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Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 88, Zeilen: 21-25
Original:
Seite(n): 1, Zeilen:

Zum Zeitpunkt der Einsetzung des „Konvents" existierte noch kein eigener Grundrechtskatalog der Europäischen Union bzw. der drei Gemeinschaften. Es gab zwar Bestrebungen in dieser Hinsicht, etwa die gemeinsame Erklärung der EG-Organe vom 05. 04. 1977(218), die Erklärung des Europäischen Parlaments über Grundrechte und Grundfreiheiten vom 12. 04. 1989(219) und den Grundrechtsteil im [bereits oben benannten Verfassungsentwurf des Europäischen Parlamentes vom 14. 02. 1994.(220)]

Ein eigener Grundrechtskatalog der EU bzw. der drei Gemeinschaften existiert bisher nicht. 1. Es gibt zwar Bestrebungen in dieser Hinsicht, wie die gemeinsame Erklärung der EG-Organe vom 05.04.1977 (ABl. 1977 C 103/1), die Erklärung des Europäischen Parlaments über Grundrechte und Grundfreiheiten vom 12.04.1989 (abgedruckt in EuGRZ 1989, 205) und den Grundrechtsteil im Verfassungsentwurf ("Herman-Entwurf") des Europäischen Parlamentes vom 14.02.1994

Kategorie
Verschleierung
Im Literaturverzeichnis referenziert
nein
Übernommen aus
Pieper 1998
Link
Pieper 1998
Anmerkung

Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut)