvents, inhaltlich aber radikaler. Die Autoren sind der Meinung, dass für eine wachsende EU in gewissem minimalem Ausmass eine föderale Union nötig sei, um deren Funktionsfähigkeit zu sichern. Gesucht wurden deshalb Spielregeln für eine demokratische, föderal aufgebaute EU mit klarer Kompetenzaufteilung zwischen den verschiedenen Staatsebenen; Verfassungsregeln, die die Rechte der Bürger schützen, nicht - wie es eher EU-Tradition ist - die Rechte von Staaten. Als Grundrechte sollen die in der Konvention von 1950 umschriebenen Freiheitsrechte gelten und nicht - wie es der EU-Konvent vorschlägt - die im Dezember 2000 verkündete Grundrechte-Charta der EU (vgl. Kasten). Diese Charta ist zur verfassungsmässigen Beschränkung der Staatsgewalt ungeeignet, denn sie enthält neben Freiheitsrechten viele Stellen, aus denen vielfältige Schutz- und Umverteilungs-Versprechen ableitbar sind.

    Professor Friedrich Schneider (Universität Linz), Mitglied der ECG, hat kürzlich einen eigenen Entwurf einer föderalen EU-Verfassung präsentiert. ... Sein Vorschlag beruht auf den folgenden sechs Elementen: ... Im ECG-Vorschlag wird die zweite Kammer nicht aus dem Europäischen Rat gebildet; dieser bleibt näher bei seiner heutigen Rolle. ...

    • Die Zuständigkeit der europäischen Regierung beschränkt sich auf Verteidigung, Aussenpolitik, Aussenhandelspolitik, die Gewährleistung des freien Verkehrs von Waren, Dienstleistungen, Personen und Kapital innerhalb der EU, auf Wettbewerbspolitik sowie Umweltpolitik mit Blick auf EU-weite Umweltprobleme. All dies soll nur an die oberste Ebene delegiert werden, wenn unter den Mitgliedstaaten darüber Konsens herrscht und ein Referendum darüber die Volks- und Ländermehrheit findet. ...
    • Der Haushalt der europäischen Regierung muss über die Legislaturperiode hinweg ausgeglichen sein. ...
    • Die europäische Regierung wird durch eine speziell bezeichnete Steuer finanziert, etwa durch eine proportionale indirekte Steuer. Steueränderungen sind nur bei Zweidrittelmehrheit in beiden Kammern und Zustimmung des Volkes möglich. …
    • Für wichtige Geschäfte gilt ein obligatorisches, für andere Vorlagen bei bestimmten Unterschriften-Quoren ein fakultatives Referendum. Vorlagen bedürfen zur Annahme einer Volks- und Ländermehrheit…
    • Jeder Staat hat das Recht, aus der EU auszutreten, wobei das Volk mit qualifizierter Mehrheit zustimmen muss und Verfahren mit Übergangszeiten festzulegen sind. ...

    Schliesslich ist das Verfahren bei Entwurf und Verabschiedung einer Verfassung von zentraler Bedeutung, zumal diese ja eine Art Grundkonsens der EU-Bürger darstellen sollte. Eine Verfassung nach dem Geist der ECG müsste wohl dem Volk vorgelegt werden, und zwar in der ganzen EU. ...

    Übernommen aus
    Beat Gygi,
    Zeitungsartikel + Zusatzartikel/Info-Kasten
    In: Gygi_2003
    Link: besser Gygi_2003

    Beat Gygi: Eine EU-Verfassung für Regierungen. Der erste Verfassungsentwurf des EU-Konvents genügt vom Verfahren wie vom Inhalt her nicht den Anforderungen an eine liberale Ordnung.

    NZZ am Sonntag, 01.06.2003, Nr. 22, S. 49 / Wirtschaft


    Beat Gygi: Die European Constitutional Group [Zusatzartikel/Info-Kasten] NZZ am Sonntag, 01.06.2003, Nr. 22, S. 49 / Wirtschaft

  • Seite 090 Fn. 223

    90

    [223] Anerkanntermaßen gewährleistet die Rechtsprechung des EuGH in Luxemburg seit Jahrzehnten weitgehenden Schutz gegen die Hoheitsgewalt der Union. Der Gerichtshof prüft die Rechtsakte der Europäischen Union auf ihre Vereinbarkeit mit den Grundrechten, wie sie in der EMRK gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungs­überlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Unionsrechts ergeben (vgl. Art. 6 Abs. 2 EUV). Selbst Rechtsakte der Mitgliedstaaten unterliegen dieser Prüfung, soweit sie Unionsrecht anwenden und umsetzen. Dagegen bleiben die Mitgliedstaaten in den rein nationalen Bereichen der Gesetzgebung nur ihren eigenen Grundrechtsregelungen unterworfen. Darin lässt sich auch schon im geltenden Unionsrecht ein föderatives Element erkennen. Das BVerfG hat ausdrücklich anerkannt, dass der EuGH einen dem Grund­gesetz im Wesentlichen vergleichbaren Grundrechtschutz gewährleistet. [...] Allerdings gibt es einen wesentlichen Unterschied: Während das Grund­gesetz wie die meisten staatlichen Verfassungen die Grundrechte detailliert regelt, findet sich in Art. 6 EUV nur der Verweis auf die vorgenannten Rechtsquellen. Für den Bürger ist dies wenig transparent und voraussehbar, zumal in dem gemeinsamen Rechtsraum der Union mehr als 27 verschiedene Rechtstraditionen zusammenwachsen sollen.

    Anerkanntermaßen gewährleistet die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg seit mehr als drei Jahrzehnten ausreichenden Schutz gegen die Hoheitsgewalt der Union. Der Gerichtshof prüft die Rechtsakte der Europäischen Union auf ihre Vereinbarkeit mit den Grundrechten, wie sie in der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungs­überlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Unionsrechts ergeben (Artikel 6 Unionsvertrag). Selbst Rechtsakte der Mitgliedstaaten unterliegen dieser Prüfung, soweit sie Unionsrecht anwenden und umsetzen. Dagegen bleiben die Mitgliedstaaten in den rein nationalen Bereichen der Gesetzgebung nur ihren eigenen Grundrechtsregelungen unterworfen. Darin lässt sich auch schon im geltenden Unionsrecht ein föderatives Element erkennen. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich anerkannt, dass der Europäische Gerichtshof einen dem Grund­gesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtschutz gewährleistet. Allerdings gibt es einen wesentlichen Unterschied: Während das Grund­gesetz wie die meisten staatlichen Verfassungen die Grundrechte detailliert regelt, findet sich im Unionsvertrag (Art. 6) nur der Verweis auf die vorgenannten Rechtsquellen. Für den Bürger ist dies wenig transparent und voraussehbar, zumal in dem gemeinsamen Rechtsraum der Union jetzt schon 15 und künftig mehr als 25 verschiedene Rechtstraditionen zusammenwachsen sollen.

    Übernommen aus
    W. Dix,
    Grundrechtecharta und Konvent - auf neuen Wegen zur Reform der EU?
    In: Integration 1/2001, S. 34
    Link: anhand des Originals überprüft
  • Dublette/Seite 093 a

    93

    Die Proklamation der Grundrechtecharta ist im Rückblick, jedoch teilweise auch im damaligen Verständnis lediglich als Vorstufe zur vertraglichen Regelung oder Verfassung zu sehen. Sie war notwendig, weil in einigen Mitgliedstaaten weiter­hin starke Vorbehalte gegen eine vertragliche Verankerung der Charta bestanden. Grund hierfür war zumeist das Festhalten an einem Verfassungs- und Souveräni­tätsverständnis, das die Verbindlichkeit der Grundrechtecharta als weiteren Schritt zu einem staatsähnlichen Zustand der Union ablehnte. Das rechtsstaatliche Gebot, die Grundrechte als Beschränkung von Hoheitsrechten möglichst klar und verbind­lich zu regeln, sollte sich letztlich als das stärkere Argument erweisen. Das gilt in besonderem Maße für eine überstaatliche Gemeinschaft, die ihre zwangsläufig größere Bürgerferne überwinden und um Vertrauen und Zustimmung ihrer Bürger werben muss. Dennoch offenbarten sich auch in dieser Debatte die zu erwarten­den Widerstände, die sich regelmäßig im europäischen Kontext an Begriffen wie „Verfassung", „Föderation" und „Souveränität" heraus kristallisieren.

    Die Proklamation ist somit nur Vorstufe zur vertraglichen Regelung. Sie war notwendig, weil in einigen Mitgliedstaaten weiterhin starke Vorbehalte gegen eine vertragliche Verankerung der Charta bestehen. Grund hierfür ist zumeist das Festhalten an einem Verfassungs- und Souveräni­tätsverständnis, das die Verbindlichkeit der Grundrechtecharta als weiteren Schritt zu einem staatsähnlichen Zustand der Union ablehnt. [...] Das rechtsstaatliche Gebot, die Grundrechte als Beschränkung von Hoheitsrechten möglichst klar und verbind­lich zu regeln, dürfte sich als das stärkere Argument erweisen. Das gilt in besonderem Maße für eine überstaatliche Gemeinschaft, die ihre zwangsläufig größere Bürgerferne überwinden und um Vertrauen und Zustimmung ihrer Bürger werben muss. Dennoch sind die Widerstände, die sich an Begriffen wie „Verfassung", „Föderation" und „Souveränität" kristallisieren, ernst zu nehmen.

    Übernommen aus
    W. Dix,
    Grundrechtecharta und Konvent - auf neuen Wegen zur Reform der EU?
    In: Integration 1/2001, S. 35
    Link: anhand des Originals überprüft

    Es gibt auch http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Seite_093 mit einer Master-Arbeit aus 2003 als Quelle; offenbar wurde bei dieser Master-Arbeit auch aus Dix' Text abgekupfert. Seite_093 kann später gelöscht werden.

