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<plb_layout val_1="182" val_2="04-11" val_3=" In den drei ersten Teilen bezeichnet sich der Text ausnahmslos mit dem Wort „Verfassung“. Dagegen ist im 4. Teil (Schlussbestimmungen) nur noch die Rede von einem „Vertrag“ („le traité instituant la Constitution“ in der französischen Fassung), dem „Vertrag über die Verfassung“. Dies mag sich unter anderem daraus erklären, dass die Schlussbestimmungen formelle Fragen behandeln. Eine gewisse vertragsrechtliche Form des Textes zeigt sich auch dadurch, dass er mit mehreren Protokollen versehen ist." val_4="14-15" val_5="27 (S.14) - 7 (S.15)" val_6="In den drei ersten Teilen des Entwurfs&#13; bezeichnet sich der Text aunahmslos mit dem Wort „Verfassung“. Im&#13; 4. Teil (Schlussbestimmungen) dagegen ist nur noch die Rede von&#13; einem „Vertrag“, „le traité instituant la Constitution“(in der französische&#13; Fassung), dem „Vertrag über die Verfassung“. Das erklärt sich dadurch,&#13; dass die Schlussbestimmungen formelle Fragen behandeln: [...] Die vertragsrechtliche&#13; Form dieser Verfassung zeigt sich auch dadurch, dass sie mit mehreren Protokollen versehen ist&#13; " val_7="Verschleierung" val_8="ja" val_9="Jouanjan, Olivier 2003: Monodisziplinäre Stellungnahmen. Rechtswissenschaft, in: Kreis, Georg: Der Beitrag der Wissenschaften zur künftigen Verfassung der EU. Interdisziplinäres Verfassungssymposium anlässlich des 10 Jahre Jubiläums des Europainstituts der Universität Basel, in: BASLERSCHRIFTEN zur europäischen Integration, Nr. 66, Basel, S.12-21." val_10="http://europa.unibas.ch/publikationen/basler-schriften" val_11="" val_0="&#13; &#13; " val_cswikitext="&#13; &#13; &#13; " layout_id="23080" cswikitext="&#13; &#13; &#13; "></plb_layout>