GuttenPlag Wiki

Dissertation

Die Niedersächsische Verfassung" enthält in der Präambel folgenden Wortlaut:
„Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen hat sich das Volk
von Niedersachsen durch seinen Landtag diese Verfassung gegeben [...]" n
Art. 31 Satz 1 führt den Wortlaut des Amtseides für die Mitglieder der Landesregierung
an, der keine religiöse Beteuerung vorsieht, allerdings in Satz 2 diese
Möglichkeit („So wahr mir Gott helfe") fakultativ vorsieht.
— In ihrer Präambel führt die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen 73 aus:
„In Verantwortung vor Gott und den Menschen, verbunden mit allen Deutschen, erfüllt
von dem Willen, die Not der Gegenwart in gemeinschaftlicher Arbeit zu überwinden,
dem inneren und äußeren Frieden zu dienen, Freiheit, Gerechtigkeit und Wohlstand für
alle zu schaffen, haben sich die Männer und Frauen des Landes Nordrhein-Westfalen
diese Verfassung gegeben: r. , .1"74
Art. 7 Abs. 1 gibt aller Erziehungsziel u. a. „Ehrfurcht vor Gott" an. Der Amtseid
der Mitglieder der Landesregierung (Art. 53 Satz 1) kann mit der religiösen
Beteuerung „So wahr mir Gott helfe" geleistet werden (Satz 2).
— Die Verfassung von Rheinland-Pfalz' beginnt in ihrem ,Yorspruch" mit den
Worten:
„Im Bewusstsein der Verantwortung vor Gott, dem Urgrund des Rechts und aller
menschlichen Gemeinschaft, 1...]" 76
Der Amtseid der Mitglieder der Landesregierung sieht die üblich religiöse
Bekräftigung vor (Art. 100 Abs. 1), allerdings ist die Benutzung der Eidesformel
frei gestellt (Art. 100 Abs. 2 i. V. in. Artikel 81 Abs. 3 Satz 2).
— In der Verfassung des Saarlandes ?' findet sich eine Bezugnahme auf Gott nicht
zu Beginn (die Verfassung enthält keine Präambel), sondern in Art. 30. Danach
ist die Jugend u. a. in der Ehrfurcht vor Gott und im Geist der christlichen
Nächstenliebe zu erziehen. Für die Ablegung des Amtseides der Mitglieder
der Landesregierung ist die übliche religiöse Beteuerung vorgesehen, auf die
jedoch verzichtet werden kann.

Original

4.6. Niedersachsen
Die Niedersächsische Verfassung42 enthält in der Präambel folgenden Wortlaut:
"Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen hat sich das
Volk von Niedersachsen durch seinen Landtag diese Verfassung gegeben ..."43
Art. 31 Satz 1 führt den Wortlaut des Amtseides für die Mitglieder der Landesregierung
an, der keine religiöse Beteuerung vorsieht, allerdings in Satz 2 diese Möglichkeit ("So
wahr mir Gott helfe") fakultativ vorsieht.

4.7. Nordrhein-Westfalen
In ihrer Präambel führt die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen44 aus:
"In Verantwortung vor Gott und den Menschen, verbunden mit allen Deutschen,
erfüllt von dem Willen, die Not der Gegenwart in gemeinschaftlicher Arbeit zu überwinden,
dem inneren und äußeren Frieden zu dienen, Freiheit, Gerechtigkeit
und Wohlstand für alle zu schaffen, haben sich die Männer und Frauen des Landes
Nordrhein-Westfalen diese Verfassung gegeben:..."45
Art. 7 Abs. 1 gibt als Erziehungsziel u.a. "Ehrfurcht vor Gott" an. Der Amtseid der Mitglieder
der Landesregierung (Art. 53 Satz 1) kann mit der religiösen Beteuerung "So
wahr mir Gott helfe" geleistet werden (Satz 2).
4.8. Rheinland-Pfalz
Die Verfassung von Rheinland-Pfalz46 beginnt in ihrem "Vorspruch" mit den Worten:
"Im Bewusstsein der Verantwortung vor Gott, dem Urgrund des Rechts und aller
menschlichen Gemeinschaft, ..."47
Der Amtseid der Mitglieder der Landesregierung sieht die üblich religiöse Bekräftigung
vor (Art. 100 Abs. 1), allerdings ist die Benutzung der Eidesformel frei gestellt (Art.
100 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 Abs. 3 Satz 2).
4.9. Saarland
In der Verfassung des Saarlandes48 findet sich eine Bezugnahme auf Gott nicht zu Beginn
(die Verfassung enthält keine Präambel), sondern in Art. 30. Danach ist die Jugend
u.a. in der Ehrfurcht vor Gott und im Geist der christlichen Nächstenliebe zu erziehen.
Für die Ablegung des Amtseides der Mitglieder der Landesregierung ist die übliche
religiöse Beteuerung vorgesehen, auf die jedoch verzichtet werden kann.

Tammler, Der Gottesbezug in den Verfassungen der EU-Mitgliedstaaten,
der EU-Beitrittskandidaten und in den Verfassungen der 16 Bundesländer, Berlin 2003