  • Seite 252 b

    252

    Mit zunehmender (und eigentlich wünschenswerter) Vertiefungsdebatte der Union wurde es schwieriger, die noch bestehenden Defizite in der Verwirklichung der funktionalen Grundsätze zu überwinden. Ursache waren die in vergleichbarem Maße wachsenden Befürchtungen, die Mitgliedstaaten könnten dabei zuviel von ihrer Souveränität und Identität einbüßen. Solche Befürchtungen manifestierten sich auch in den Exekutiven der Mitgliedstaaten. Abhilfe verspricht bis heute des­halb wohl nur eine breite öffentliche Debatte unter Einbeziehung der Parlamente und aller gesellschaftlichen Gruppierungen.[732] [...] Fraglich war freilich, ob das Verfahren der Vertragsänderung für eine solche öffentliche Debatte Raum lässt.

    [732] So W. Dix. Grundrechtecharta und Konvent - auf neuen Wegen zur Reform der EU?, in: Integration 1/2001. S. 34 ff.

    Gleichwohl wird es mit zunehmender Vertiefung der Union schwieriger, die noch bestehenden Defizite in der Verwirklichung der funktionalen Grundsätze zu überwinden. Ursache waren die in vergleichbarem Maße wachsenden Befürchtungen, die Mitgliedstaaten könnten dabei zuviel von ihrer Souveränität und Identität einbüßen. Solche Befürchtungen manifestieren sich zunehmend auch in den Exekutiven der Mitgliedstaaten. Abhilfe verspricht des­halb wohl nur eine breite öffentliche Debatte unter Einbeziehung der Parlamente und aller gesellschaftlichen Gruppierungen. [...] Fraglich ist, ob das Verfahren der Vertragsänderung für eine solche öffentliche Debatte Raum lässt.

    Übernommen aus
    W. Dix,
    Grundrechtecharta und Konvent - auf neuen Wegen zur Reform der EU?
    In: Integration 1/2001, S. 37
    Link: anhand des Originals überprüft
  • Seite 253 a

    253

    Dieses Verfahren sichert zwar den Regierungen größtmögliche Handlungs­freiheit für die Aushandlung der Vertragsänderungen. Andererseits begünstigt es eine Fortschreibung des vertraglichen Acquis, die sich möglichst eng an den bisherigen Texten orientiert, schon um die spätere Zustimmung in den Parla­menten und Volksabstimmungen nicht zu gefährden. Auch deshalb haben sich die vertraglichen Grundlagen der Union zu einem sehr komplexen Gebilde von Kompromisslösungen entwickelt. Dieses Verfahren für die Weiterentwicklung der Union, die zunehmend supra­nationale Hoheitsrechte der Gesetzgebung ausübt und nicht nur völkerrechtliche Verpflichtungen ihrer Mitgliedstaaten begründet, erwies sich als kaum ausrei­chend. Vielmehr erforderte der Entwicklungsstand der Union neue Verfahren, die eine stärkere Einbeziehung der Parlamente und der Öffentlichkeit schon während Verhandlungen ermöglichen. Bereits den Regierungskonferenzen von Maastricht und Amsterdam wurde der Vorwurf gemacht, ihre Ergebnisse seien ohne breite politische Debatte und über die Köpfe der Parlamente und der Bevölkerung hinweg zustande gekommen.


    Dieses Verfahren sichert zwar den Regierungen größtmögliche Handlungs­freiheit für die Aushandlung der Vertragsänderungen. Andererseits begünstigt es eine Fortschreibung des vertraglichen Acquis, die sich möglichst eng an den bisherigen Texten orientiert, schon um die spätere Zustimmung in den Parla­menten und Volksabstimmungen nicht zu gefährden. Auf diese Weise haben sich die vertraglichen Grundlagen der Union zu einem sehr komplexen Gebilde von Kompromisslösungen entwickelt. [...] Ist dieses Verfahren für die Weiterentwicklung der Union, die zunehmend supranationale Hoheitsrechte der Gesetzgebung ausübt und nicht nur völkerrechtliche Verpflichtungen ihrer begründet, auch künftig ausreichend? Oder erfordert der jetzige Entwicklungsstand der Union neue Verfahren, die eine stärkere Einbeziehung der Parlamente und der Öffentlichkeit schon während Verhandlungen ermöglichen? Schon den Regierungskonferenzen von Maastricht und Amsterdam wurde der Vorwurf gemacht, ihre Ergebnisse seien ohne breite politische Debatte und über die Köpfe der Parlamente und der Bevölkerung hinweg zustande gekommen.

    Übernommen aus
    W. Dix,
    Grundrechtecharta und Konvent - auf neuen Wegen zur Reform der EU?
    In: Integration 1/2001, S. 37
    Link: anhand des Originals überprüft

    http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Seite_253 kann gelöscht werden (falsche Quelle).

  • Seite 139 a

    139

    Die Staats- und Regierungschefs haben mit der dem Vertrag von Nizza beige­fügten Erklärung Nr. 23378 zur Zukunft der Union dies unterstrichen, indem sie unter anderem folgende Fragen formulierten, die es zu klären galt:

    - Zum einen wie eine genauere, dem Subsidiaritätsprinzip entsprechende Ab­grenzung der Zuständigkeiten zwischen der Europäischen Union und den Mit­gliedsstaaten hergestellt und danach aufrechterhalten werden kann;

    - sodann der Status der in Nizza verkündeten Charta der Grundrechte der Eu­ropäischen Union gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Köln;

    - eine Vereinfachung der Verträge mit dem Ziel, diese klarer und verständlicher zu machen, ohne sie inhaltlich zu ändern;

    - die Rolle der nationalen Parlamente in der Architektur Europas.

    Nach der Erklärung von Nizza sind folgende Fragen zu behandeln:

    "- Die Frage, wie eine genauere, dem Subsidiaritätsprinzip entsprechende Ab­grenzung der Zuständigkeiten zwischen der Europäischen Union und den Mit­gliedstaaten geschaffen und ihre Einhaltung überwacht werden kann.

    - Der Status der in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Eu­ropäischen Union gemäß den Schlussfolgerungen von Köln.

    - Eine Vereinfachung der Verträge mit dem Ziel, diese klarer und verständlicher zu machen, ohne sie inhaltlich zu ändern.

    - Die Rolle der nationalen Parlamente in der Architektur Europas."

    Übernommen aus
    W. Dix,
    Grundrechtecharta und Konvent - auf neuen Wegen zur Reform der EU?
    In: Integration 1/2001, S. 39/40
    Link: anhand des Originals überprüft

    http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Seite_139 kann gelöscht werden, da Guttenberg aller Wahrscheinlichkeit nach von Dix kopiert und die Autorin dies ebenfalls getan hat.

  • Seite 288 (c)

    288

    Alles in allem hat aber die mehr als zweihun-dertjährige Rechtsprechung dem Obersten Gericht soviel Autorität eingetragen,dass es längst zum respektierten Partner im Geflecht der checks and balances, der politischen Willensbildung und Machtausübung geworden ist. Demoskopische Erhebungen haben in den vergangenen zwei Jahrzehnten immer wieder belegt,dass das Ansehen der Institution Supreme Court in der Bevölkerung viel größer ist als dasjenige der Präsidentschaft, vom Kongress ganz zu schweigen

    Alles in allem hat aber die zweihundertjährige Rechtsprechung dem Obersten Gericht soviel Autorität eingetragen, daß es längst zum respektierten Partner im Geflecht der checks and balances, der politischen Willensbildung und Machtausübung geworden ist. Demoskopische Erhebungen haben in den vergangenen zwei Jahrzehnten immer wieder belegt, daß das Ansehen der Institution Supreme Court in der Bevölkerung viel größer ist als dasjenige der Präsidentschaft, vom Kongreß ganz zu schweigen.

    Übernommen aus
    Hartmut Wasser,
    Amerikanische Präsidialdemokratie
    In: USA : Politisches System
    Link: http://www2.gibb.ch/bms/geschich/bmp/UsaPolitischesSystem.doc

    Fundstelle ist Ende des Abschnittes Einfluß auf den Gerichtshof, Seite 18 von 49 in der Quelle http://www2.gibb.ch/bms/geschich/bmp/UsaPolitischesSystem.doc Der Seitenumbruch ist anders in in der für das vorhergehende Plagiat angegebenen Quelle http://www.poprawka.de/lkpo/usa.pdf

  • Seite 293

    293

    Mit dem Argument, auch Verfassungsgerichte seien gesellschaftlich oder öf­fentlich verantwortlich, wird teilweise in der Politik- und Rechtslehre der Versuch angestellt, eine der Politik äquivalente Verantwortlichkeit der Verfassungsge­richtsbarkeit zu formulieren.[849] [...] Dabei sollte im verfassungsgerichtlichen Kontext allerdings eine Differenzierung von indivi­dueller Verantwortlichkeit der Richter und institutioneller Verantwortlichkeit des Gerichts vorgenommen werden.[850]

    [849] Siehe etwa M. Cappelletti, Who Watches the Watchmen?, in: ders., The Judicial Process in Comparative Perspective, 1989. S. 57 ff., 79 ff.; [dazu auch U. Haltern. Verfas­sungsgerichtsbarkeit. Demokratie und Mißtrauen. 1998. S. 200 f.]

    [850] Siehe auch B. Friedman, Dialogue and Judicial Review, in: 91 Michigan L. Rev. (1993). S. 577 ff.


    Teilweise unternimmt die Literatur Versuche, eine der politischen Ebene äquivalente Verantwortlichkeit der Verfassungsgerichtsbarkeit zu konstruieren. Dies geschieht insbesondere mit dem Argument, Verfassungsgerichte seinen zumindest gesellschaftlich oder öffentlich verantwortlich[114] und führt manche dazu, zwischen der individuellen Verantwortlichkeit der Richter und der instrumentellen Verantwortlichkeit des Gerichts zu unterscheiden.[115]

    [114] Etwa Mauro Cappelletti, Who Watches the Watchmen?, in: ders., The Judicial Process in Comparative Perspective, 1989, S. 57 ff. (79 ff.). [...]

