Untersuchte Arbeit: Seite(n): 128, Zeilen: 01-07 |
Original: Seite(n): 59, Zeilen: 10-24 |
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Schließlich sucht der EuGH in der Rs. Beate Weber wieder den Kontext zu seiner Formulierung in der Rs. Zwartveld, indem er die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage damit begründet, dass „weder die Mitgliedstaaten noch die Gemeinschaftsorgane der Kontrolle daraufhin entzogen sind, ob ihre Handlungen im Einklang mit der Verfassungsurkunde der Gemeinschaft, dem Vertrag, stehen“. [342] Im Übrigen stellte auch das EuG in der Rs. Martínez fest, dass der Gründungsvertrag der EG als „Verfassungsurkunde“ der Gemeinschaft zu erachten ist. [343] |
Zuletzt rekurriert der EuGH in der Rs. Beate Weber [32] wieder auf seine Formulierung in der Rs. Zwartveld, indem er die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage damit begründet, dass „weder die Mitgliedstaaten noch die Gemeinschaftsorgane der Kontrolle daraufhin entzogen sind, ob ihre Handlungen im Einklang mit der Verfassungsurkunde der Gemeinschaft, dem Vertrag, stehen“. Auch das EuG führte in der Rs. Martínez [33] aus, dass der Gründungsvertrag der EG als Verfassungsurkunde“ der Gemeinschaft anzusehen ist. |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Schlecht) |
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