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Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 120, Zeilen: 114-118
Original:
Seite(n): 51, Zeilen: 69-78

[316] W. Hallstein, Die Europäische Gemeinschaft, 1. Aufl. 1973, S. 49; H.P. Ipsen, Europäisches Gemeinschaftsrecht, 1972, S. 197 ff., sieht in der Gemeinschaft einen Zweckverband und unterstreicht damit auch den Unterschied zur „Staatlichkeit als umfassender geistig-sozialer Wirklichkeit, potenziell unbeschränkter Kompetenzfülle von Gebiets- und Personalhoheit“. [...]

[9] Hallstein, W.: Die Europäische Gemeinschaft, 1974 2 , S. 49; Ipsen, H. P.: Europäisches Gemeinschaftsrecht, 1972, S.197ff., sieht in der Gemeinschaft einen Zweckverband und unterstreicht damit auch den Unterschied zur „Staatlichkeit als umfassender geistig-sozialer Wirklichkeit, potenziell unbeschränkter Kompetenzfülle von Gebiets- und Personalhoheit“;

Kategorie
KomplettPlagiat
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Blumenwitz 2003
Link
Blumenwitz 2003
Anmerkung
Die Fußnote wurde mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befindet sich an einer ähnlichen Stelle.

Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Schlecht)