    [115] "Seen as an institution, the judiciary appears accountable." Barry Friedman, Dialogue and Judicial Review, 91 Michigan Law Review 557 (1993), auf S. 614.

    Übernommen aus
    Ulrich Haltern,
    Haltern 1998, S. 200-201
    In: -
    Link:

    Guttenberg verweist auf den Text, aus dem er plagiiert, in Fußnote 849 mit "dazu auch".

  • Seite 289 a

    289

    In den Vereinigten Staaten wird die Betrachtung von Problemkreisen der Ver­fassungsgerichtsbarkeit gerne auf den Begriff der „counter-majoritarianism" re­duziert, also auf das Problem der „gegen-Mehrheitlichkeit". Anders als etwa in Deutschland oder Österreich dient letzteres vielen als eines der führenden Para­digmen des amerikanischen Verfassungsrechts schlechthin.[838]

    [838] Hierzu insbesondere A Bickel, The Least Dangerous Branch - The Supreme Court at the Bar of Politics, 1962. Es sind jedoch vermehrt Stimmen vernehmbar, die einer allzu erhöhten Stellung dieses Gedankens kritisch gegenüberstehen, vgl. nur B.A.Ackerman, The Storrs Lectures: Discovering the Constitution, in: 93 Yale L.J. (1984), S. l013 ff. S. 1016: „Hardly a year goes by without some learned professor announcing that he has discovered the final Solution to the countermajoritarian difficulty, or, even more darkly, that the countermajoritarian difficulty is insoluable." Siehe auch E. Chemerinsky, The Supreme Court 1988 Term - Foreword: The Vanishing Constitution, in: 103 Harvard L. Rev. (1989). S. 43 ff.; ders., The Price of Asking the Wrong Question: An Essay on Constitutional Scholarship and Judicial Review, in: 62 Texas L. Rev. (1984). S. 1207 ff.; B. Friedman. Dialogue and Judicial Review, in: 91 Michigan L. Rev. (1993), S. 577 ff.; M. V. Tushnet. Anti-Formalism in Recent Constitutional Theory, in: 83 Michigan L. Rev. (1985), S. 1502 ff.; mit dem Versuch einer Umkehrung der Problematik („the majoritarian difficulty") auch S. Croley, The Majoritarian Difficulty: Elective Judiciaries and the Rule of Law. in: 62 The University of Chicago L. Rev. (1995), S. 689 ff.

    Nicht anders ist erklärbar, daß das Problem der Verfassungsgerichtsbarkeit überwiegend als "countermajoritaranian difficulty" aufgefaßt wird, also als Problem der Gegen-Mehrheitlichkeit. Hierbei handelt es sich - anders als in Deutschland - um das führende Paradigma des amerikanischen Verfassungsrechts, auch wenn sich in letzter Zeit die Stimmen mehren, die einer solchen "Obsession" kritisch gegenüberstehen.[66] [...] Letztes Beispiel ist Steven Croley, der in einem 1995 veröffentlichten Beitrag zwar die Problematik umzukehren sich bemüht ("The Majoritarian Difficulty")[68] [...]

    [66] Bruce A. Ackerman, The Storrs Lectures: Discovering the Constitution, 93 Yale Law Journal 1013 (1984), S. l016.:„Hardly a year goes by without some learned professor announcing that he has discovered the final solution to the countermajoritarian difficulty, or, even more darkly, that the countermajoritarian difficulty is insoluable." Barry Friedman, Dialogue and Judicial Review, 91 Michigan Law Review 577 (1993), S. 578: "At least since Alexander Bickel's The Least Dangerous Branch [...]"; Mark V. Tushnet, Anti-Formalism in Recent Constitutional Theory, 83 Michigan Law Review 1502 (1985), S. 1502: [...]

    [67] Vgl. v.a. Erwin Chemerinsky, The Supreme Court 1988 Term - Foreword: The Vanishing Constitution, 103 Harvard Law Review 43 (1989); auch ders., The Price of Asking the Wrong Question: An Essay on Constitutional Scholarship and Judicial Review, 62 Texas Law Review 1207 (1984).

    [68] Steven P. Croley, The Majoritarian Difficulty: Elective Judiciaries and the Rule of Law, 62 The University of Chicago Law Review 689 (1995).

    Übernommen aus
    Ulrich Haltern,
    Haltern 1998, S. 186-187
    In: -
    Link:

    Guttenberg paraphrasiert ohne Verweis auf die Quelle den Fließtext und fasst die Fußnoten 66-68 zur Fußnote 838 zusammen.

  • Seite 177

    177

    Der Verzicht auf einen Kommissar bedeutet für einen Mitgliedsstaat einen nicht geringen Einflussverlust. Die Kommissare gelten als Mittler zwischen „Brüssel" und ihren Herkunftsländern, daher möchte jeder Staat mit der Person des Kommissars über ein „symbolisches Vertretungsdispositiv" verfügen. Es wurde vorgezogen, eine Einigung in dieser Frage zunächst auf einen Folgegipfel zu vertagen, da die kleinen Staaten ihr Interesse hier massiv geltend machten.

    Die Kommissare gelten als Mittler zwischen „Brüssel" und ihren Herkunftsländern, daher möchte jeder Staat mit der Person des Kommissars über ein „symbolisches Vertretungsdispositiv" verfügen. Es wurde vorgezogen, eine Einigung in dieser Frage zunächst auf einen Folgegipfel zu vertagen, da die kleinen Staaten ihr Interesse hier massiv geltend machten

    Übernommen aus
    Andreas Maurer, Simon Schunz,
    Von Brüssel nach Rom II
    In: Diskussionspapier Forschungsgruppe EU-Integration FG1, 2003/29. Stiftung Wissenschaft und Politik, Berlin. Zweite Aktualisierung, November 2003, S. 11
    Link: http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/arbeitspapiere/bruesselromKS.pdf

    Verdächtigerweise gab es für die Seite 177 noch keinen Plagiasnachweis. Auffällig ist dort aber ohne Anmerkung verbliebene dritte Absatz mit den Anführungen "Brüssel" und "symbolische Vertretungsdisposition", Zeilen 18 - 36, deren zweiter und dritter Satz die Zeilen der Quelle S. 11 in umgekehrter Reihenfolge samt den Anführungen bringt.

    Es wäre verwunderlich, wenn sich nicht noch weitere Spuren des Diskussionspapiers FG1, 2003/29 fänden. Allerdings ist nicht klar, woher die Anführungen der Vorlage stammen, vgl. dort S. 13: "... das Problem der "symbolischen Vertretungsdispositive..."

  • Seite 230

    230

    [Fn 621 auf Seite 225]Bei den Anti-Federalists war die Befürchtung , das Amendment - Verfahren sei zu schwierig (siehe die Kritik von P. Henry vor dem Ratifizierungskonvent in Virginia, zitiert bei J. Ellion. The Debates in State Conventions on the Adoption of the Federal Constitution. Bd. 3 , 1888 . S. 48 sowie die Einschätzung von W. Livingston, Federalism and Constitutional Change. 1956, S. 242 ff.) eng mit der Auffassung verknüpft, dass die grundsätzlich notwen- dige Aufnahme und Garantie einer Bill of Rights eines zweiten Verfassungskonvents vor der eigentlichen Verfassungsratifizierung bedürfte, vgl. E. P. Smith. The Movement Towards a Second Constitutional Convention in 1788. in: J.F. Jameson, Essays in the Constitutional History of the United States in the Formative Period. 1775 - 1789 . 1889. S. 46 ff. Madison freilich vertröstete die Anhänger dieser Idee auf den Zeitraum nach der Ratifizierung und versicherte die anschließende Aufnahme einer Bill of Rights. Die ..amending articles" ver- teidigte er im übrigen als ein ..neither wholly national nor wholly federal" (The Federalist No. 39) Heilmittel gegen alle erdenklichen Fehler in der Verfassung, versehen mit der Funktion ..equally against that extreme facility. which would render the Constitution too mutable, and that extreme difficulty, which might perpetuate its discovered faults" (The Federalist No. 43) zu wachen. Vgl. dazu auch J. R. Vile, American Views of the Constitutio- nal Amending Process: An Intellectual History of Article V. in: 25 AJLH (1991), S . 44 ff., 49 f.; P. Weher. Madison's Opposition to a Second Convention, in: 20 POLITY (1988), S. 498 ff.

    [Fn 641 auf Seite 230] Siehe Annais of Congress, Bd. 1 (1789). S. 433 ff. Gleichzeitig war bei den Anti-Federalists die Befürchtung, das Amendment-Verfahren sei zu schwierig, eng mit der Auf-fassung verknüpft, dass die grundsätzlich notwendige Beifügung und Garantie einer Bill of Rights eines zweiten Verfassungskonvents vor der eigentlichen Verfassungsratifizierung bedürfte, vgl. E. P. Smith. The Movement Towards a Second Constitutional Convention in 1788. in: J.F. Jameson . Essays in the Constitutional History of the United States in the Formative Period, 1775 - 1789, 1889. S.46ff . Madison freilich vertröstete die Anhänger dieser Idee auf den Zeitraum nach der Ratifizierung und versicherte die anschließende Aufnahme einer Bill of Rights. Die ..amending articles" verteidigte er im übrigen als ein „neither wholly national nor wholly federal" (The Federalist No. 39) Heilmittel gegen alle erdenklichen Fehler in der Verfassung, versehen mit der Funktion „equally against that extreme facility. which would render the Constitution too mutable, and that extreme difficulty, which might perpetuate its discovered faults" (The Federalist No. 43) zu wachen, vgl. auch J.R. Vile. American Views of the Constitutional Amendin ? Process: An Intellectual History of Article V. in: 25 AJLH (1991). S . 44 ff.. 49 f.

