Untersuchte Arbeit: Seite(n): 181, Zeilen: 24-28 |
Original: Seite(n): 31, Zeilen: 26-33 |
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Im 19. Jahrhundert sollte dieser konstitutionelle Kompromiss die Souveränitätsfrage überflüssig machen, da keine von beiden konstituierenden Gewalten im Konfliktfall das letzte Wort hatte. Der Terminus "Grundvertrag" ist im Übrigen noch enger gefasst und bezieht sich nur auf die Bündelung der Artikel der Verträge, die bereits Verfassungscharakter tragen. |
Im 19. Jahrhundert sollte dieser konstitutionelle Kompromiss die „Souveränitätsfrage überflüssig machen“, da keine von beiden konstituierenden Gewalten „im Konfliktfall das letzte Wort hat“.[...] Der Terminus „Grundvertrag“ ist noch enger gefasst und bezieht sich nur auf diese Bündelung der Artikel der Verträge, die bereits Verfassungscharakter tragen. |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut) |
4.229
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