Untersuchte Arbeit: Seite(n): 120, Zeilen: 114-118 |
Original: Seite(n): 51, Zeilen: 69-78 |
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[316] W. Hallstein, Die Europäische Gemeinschaft, 1. Aufl. 1973, S. 49; H.P. Ipsen, Europäisches Gemeinschaftsrecht, 1972, S. 197 ff., sieht in der Gemeinschaft einen Zweckverband und unterstreicht damit auch den Unterschied zur „Staatlichkeit als umfassender geistig-sozialer Wirklichkeit, potenziell unbeschränkter Kompetenzfülle von Gebiets- und Personalhoheit“. [...] |
[9] Hallstein, W.: Die Europäische Gemeinschaft, 1974 2 , S. 49; Ipsen, H. P.: Europäisches Gemeinschaftsrecht, 1972, S.197ff., sieht in der Gemeinschaft einen Zweckverband und unterstreicht damit auch den Unterschied zur „Staatlichkeit als umfassender geistig-sozialer Wirklichkeit, potenziell unbeschränkter Kompetenzfülle von Gebiets- und Personalhoheit“; |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Schlecht) |
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