    Übernommen aus
    KTzG 225 oder umgekehrt,

    In:
    Link: http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Vile_1991

    Die Fn 641 ist eine Untermenge von Fn 621 (!) am Ende der Fn.:vgl. auch J.R. Vile. American Views of the Constitutional Amendin ? Process: An Intellectual History of Article V. in: 25 AJLH (1991). S. 44 ff.. 49f.

    Vile: S 49f:Anti-Federalist fears that the amending process was too difficult were linked to their perception,that, if a Constitution were to be adopted, a Bill of Rights first needed to be added to the Document and that the best guarantee such an addition was a second convention which of would append such guarantees prior to constitutional ratification.[Fn 38] Considering the Anti-Federalists' other criticisms of the Documents, Federalists good cause to fear that another had convention would hardly limit it self to the addition of a Bill of Rights. Moreover, many thought that the nation had gone through convulsions enough without being of To subject to the uncertainty yet another convention.[Fn 39] his general defense of the amending articles a "neither as wholly national nor wholly [S 50:] federarl" [FN 40] cure for any discovered faults in the Constitution guarding, "equally against that extreme facility, which would render the Constitution too mutable, and that extreme difficulty, which might perpetuate its discovered faults,"[Fn 41] Madison gave assurances that, once the new document was ratified, he and other Federalists would work toward the adoption of a Bill of Rights. Such assurances certainly played a role in the eventual ratification of the Constitution by the necessary number of states.


    Die FN [Fn 38]. See Smith, The Movement Towards a Second Constitutional Convention in 1788 in ESSAYS IN THE CONSTITUTIONAL HISTORY OF THE UNITED STATES IN THE FORMATIVE PERIOD, 1775-1789 46-115 (1909). [FN 39] For James Madison's views on this point, see Weber, Madison's Opposition to a Second Convention, 20 POLITY 498-517 (1988). [Fn 40] THE FEDERALIST supra 29 at 251. [Fn 41] Id. at 291.



  • Seite 292

    292

    Die Verfassungsgerichtsbarkeit findet weltweit zur Durchsetzung ihrer jeweiligen Verfassung immer weitere Verbreitung und trägt damit in den entsprechenden Ländern implizit zur Festigung oder Ausformung gewisser gesellschaftlicher Strukturen bei. Zur Verwirklichung der normativen Anforderungen und zur Erhaltung des verfassungsrechtlichen Konsenses leisten Verfassungsgerichte einen wesentlichen Beitrag. Die Verfassung wäre ohne die Verfassungsgerichtsbarkeit lediglich auf ihren sozialen, gesellschaftlichen Rückhalt verwiesen.[847] Um aber eine in Konfliktfällen drohende Aufzehrung des verfassungsrechtlichen Konsenses zu vermeiden, ist die Einrichtung der Verfassungsgerichtsbarkeit nahezu unver­zichtbar. Vefassungsgerichten ist grundsätzlich die Möglichkeit gegeben, einen von politischen und Handlungszwängen sowie Machterhaltungsinteressen vergleichsweise unabhängigen Blick auf die Verfassung zu werfen. Politisch wie gesellschaftlich bedeutsam und gegebenenfalls wirkungsvoller als die konkrete Gerichtsentscheidung kann dabei die generelle Existenz der gerichtlichen Kontrol­le bereits im Vorfeld einer „drohenden" Auseinandersetzung mit anschließender Entscheidung in einer Streitsache sein, da Beteiligte wie politische Instanzen gezwungen sein können, die Verfassungsfrage bereits verhältnismäßig früh und unabhängig zu stellen.[848]

    Zur Durchsetzung der Verfassung findet die Verfassungsgerichtsbarkeit neuerdings immer weitere Verbreitung. In der Tat können Verfassungsgerichte zur Verwirklichung der normativen Anforderungen und zur Erhaltung des verfassungsrechtlichen Konsenses einen wesentlichen Beitrag leisten. Ohne Verfassungsgerichtsbarkeit ist die Verfassung allein auf ihren sozialen Rückhalt verwiesen. [...] Konflikte im Rahmen der Verfassung weiten sich dann schnell zu Konflikten über die Verfassung selbst aus. Da die stärkeren Kräfte im Endeffekt ihre Auffassung zur Geltung bringen können, droht langfristig eine Aufzehrung des verfassungsrechtlichen Konsenses. Dagegen haben Verfassungsgerichte die Möglichkeit, einen von Handlungszwängen und Machterhaltungsinteressen verhältnismäßig unabhängigen Blick auf die Verfassung zu richten. Wirksamer noch als die konkrete Gerichtsentscheidung scheint dabei die generelle Vorfeldwirkung zu sein, die eintritt, weil die Existenz der gerichtlichen Kontrolle die politischen Instanzen zwingt, die Verfassungsfrage relativ früh und relativ unparteiisch zu stellen.

    Übernommen aus
    Dieter Grimm,
    Görres-Gesellschaft (Hrsg.): Staatslexikon. Recht. Wirtschaft. Gesellschaft. Bd. 5
    In: Artikel Verfassung, S. 634-643
    Link: Grimm 1989

    Die Fußnoten 847 und 848 wurden ebenfalls (teilweise) plagiiert.

  • Seite 296

    296

    Der Supreme Court ist im Gegensatz etwa zum deutschen Bundesverfassungs­gericht kein genuiner Verfassungsgerichtshof, der nur über Verfassungsrecht zu entscheiden hätte. Angelegt und von den Verfassungsvätern angedacht war er zunächst als reines Rechtsmittelgericht, sowohl gegenüber Rechtsstreitigkeiten, die vor den Bundesgerichten ausgetragen werden, wie auch gegenüber bestimm­ten Streitsachen, die ihren Ausgang vor den Einzelstaatsgerichten nehmen.[858] Die bereits benannte, in der Bundesverfassung vorgesehene erstinstanzliche Zuständigkeit fällt dagegen kaum nennenswert ins Gewicht. Wollte man nun eine Gewichtung der oben aufgezählten verfassungsgerichtlichen Kompetenzen vor­nehmen, so müßte die Befugnis zur inzidenten Normenkonrolle schon eine her­ausgehobene Stellung erhalten. Allein diese bedeutsame verfassungsgerichtliche Komponente gestattet es, den Supreme Court seit Marbury v. Madison primär als Verfassungsgericht anzusehen.

    Im Gegensatz zum Bundesverfassungs­gericht ist der United States Supreme Court kein genuiner Verfassungsgerichtshof, der etwa nur über spezifisches Verfassungsrecht zu befinden hätte. Vielmehr war er in erster Linie als reines Rechtsmittelgericht gedacht, und zwar sowohl gegenüber Rechtsstreitigkeiten, die vor den Bundesgerichten ausgetragen werden, wie auch gegenüber bestimm­ten Streitigkeiten, die ihren Ausgang vor den Einzelstaatsgerichten nehmen. Daneben verfügt er über eine, allerdings zahlenmäßig kaum ins Gewicht fallende, erstinstanzliche Zuständigkeit. Mit der 1803 von ihm selbst postulierten und inzwischen allgemein akzeptierten Kompetenz zur inzidenten Normenkontrolle ist ihm allerdings eine bedeutsame verfassungsrechtliche Komponente zugewachsen, die es rechtfertigt, ihn für unsere Zwecke primär als Verfassungsgericht anzusehen.[3]

    Übernommen aus
    Christian Rau,
    Selbst entwickelte Grenzen in der Rechtsprechung des United States Supreme Court und des Bundesverfassungsgerichts. Berlin 1996, S. 17
    In: -
    Link: -

    Der in der Arbeit Raus danach folgende Fließtext wird in Fußnote 858 ausgelagert. In dieser wird mit "vgl. hierzu auch" auf diese Stelle bei Rau verwiesen.

    Diese Seite kann nicht mehr bearbeitet werden, da sie bereits in Fragmente übernommen wurde und deshalb Änderungen nicht mehr berücksichtigt werden. Um ein neues Plagiat zu melden, lege bitte eine neue Seite ¨Seite [Nummer] [Zusatz]¨ an, wobei [Nummer] die dreistellige Seitenzahl ist und [Zusatz] eine beliebige Ergänzung.

  • Seite 296 Fußnote 858

    296

    [858] Einen hohen praktischen Stellenwert für seine Funktion als Rechtsmittelgericht nehmen die die Appellationszuständigkeit begründenden Normen von 28 U.S.C. Section 1254 (von Bundesgerichten aus) bzw. Section 1257 (von Einzelstaatsgerichten aus) ein. Nach einer erheblichen Beschränkung des als „appeal" bezeichneten Rechtsbehelfs durch den 1988 erlassenen Judicial Improvements and Access to Justice Act biden die sogenannten „certiorari-Verfahren" den bei weitem größten Teil der zum Supreme Court kommenden Verfahren. Dabei bittet die unterlegene Partei das Gericht in einer „petition for certiorari", den Fall zur Entscheidung anzunehmen[, vgl. hierzu auch C. Rau. Selbst entwickelte Grenzen in der Rechtsprechung des United States Supreme Court und des Bundesverfassungsgerichts. 1996. S. 17 f.]

    Von besonderer praktischer Bedeutung für seine Funktion als Rechtsmittelinstanz sind die die Appellationszuständigkeit begründenden Normen von 28 U.S.C. Section 1254 (von Bundesgerichten aus) bzw. Section 1257 (von Einzelstaatsgerichten aus). Nachdem der 1988 erlassene Judicial Improvements and Access to Justice Act den als appeal bezeichneten Rechtsbehelf stark eingeschränkt hat, machen die sogenannten certiorari-Verfahren den ganz überwiegenden Teil der zum Supreme Court kommenden Verfahren aus. Dabei bittet die unterlegene Partei das Gericht in einer petition for certiorari (cert petition), den Fall zur Entscheidung anzunehmen.

    Übernommen aus
    Christian Rau,
    Selbst entwickelte Grenzen in der Rechtsprechung des United States Supreme Court und des Bundesverfassungsgerichts. Berlin 1996, S. 17/18
    In: -
    Link: -

    Fließtext aus Raus Arbeit wird in Fußnote ausgelagert; klassisches VerschärftesBauernOpfer

  • Seite 282 a

    282

    [...][818][...] Bis heute wird Dred Scott als eines der verheerends­ten und juristisch selbstherrlichsten Urteile in der amerikanischen Verfassungs­geschichte erachtet[819], [...] Andererseits ist es auch der Dred Scott-Entscheidung mit zuzuschreiben, [dass nach dem Bürgerkrieg die Verfassung um die schon benannten Amendments 13 und 14 ergänzt wurde, womit Dred Scott letztlich ad absurdum geführt wurde.]

    Fußnoten:

    [818] 60 U.S. (19 How.) 393 (1857).

    [819] Siehe nur L.H. Tribe, American Constitutional Law. 3rd ed. 2000, S.549: „[...] infamous decision [...] often recalled for its politically disastrous dictum [...]"; W. Wiecek in: K. Hall/J.W. Ely/J.B. Grossman/W. Wiecek (eds.), The Oxford companion to the Supreme Court of the United States, 1992. S. 380: „[...] the greatest disaster the Supreme Court has ever inflicted on the nation."

    Dred Scott v. Sandford wird allgemein als eine der juristisch anmaßendsten und politisch verheerendsten Entscheidungen des United States Supreme Court angesehen.[35] [...] Schließlich war es nicht zuletzt die Dred Scott-Entscheidung, [die die Verfassungszusätze nach dem Bürgerkrieg provozierte, die ihrerseits Dred Scott konterkarieren sollten.][37]

    Fußnoten:

    [31] 60 U.S. (19 How.) 393 (1857). [...]

    [35] „... the greatest disaster the Supreme Court has ever inflicted on the nation," Wiecek, in: Oxford Companion, S. 380; „... infamous decision ... often recalled for its politically disastrous dictum ...", Tribe, Constitutional Law, § 7-2, S. 549.

    Übernommen aus
    Christian Rau,
    Selbst entwickelte Grenzen in der Rechtsprechung des United States Supreme Court und des Bundesverfassungsgerichts. Berlin 1996, S. 24-26
    In: -
    Link: -

    Die den Fußnoten 818 und 31 zugrundeliegenden Sätze beziehen sich beide auf den Fall Dred Scott v. Sandford, sind aber inhaltlich nicht sehr ähnlich.

    Fußnote 820 verweist auf die Seiten 24 f. bei Rau.

  • Seite 283 a

    283

    [Andererseits ist es auch der Dred Scott-Entscheidung mit zuzuschreiben,] dass nach dem Bürgerkrieg die Verfassung um die schon benannten Amendments 13 und 14 ergänzt wurde, womit Dred Scott letztlich ad absurdum geführt wurde. [...][821]

    So wies der Gerichtshof in Mississippi v. Johnson[822] einstimmig das Klagebegehren, dem Präsidenten die Anwendung des „reconstruction act" zu untersagen, mit der Feststellung zurück, das Gericht könne den Präsidenten nicht an einer Anwen­dung eines angeblich verfassungswidrigen Gesetzes hindern. Eine vergleichbare Zurückhaltung offenbarte der Supreme Court in Ex parte McCardle[823].

    Fußnoten:

    [821] Als „reconstruction" wird die mit dem Ende des Bürgerkrieges beginnende und etwa ein Jahrzehnt dauernde Periode des „Wiederaufbaus" des amerikanischen Bundesstaates bezeichnet, dessen Zusammenhalt unter der Bedrohung einer Sezession der Südstaaten stand. Die Phase fand ihre gesetzgeberische Unterlegung insbesondere mit den „reconstruc­tion amendments" (13-15) zur amerikanischen Verfassung und mit dem „reconstruction act" aus dem Jahre 1867. Mit den Amendments wurde unter anderem die Sklaverei abge­schafft, alle in den Vereinigten Staaten geborenen Menschen als Bürger eingestuft und das Wahlrecht ausgeweitet. Der gegen das präsidentielle Veto verabschiedete „reconstruction act" verlieh den Südstaatenregierungen einen lediglich provisorischen Status und stellte sie bis zur Verabschiedung von Einzelstaatsverfassungen und Durchführung von Neuwahlen unter militärische Kontrolle.

    [822] 71 U.S. 475 (1867).

    [823] 74 U.S. 506 (1869). In dieser Entscheidung hatte der Gerichtshof als Rechtsmittel­instanz über die Verfassungsmäßigkeit des Reconstruction Act zu urteilen. Die Richter entschlossen sich nach der mündlichen Verhandlung im März 1868 mehrheitlich für eine Verzögerung der Entscheidung bis der Kongress die die Zuständigkeit des Gerichts begrün­dende Norm außer Kraft gesetzt hatte. Anschließend wies Chief Justice Chase die Klage wegen fehlender Zuständigkeit des Supreme Court ab.

    [Schließlich war es nicht zuletzt die Dred Scott-Entscheidung,] die die Verfassungszusätze nach dem Bürgerkrieg provozierte, die ihrerseits Dred Scott konterkarieren sollten.[37] [...]

    Als „Reconstruction" wird die mit dem Ende des Bürgerkrieges beginnende und etwa ein Jahrzehnt dauernde Phase bezeichnet, in der es darum ging, den durch die Auseinandersetzung um die Sklaverei und die Sezession der Südstaaten bedrohten amerikanischen Bundesstaat wieder „aufzubauen" und zusammenzubringen. Gesetzgeberisch sollte dies vor allem mit den Reconstruction Amendments zur amerikanischen Verfassung und mit dem Reconstruction Act von 1867 bewerkstelligt werden. Als Reconstruction Amendments werden die zwischen 1865 und 1870 in Kraft getretenen Verfassungszusätze 13 bis 15 bezeichnet, in denen unter anderem die Sklaverei abgeschafft, alle in den USA geborenen Menschen als Bürger eingestuft und das Wahlrecht all dieser Bürger festgeschrieben wird. Der gegen das präsidentielle Veto verabschiedete Reconstruction Act verlieh den von Präsident Johnson, dem Nachfolger des 1865 ermordeten Präsidenten Lincoln, eingesetzten Südstaatenregierungen einen nur provisorischen Status und stellte sie bis zur Verabschiedung von Einzelstaatsverfassungen und Abhaltung von Neuwahlen unter militärische Kontrolle.

    In Mississippi v. Johnson[38] wurde der Reconstruction Act angegriffen und beantragt, der Supreme Court möge dem Präsidenten die Anwendung des Gesetzes untersagen.[39] Der Supreme Court wies das Klagebegehren einstimmig zurück und stellte fest, daß das Gericht den Präsidenten nicht daran hindern könne, ein angeblich verfassungswidriges Gesetz anzuwenden. Ähnlich zurückhaltend zeigte sich der Supreme Court in Ex parte McCardle.[40]

    Hier hatte das Gericht als Rechtsmittel­instanz über die Verfassungsmäßigkeit des Reconstruction Act zu befinden. Nach der mündlichen Verhandlung im März 1868 sorgte eine Mehrheit der Richter dafür, daß die Entscheidung so lange zurückgehalten wurde, bis der Kongreß die die Zuständigkeit des Gerichts in diesem Fall begrün­dende Norm außer Kraft gesetzt hatte. Daraufhin wies Chief Justice Chase die Klage wegen mangelnder Zuständigkeit des Supreme Court ab, ohne auf die Verfassungsmäßigkeit des Reconstruction Act einzugehen.

    Fußnoten:

    [38] 71 U.S. 475 (1867).

    [40] 74 U.S. 506 (1869).

    Übernommen aus
    Christian Rau,
    Selbst entwickelte Grenzen in der Rechtsprechung des United States Supreme Court und des Bundesverfassungsgerichts. Berlin 1996, S. 26/27
    In: -
    Link: -

    Fließtext Raus von S. 26 wird von zu Guttenberg in Fußnote 821 ausgelagert, ebenso von S. 26/27 in Fn. 823.

    Fußnote 820 auf S. 282 verweist auf die S. 24 f. bei Rau.

  • Seite 287 a

    287

    Mit dem Fall Luther v. Borden (1849)[832] hat der Supreme Court, um zunächst der Entscheidung politischer Fragen auszuweichen, die Doktrin der „political question" eingeführt. Der Grundgedanke dieser These ist darin zu sehen, sich bei verfassungsrechtlich nicht eindeutig entscheidbaren Fällen nicht in den demo­kratischen Prozess einzumischen. Vordergründig sollte die Rolle des Richters als politisches Gegengewicht zur Exekutive und Legislative beschränkt werden. In anderen Worten: weitreichende politische Reformen sollten durch den politischen Gesetzgeber und nicht durch den Supreme Court eingeleitet werden.[833]

    Um der Entscheidung politischer Fragen aber auszuweichen, hat der Gerichtshof seit dem Fall Luther gegen Borden (1849) die Doktrin der ‚political question' eingeführt. Der Grundgedanke dieser Doktrin besteht bei verfassungsrechtlich nicht eindeutig entscheidbaren Fällen in der Nichteinmischung in den demokratischen Prozeß. Die Rolle des Richters als politisches Gegengewicht zur Executive und Legislative soll dadurch beschränkt werden. Oder, anders gesagt: weitreichende politische Reformen sollen durch den politischen Prozeß und nicht durch den Supreme Court eingeleitet werden[31].

    Übernommen aus
    Bernd Kroll,
    Der Supreme Court – das oberste Gericht der USA
    In: Juristische Schulung 1987, S. 944 ff., hier S. 947
    Link: Kroll 1987

    Zu Guttenberg verweist in Fn. 833 mit "Siehe auch" auf diese Stelle bei Kroll.

  • Seite 287-288

    287-288

    In der ersten Hälfte des vergangenen Jahrhunderts lassen sich in der Rechtspre­chung des Supreme Court zwei Phasen unterschiedlicher Kontrolle feststellen.[834] In der nach dem Präsidenten des obersten Gerichts benannten „Lochner-Ära" (etwa zwischen 1905 und 1937) wurde das vorwiegend wirtschaftslenkende Gesetzes­werk einer umfassenden Kontrolle unterzogen („strict scrutinity test"). Basierend auf der Erwägung, solche Gesetze würden die Vertragsfreiheit und im besonderen Maße das Eigentumsrecht beschränken, forderte der Supreme Court zu deren Rechtfertigung substantiell gewichtige öffentliche Interessen, deren Vorliegen er im einzelnen überprüfte. Annähernd 160 Gesetze hielten schließlich dieser Über­prüfung nicht stand. Wohingegen sich der Gerichtshof in der sogenannten „Nach-Lochner-Ära" nach 1937 spürbar zurücknahm und ein Gesetz regelmäßig nur dann für verfassungswidrig erklärte, wenn es willkürlich, diskriminierend oder nachweisbar ungeeignet zur Ereichung des Ziels war, das der Gesetzgeber frei wählen konnte („rational basis test"). Aus dem erstgenannten Stadium der Recht­sprechung ist eine dissenting opinion des Richters H. F. Stone bemerkenswert, der 1936 in der Blütezeit der sogenannten „New Deal"-Gesetzgebung, in der der Supreme Court ein landwirtschaftliches Sanierungsprogramm des Präsidenten Roosevelt für verfassungswidrig erklärt hatte, seine abweichende Meinung wie folgt begründete:

    „The power of courts to declare a Statute unconstitutional is subject to two guiding principles of decision which ought never to be absent from judicial consciousness. One is that courts are concerned only with the power to enact statutes, not with their wisdom. The other is that while unconstitutional exercise of power by the executive and legislative branches of the government is subject to judicial restraint, the only check upon our own exercise of power is our own sense of self-restraint. [...]"[835]

    Soweit ersichtlich taucht an dieser Stelle der Begriff „self-restraint" im Zusam­menhang mit der Verfassungsgerichtsbarkeit erstmalig auf. Im Wesentlichen geht es bei der Beantwortung der Frage, ob nun eine „political question" vorliege stets um die selben Problemkreise: Handelt es sich um eine Rechtsfrage, was ist also justiziabel, und was eine „political question"? [...] Studiert man die Fülle der Entscheidungen des Supreme Court zur political-question-Theorie, so lässt sich eine klare Linie schwerlich feststellen; sie wird äußerst flexibel gehandhabt. Nur zählt es zum Geheimnis des Supreme Court festzulegen, wann er eine political-question annimmt und wann nicht.

    [Fn. 834] Dazu aus dem deutschen Schrifttum J. Wittmann, Self-restraint als Ausdruck der Gewaltenteilung, in: B. Rill (Hrsg.), Fünfzig Jahre freiheitlich-demokratischer Rechtsstaat. Vom Rechtsstaat zum Rechtswegestaat. 1999. S. 109 ff., 110 ff. und vor allem W. Brugger. Grundrechte und Verfassungsgerichtsbarkeit in den Vereinigten Staaten. 1987. S. 38 ff.

    In der ersten Hälfte unseres Jahrhunderts sind in der Rechtspre­chung des dortigen Supreme Court zwei Phasen unterschiedlicher gerichtlicher Kontrolle festzustellen[9]. In der nach dem Präsidenten des Gerichts benannten sogenannten Lochner-Ära (etwa zwischen 1905 und 1937) unterzog er das – vorwiegend wirtschaftslenkende – Gesetz einer intensiven Kontrolle (strict scrutinity test.) Ausgehend von der Überlegung, daß solche Gesetze in die Vertragsfreiheit und vor allem in das Eigentumsrecht stark eingreifen, forderte der Gerichtshof zu deren Rechtfertigung substantiell gewichtige öffentliche Interessen, deren Vorliegen er im einzelnen überprüfte. An die 160 Gesetze hielten dieser Über­prüfung nicht stand.

    In der sogenannten Nach-Lochner-Ära (nach 1937) hielt sich der Gerichtshof dagegen merklich zurück und erklärte ein Gesetz nur dann für verfassungswidrig, wenn es willkürlich, diskriminierend oder nachweisbar ungeeignet zur Erreichung des Ziels, das der Gesetzgeber frei wählen konnte, war (rational basis test). Erwähnenswert aus der ersten Recht­sprechungsphase ist eine dissenting opinion des Richters Harlan F. Stone bezüglich einer Entscheidung aus dem Jahr 1936, der Hochzeit der sogenannten „new-deal-Gesetzgebung", in der der Supreme Court ein landwirtschaftliches Sanierungsprogramm des Präsidenten Roosevelt für verfassungswidrig erklärt hatte. Zur Begründung seiner abweichenden Meinung führte Richter Stone aus:

    „Die Macht des Gerichts, ein Gesetz für verfassungswidrig zu erklären, ist zwei leitenden Entscheidungsprinzipien unterworfen ... Das eine ist, daß Gerichte nur mit der Macht, Gesetze außer Kraft zu setzen, ausgestattet sind, nicht aber mit der Frage, ob diese auch klug und vernünftig sind. Das andere ist, daß, während verfassungswidrige Ausübung der Macht der Exekutive oder Legislative richterlicher Kontrolle unterworfen ist, die gerichtliche Machtausübung nur unserem eigenen Sinn für Selbstbeschränkung („self-restraint") unterliegt."[10] Soweit ersichtlich, taucht der Begriff „self-restraint" hier erstmalig in der Literatur auf.

    Im Kern ging es immer darum: „Was ist eine Rechtsfrage, was ist also justitiabel, und was ist eine political question? Studiert man die Fülle der Entscheidungen des Supreme Court zur political-question-Theorie, so läßt sich eine klare Linie schwerlich feststellen; sie wird äußerst flexibel gehandhabt ... Nur gehört es zum Geheimnis des Supreme Court festzulegen, wann er eine political-question annimmt und wann nicht."[11]

    [9] Vgl. vor allem W. Brugger, Grundrechte und Verfassungsgerichtsbarkeit in den Vereinigten Staaten (1987), S. 38 ff.

    Übernommen aus
    Johann Wittmann,
    Self-restraint als Ausdruck der Gewaltenteilung
    In: Bernd Rill (Hrsg.), Fünfzig Jahre freiheitlich-demokratischer Rechtsstaat. Vom Rechtsstaat zum Rechtswegestaat. Baden-Baden 1999, S. 109 ff., hier S. 110-111
    Link: Wittmann 1999

    Zu Guttenberg zitiert Richter Stone im englischen Original statt in deutscher Übersetzung. Fn. 9 von Wittmann wird von zu Guttenberg in Fn. 834 integriert. Fn. 834 verweist auf diese Stelle bei Wittmann.

  • Seite 26

    26

    Inhaltlich bildet sie die communis opinio der aufgeklärten Naturrechtslehre. Der Einfluss J. Lockes ist überall dort spürbar, wo von Konsens und Widerstand die Rede ist.[27]

    [Fn. 27] Der theoretische Abschnitt der Unabhängigkeitserklärung wird emotional von der Ab­rechnung mit dem englischen König George III. überlagert. Dort wird das archaische Motiv des Widerstands gegen einen Tyrannen aufgegriffen. Insoweit steht die Erklärung durch­aus in gewisser Rechtstradition der Monarchomachen, der Absetzung Philipps II. 1581, der Hinrichtung Karls I. und der Bill of Rights von 1689. Diesen Aspekt heben auch

    [hier Seitenumbruch zu S. 27, Fortsetzung von Fußnote 27]

    27

    W. Reinhard, Vom italienischen Humanismus bis zum Vorabend der Französischen Revolu­tion, in: H. Frenske/D. Mertens/W. Reinhard/K. Rosen (Hrsg.), Geschichte der politischen Ideen, aktualisierte Ausgabe 1996. S. 241 ff., 369, sowie E. Angermann, Ständische Recht­-stradition in der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung, in: Historische Zeitschrift 200 (1965), S. 61 ff. hervor. (...)


    Inhaltlich bildet sie die communis opinio der aufgeklärten Naturrechtslehre; wo von Konsens und Widerstand die Rede ist, läßt sich der Einfluß Lockes wohl nicht übersehen. Aber dieser theoretische Abschnitt war zunächst nicht so wichtig wie die Abrechnung mit Georg III., die sie absichern sollte. Dort aber wird das uralte Motiv des Widerstands gegen einen Tyrannen aufgegriffen und eine beinahe lehensrechtliche Absage an einen Fürsten formuliert, der seine Herrscherpflichten verletzt und dadurch seine Untertanen ihrer Verpflichtung entledigt. Insofern steht die Unabhängigkeitserklärung in "ständischer Rechtstradition" (Angermann) der Monarchomachen, der Absetzung Philipps II. 1581, der Hinrichtung Karls I., der Bill of Rights 1689 [...]

    Übernommen aus
    Wolfgang Reinhard,
    Vom italienischen Humanismus bis zum Vorabend der Französischen Revolution
    In: H. Fenske/D. Mertens/W. Reinhard/K. Rosen (Hrsg.), Geschichte der politischen Ideen. Aktualisierte Ausgabe Frankfurt / Main 1996, S. 241 ff., hier S. 369
    Link: Reinhard 1996

    Zu Guttenberg lagert Fließtext von S. 369 in Fn. 27 aus.

  • Seite 372 a

    372

    Die amerikanische „Revolution" hat keine herausragenden philosophischen Entwürfe hervorgebracht.[1046] Ihre Bedeutung für die Verfassungsgeschichte und die Geschichte der politischen Ideen liegt in der gelungenen Synthese europäi­scher Denkmodelle mit der politischen Praxis. Einer Synthese unterschiedlicher Schattierungen des europäischen Denkens, insbesondere der Aufklärung sowie der englischen politischen Tradition unter den eigentümlichen Bedingungen der amerikanischen Umgebung, die dem Einzelnen eine höhere Möglichkeit zur Selbstbestimmung und Selbstentfaltung eingeräumt haben als diejenigen Europas.[1047] Die Lehren herausragender Vertreter der europäischen Aufklärung und des Na­turrechts diente im ausgehenden 18. Jahrhundert bereits der Beschreibung der amerikanischen Realität, wohingegen es im zeitgleichen Europa weitgehend den Charakter eines normativen Postulats behielt.

    Die amerikanische Revolution hat keine glänzenden philosophischen Entwürfe hervorgebracht; ihre Bedeutung für die Geschichte der politischen Ideen liegt in der erfolgreichen Synthese in praktischer Absicht, einer Synthese verschiedener Strömungen des europäi­schen Denkens, insbesondere der Aufklärung, und der englischen politischen Tradition unter den besonderen Bedingungen der amerikanischen Umwelt, die dem Individuum eine größere Chance zur Selbstbestimmung und Selbstentfaltung eingeräumt haben als diejenigen Europas. So konnte Hartz behaupten: Lockes Freiheitslehre ist in Europa normatives Postulat, in Amerika simple Beschreibung der Realität gewesen.

    Übernommen aus
    Wolfgang Reinhard,
    Vom italienischen Humanismus bis zum Vorabend der Französischen Revolution
    In: H. Fenske/D. Mertens/W. Reinhard/K. Rosen (Hrsg.), Geschichte der politischen Ideen. Aktualisierte Ausgabe Frankfurt / Main 1996, S. 241 ff., hier S. 366
    Link: Reinhard 1996

    Zu Guttenberg verweist in Fn. 1047 auf diese Stelle bei Reinhard.

  • Seite 23

    23

    Der Text der von Jefferson verfassten Unab­hängigkeitserklärung ist Spiegelbild dieses Phänomens. Er besteht aus drei Teilen, wobei einer Auflistung der Demütigungen und Ungerechtigkeiten Englands eine Rechtfertigung der Revolution und schließlich eine Darstellung der Grundlagen des neuen amerikanischen Gemeinwesens folgt. Und selbst dieses „neue" Ge­meinwesen folgt tief ausgetretenen europäischen Spuren. Da eine Bezugnahme der Kolonien auf das englische Recht über Jahre fruchtlos blieb, greift man auf die Gedanken der Aufklärung und damit auf Elemente das Natur- und Vernunftrechts zurück. So wurde unter anderem wie folgt formuliert:

    „We hold these truths to be self-evident, that all men are created equal, that they are endowed by their Creator with certain unalienable Rights, that among these are Life, Liberty and the pursuit of Happiness. - That to secure these rights, Governments are instituted among Men, deriving their just powers from the consent of the governed, - That whenever any Form of Government becomes destructive of these ends, it is the Right of the People to alter or to abolish it, and to institute new Government, laying its foundation on such principles and organizing its powers in such form, as to them shall seem most likely to effect their Safety and Happiness."[14]

    [Fn. 14] Zitiert nach P. Kurland/R. Urtier, The Founders' Constitution, Vol I. 1987. S. 9 ff.; komplett abgedruckt bei R. D. Rotunda. Modern Constitutional Law. 6th ed. 2000. Appendix A. S. 524 ff.; [siehe zum Inhalt der Unabhängigkeitserklärung auch W. Brugger, Einführung in das öffentliche Recht der USA, 2. Aufl. 2001. S.2f., ...]

    Der Ablösungsprozeß kulminierte in der vom Kongreß am 4. Juli 1776 angenommenen Unabhängigkeitserklärung, die von Thomas Jefferson ausgearbeitet worden war. Die Unabhängigkeitserklärung besteht aus drei argumentativen Teilen: einer Aufzählung der von der englischen Krone begangenen Ungerechtigkeiten, einer Rechtfertigung der revolutionären Ablösung und einer Darlegung der Grundlagen des neuen amerikanischen Gemeinwesens. Letztere mußten, nachdem Jahrelange Berufungen der Kolonien auf das überkommene englische Recht nicht zur Beilegung der Konflikte geführt hatten, auf ein fundamentaleres Recht gestützt werden auf das von der Aufklärung propagierte Natur- und Vernunftrecht: "We hold these truths to be self-evident, that all men are created equal, that they are endowed by their Creator with certain unalienable Rights, that among these are Life, Liberty and the pursuit of Happiness. - That to secure these rights, Governments are instituted among Men, deriving their just powers from the consent of the governed, - That whenever any Form of Government becomes destructive of these ends, it is the Right of the People to alter or to abolish it, and to institute new Government, laying its foundation on such principles and organizing its powers in such form, as to them shall seem most likely to effect their Safety and Happiness."[2]

    [Fn. 2] Text in Kurland/Lerner, The Founders' Constitution I, S. 9 ff., und in Rotunda u.a., Const. Law, Appendix A. Deutsche Übersetzung in Schambeck u.a., Dokumente, Nr. 30.

    Übernommen aus
    Brugger 2001,
    Einführung in das öffentliche Recht der USA, 2. Aufl. München 2001
    In: -
    Link: Brugger 2001

    Zu Guttenberg verweist in Fn. 14 auf diese Stelle bei Brugger. Der Autorenname "Urtier" ist ein Fehler (mglw. ein Scanfehler).

  • Seite 28

    28

    Die Brückenfunktion vom ungeordneten Nebeneinander der Einzelstaaten zum letztlich errichteten Bundesstaat nahmen die Anicles of Confederation ein, die einen Staatenbund zu begründen wussten, der aus de facto souveränen Staaten bestand, deren verbindendes Element ein Kongress sein sollte, in dem jeder Staat eine Stimme besaß. Die Begriffe Souveränität, Freiheit und Unabhängigkeit fanden erstmals zusammengehörig im Hinblick auf Einzel- oder Mitgliedsstaaten Berücksichtigung:

    „Each State retains its souvereignty, freedom, and independence, and every Power, Jurisdiction and right, which is not by this confederation expressly delegated to the United States, in Congress assembled."[33]

    [...] Eine permanente zentrale Exekutivgewalt fehlte in den Articles aber ebenso wie eine Regelung der Gerichtsbarkeit, des zwischenstaatlichen Handels und der Steuererhebung.[35]

    [Fn. 33] Art. II. Zitiert nach R.D.Rotunda u.a. Modern Constitutional Law, 6th ed. 2000. Appendix B.

    Die staatliche Ordnung wurde einerseits durch die Gliederfassungen, andererseits durch die 1777 beschlossenen und 1781 in Kraft getretenen Articles of Confederation organisiert, die Konföderationsartikel bauten einen Staatenbund auf: „Each State retains its souvereignty, freedom, and independence, and every Power, Jurisdiction and right, which is not by this confederation expressly delegated to the United States, in Congress assembled."[3] [...]

    Nicht umfaßt von den ausdrücklich an die nationale Regierung abgetretenen Kompetenzen waren so wichtige Gebiete wie der zwischenstaatliche Handel, die Steuerhebung und die Gerichtsbarkeit; auch fehlte es an einer permanenten zentralen Exekutivgewalt.

    [Fn. 3] Art. II. Text in Kurland/Lerner, aaO, S. 23ff.; Rotunda u.a., aaO, Appendix B, S. 530ff.

    Übernommen aus
    Brugger 2001,
    Einführung in das öffentliche Recht der USA, 2. Aufl. München 2001, S. 02-03
    In: -
    Link: Brugger 2001

    Zu Guttenberg verweist in Fn. 35 auf diese Stelle bei Brugger.

  • Seite 281

    281

    Mit Martin v. Hunter's Lessee[814] dehnte der Supreme Court seine Entscheidungskompetenz auch auf Akte von Einzelstaaten aus. Beide genann­ten Entscheidungen sind deutliche Beispiele für das anfängliche Bemühen des Supreme Courts, seine Kompetenzen gegenüber den weiteren Trägern der Staats­gewalt zu bestimmen und letztlich zu festigen. In der Entscheidung McCulloch v. Maryland aus dem Jahre 1819 wird die Tendenz des Supreme Courts deutlich, die ursprünglich limitierten, in Artikel I § 8 der Bundesverfassung genannten Gegenstände der Bundesgesetzgebung zu erweitern.[815] Der Supreme Court stellte in der Begründung die in Artikel I § 8 aufgeführte „necessary and proper"-Klausel mit dem Hinweis heraus, die jeweiligen Kompetenzen des Kongresses trügen gleichzeitig die Befugnis in sich, alle zu ihrer Umsetzung notwendigen und ange­messenen Gesetze zu erlassen. Bedeutsam für die Entwicklung einer Methodik der amerikanischen Verfassungsinterpretation wurden dabei die folgenden Worte J. Marshalls:

    „Let the end be legitimate, let it be within the scope of the Constitution, and all means which are appropriate, which are plainly adapted to that end, which are not prohibited, but consist with the letter and spirit of the Constitution, are constitutional."[816]

    Bis heute beansprucht diese Interpretation Geltung für die Beurteilung der Grenzen der Bundesgesetzgebungskompetenz. Die zunächst unaufhaltsam schei­nende Expansion reglementierender Bundesgewalt gegenüber den Gliedstaaten wird durch die Entscheidung Gibbons v. Ogden[817] ausgelöst. Bereits damals stütz­te sich der Supreme Court auf eine überaus extensive (und in der Zwischenzeit völlig konturlose) Auslegung der „interstate commerce-clause" in Art. I § 8 der Bundesverfassung.


    Fußnoten:

    [814] 14 U.S. (I Wheat.) 304 (1816).

    [815] Vgl. McCulloch v. Maryland. 17 U.S. (4 Wheat.) 316 (1819). Der Supreme Court erklärte hierin die Besteuerung einer Bundesbank (Second Bank of the United States) durch den Staat Maryland mit dem Ziel, deren Filiale in Maryland zu schließen, für verfassungswidrig.

    [816] McCulloch v. Maryland, ebenda. S. 421.

    [817] 22 U.S. (9 Wheat.) I (1824).


    Marbury v. Madison wie auch Martin v. Hunter's Lessee[26], eine Entscheidung, in der der Supreme Court seine Prüfungskompetenz auch auf Akte von Einzelstaaten ausdehnte, sind anschauliche Beispiel dafür, wie der Supreme Court in der Anfangsphase darum bemüht war, seine eigenen Kompetenzen gegenüber anderen Trägern von Regierungsgewalt zu bestimmen und zu festigen. [...] McCulloch v. Maryland[27], 1819 entschieden, illustriert die spürbare Tendenz des Supreme Court, die an sich begrenzten, in Art. I, Section 8 der Verfassung enumerierten Gegenstände der Bundesgesetzgebung auszuweiten. So wurde in McCulloch eine vom Kongreß errichtete Bank für verfassungsmäßig und die vom Staate Maryland gegen die Bank erhobene Steuer für verfassungswidrig erklärt, obwohl der besagte Kompetenzkatalog in der Verfassung sich über Banken ausschweigt. Der Supreme Court argumentierte unter Verweis auf die am Ende von Section 8 aufgeführte necessary and proper-Klausel, daß die jeweiligen Kompetenzen des Kongresses gleichzeitig die Befugnisse in sich trügen, alle zu ihrer Umsetzung nötigen und angemessenen Gesetze zu erlassen. Bei einem legitimen Ziel seien alle darauf gerichteten, nicht ausdrücklich verbotenen Maßnahmen verfassungsgemäß.[28] Diese Interpretation stellt die bis heute geltende Grundlage für die Feststellung der Grenzen der Bundesgesetzgebungskompetenz dar. Gibbons v. Ogden[29] schließlich markiert den Beginn einer beispiellosen Ausdehnung reglementierender Bundesgewalt gegenüber den Einzelstaaten, gestützt auf eine bereits damals sehr extensive und in der Zwischenzeit vollends konturlose Interpretation der interstate commerce-Klausel in Art. I, Section 8 der Verfassung.[30]


    Fußnoten:

    [26] 14 U.S. (I Wheat.) 304 (1816).

    [27] 17 U.S. (4 Wheat.) 316 (1819).

    [28] „Let the end be legitimate, let it be within the scope of the constitution, and all means which are appropriate, which are plainly adapted to that end, which are not prohibited, but consist with the letter and spirit of the constitution, are constitutional", Chief Justice Marshall, a.a.O., S. 421.

    [29] 22 U.S. (9 Wheat.) I (1824).

    Übernommen aus
    Christian Rau,
    Selbst entwickelte Grenzen in der Rechtsprechung des United States Supreme Court und des Bundesverfassungsgerichts. Berlin 1996, S. 23/24
    In: -
    Link: -

    Das Zitat in Fußnote 28 auf S. 23 bei Rau wird von zu Guttenberg in den Fließtext integriert. Ein Satz des Fließtextes auf S. 23 bei Rau wird von zu Guttenberg in die Fußnote 815 ausgelagert und verändert.

    Fußnote 820 mit Verweis auf S. 24 f. bei Rau findet sich auf der nächsten Seite (S. 282).

    Eine direkte Entsprechung von "Bedeutsam für die Entwicklung einer Methodik der amerikanischen Verfassungsinterpretation wurden dabei die folgenden Worte J. Marshalls:" gibt es bei Rau nicht.

  • Seite 40 a

    40

    Die Grundentscheidung der Verfassungsväter, nur die fundamentalen Grundsätze durch die Verfassung selbst zu regeln [70], [...]

    [Fn. 70] So auch der Supreme Court in seinem berühmten Urteil McCulloch v. Maryland. 17 U.S. 316 (1819).

    Zum Teil verdankt sie dies der weisen Grundentscheidung der Verfassungsväter, nur die fundamentalen Grundsätze durch die Verfassung selbst zu regeln.[7]

    [7] S. McCulloch v. Maryland, 17 U.S. 316 (1819).

    Übernommen aus
    David P. Currie,
    Die Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika. Frankfurt / Main 1988, S. 78
    In: -
    Link: -

    Zu Guttenberg verweist in Fn. 71 auf diese Stelle bei Currie.

  • Seite 274 Fußnote 794

    274

    [Fn. 794] In den Vereinigten Staaten ist es gängige Praxis, den Supreme Court begrifflich mit dem jeweiligen Chief Justice zu identifizieren, insbesondere wenn es um die historische Einordnung „bewegter" gerichtlicher Zeiten geht. Marbury v. Madison wude vom sog. Marshall-Court entschieden, aktuell sprach man wegen des seit 1986 (und bis 2006) amtierenden Chief Justice W. Rehnquist vom Rehnquist-Court.

    [Fn. 22] In den USA ist es üblich, den Supreme Court, insbesondere bei einer historischen Einordnung, begrifflich mit dem jeweiligen Chief Justice zu identifizieren. Marbury wurde also vom sog. Marshall-Court entschieden; gegenwärtig ist weges [sic!] des seit 1986 amtierenden Chief Justice William Rehnquist vom Rehnquist-Court die Rede.

    Übernommen aus
    Christian Rau,
    Selbst entwickelte Grenzen in der Rechtsprechung des United States Supreme Court und des Bundesverfassungsgerichts. Berlin 1996, S. 22
    In: -
    Link: -
  • Seite 263-264

    263/264

    Wie am Beispiel der Vereinigten Staaten bereits illustriert ist die – in der Regel in einem fundamentalen Verfassungsgesetz rechtlich fixierte – Verfassung konstitutives Merkmal des modernen Gemeinwesens. Der moderne Konstitutionalismus entspringt u. a. den großen „Revolutionen" des ausgehenden 18. Jahrhunderts. Seitdem hat die „Konstitutionalisierung der Herrschaft" (D. Grimm[760]) in unterschiedlicher Gestalt der historisch-politischen Welt ihre Prägung verliehen und darüber hinaus im Zuge der Globalisierung der Politik und der Ausbreitung mancher Aspekte der Verfassungslehre die nicht-westlichen Gesellschaften erfaßt. Seiner Grundidee nach drückt sich im modernen Begriff der Verfassung dort, wo sie als „Ordnung des Politischen" (U.K. Preuß[761]) konzipiert wird, der zentrale Sinngehalt der politischen Kultur aus. Unter diesem Aspekt kommt der modernen Verfassung eine doppelte Funktion zu: ihrer symbolischen Funktion entsprechend deutet und normiert sie die Ordnungsgehalte der politischen Kultur der Gesellschaft. Ihrer instrumenteilen Funktion entsprechend liefert sie das Spielregelwerk für die politischen Prozesse des politischen Systems.[762] Als quasi-kanonischer Text steht sie einmal für eine Hermeneutik der gesellschaftlichen Existenz mit einem verbindlichkeitsfordernden Geltungsanspruch. Zum anderen ist sie Kristallisationspunkt für einen permanenten hermeneutischen Prozess der Auslegung der durch sie verbürgten Prinzipien im Medium der politischen Deutungskultur der Gesellschaft.

    [760] Vgl. D. Grimm. Die Zukunft der Verfassung. Frankfurt 1991

    [761] Siehe den Titel des von U.K. Preuß herausgegebenen Sammelbandes „Zum Begriff der Verfassung. Die Ordnung des Politischen. 1994"

    Die - regelmäßig in einem fundamentalen Verfassungsgesetz rechtlich fixierte - Verfassung ist konstitutives Merkmal des modernen politischen Gemeinwesens. Der moderne Konstitutionalismus wiederum erwächst den großen Revolutionen des ausgehenden 18. Jahrhunderts. In vielerlei Gestalt hat die „Konstitutionalisierung der Herrschaft" (D. Grimm)[554] seither die historisch-politische Welt geprägt und darüber hinaus im Zuge der Globalisierung der Politik die nicht­westlichen Gesellschaften erfasst. Dort, wo seiner Grundidee nach der moderne Begriff der Verfassung als „Ordnung des Politischen"[555] konzipiert wird, wird gleichzeitig ein zentraler Sinngehalt der politischen Kultur ausgedrückt. In diesem Kontext entspringt der modernen Verfassung eine Mehrfachfunktion: zum einen deutet sie ihrer symbolischen Funktion entsprechend die Ordnungsge­halte der politischen Kultur der Gesellschaft und normiert dieselben. Gemäß ihrer instrumentellen Funktion liefert sie zudem das (Spiel-)Regelwerk für die politi­schen Prozesse des politischen Systems. Als „quasi-kanonischer Text" steht sie einmal für eine Hermeneutik der gesellschaftlichen Existenz mit einem Verbind­lichkeit fordernden Geltungsanspruch. Zum anderen ist sie Anker- und Kristalli­sationspunkt für einen permanenten hermeneutischen Prozess der Interpretation der durch sie verbürgten Prinzipien im Medium der politischen Deutungskultur der Gesellschaft.

    [554] Vgl. D. Grimm. Die Zukunft der Verfassung, 1991

    [555] Dazu weitergehend in U.K. Preuß (Hrsg.), Zum Begriff der Verfassung, 1994

    Übernommen aus
    Karl-Theodor zu Guttenberg,
    Verfassung und Verfassungsvertrag. Berlin 2009, S. 195/196
    In: -
    Link: -

    Eigenplagiat von Seite 195/196 (bzw. umgekehrt)

    Anmerkung: Doppelte Textstellen wurden vor dem Anlegen der Seite schon fragmentiert:

    http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Fragment_195_29-32 http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Fragment_196_01-18 http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Fragment_263_24-26 http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Fragment_264_01-16