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<plb_layout val_1="255" val_2="1-22" val_3="[Eine „Umgehung" der genannten ausdrücklichen Vertragsänderungsverfahren&#13; durch implizite Vertragsänderungen hält der EuGH nach ständiger Rechtspre-]&#13; chung für ausgeschlossen. Danach seien Änderungen der Verträge grundsätzlich&#13; nur im Wege der vertraglich vorgesehenen Änderungsverfahren möglich.7*9 Nach&#13; dieser Auffassung ist eine implizite Änderung der Verträge, etwa durch konkludenten.&#13; gleichzeitig mit einem Organakt von den Mitgliedstaaten abgeschlossenen&#13; Änderungsvertrag oder durch Erzeugung von Gewohnheitsrecht, selbst bei einem&#13; Einverständnis aller Mitgliedstaaten nicht möglich.740 Daneben kommt auch eine&#13; implizite Abänderung von Vertrags Vorschriften durch bloßes Organhandeln, wie&#13; etwa durch eine schlichte Praxis des Rates nicht in Betracht.741&#13; Demgegenüber soll nach überwiegender Auffassung im wissenschaftlichen&#13; Schrifttum die ausdrückliche Änderung bzw. Aufhebung von Primärrecht durch&#13; die Mitgliedstaaten nach Maßgabe des allgemeinen Völkerrechts grundsätzlich&#13; auch außerhalb des Verfahrens des Art. 48 EUV möglich sein.742 Diese Befugnis&#13; der Mitgliedstaaten folgt aus ihrer Eigenschaft als „Herren der Verträge" und&#13; der Tatsache, dass das Unions- bzw. Gemeinschaftsrecht nach wie vor auf den&#13; zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen völkerrechtlichen Verträgen beruht.&#13; Aufgrund der grundsätzlichen Gleichrangigkeit aller Akte des Völkerrechts wäre&#13; demzufolge eine Abänderbarkeit dieser Verträge auf die dargestellte Art und Weise&#13; grundsätzlich möglich. Gleichwohl greifen auch bei derartigen, außerhalb von&#13; Art. 48 EUV erfolgenden Änderungen von Primärrecht die verfassungsrechtlichen&#13; Ratifizierungsanforderungen an den jeweiligen völkerrechtlichen Änderungsakt,&#13; so dass sich an der parlamentarischen Mitwirkungsbefugnis der nationalen Parlamente in diesem Fall nichts ändern würde." val_4="3,4" val_5="14-21,1-13" val_6="Eine Umgehung der genannten ausdrücklichen Vertragsänderungsverfahren durch im-&#13; plizite Vertragsänderungen hält der Europäische Gerichtshof nach ständiger Rechtspre-&#13; chung für ausgeschlossen. Danach seien Änderungen der Verträge grundsätzlich nur im &#13; Wege der vertraglich vorgesehenen Änderungsverfahren möglich(7). Nach dieser Auffas-&#13; sung ist eine implizite Änderung der Verträge, etwa durch konkludenten, gleichzeitig &#13; mit einem Organakt von den Mitgliedstaaten abgeschlossenen Änderungsvertrag oder &#13; durch Erzeugung von Gewohnheitsrecht, selbst bei einem Einverständnis aller Mitglied-&#13; staaten, nicht möglich(8). Daneben kommt auch eine implizite Abänderung von Vertrags-&#13; vorschriften durch bloßes Organhandeln, wie etwa durch eine schlichte Praxis des Ra-&#13; tes, nicht in Betracht(9). &#13; &#13; Demgegenüber soll nach überwiegender Auffassung im wissenschaftlichen Schrifttum &#13; die ausdrückliche Änderung bzw. Aufhebung von Primärrecht dmch die Mitgliedstaa-&#13; ten nach Maßgabe des allgemeinen Völkerrechts grundsätzlich auch außerhalb des Ver-&#13; fahrens des Art. 48 EU-Vertrag möglich sein(10). Diese Befugnis der Mitgliedstaaten folgt &#13; aus ihrer Eigenschaft als „Herren der Verträge" und der Tatsache, dass das Unions-&#13; bzw. Gemeinschaftsrecht nach wie vor auf den zwischen den Mitgliedstaaten geschlos-&#13; senen völkerrechtlichen Verträgen beruht. Aufgrund der grundsätzlichen Gleichrangig-&#13; keit aller Akte des Völkerrechts wäre demzufolge eine Abänderbarkeit dieser Verträge &#13; auf die dargestellte Art und Weise grundsätzlich möglich. Gleichwohl greifen auch bei &#13; derartigen, außerhalb von Art. 48 EU-Vertrag erfolgenden Änderungen von Primärrecht &#13; die verfassungsrechtlichen Ratifizierungsanforderungen an den jeweiligen völkerrecht-&#13; lichen Änderungsakt, so dass sich an der parlamentarischen Mitwirkungsbefugnis der &#13; nationalen Parlamente in diesem Fall nichts ändern würde. &#13; &#13; " val_7="VerschärftesBauernOpfer" val_8="nein" val_9="Görlitz 2003" val_10="Görlitz 2003" val_11="Fn 734 verweist auf wissenschaftlichen Dienst; keine Kennzeichnung als wörtliches Zitat; Aus Focus und vorliegenden Unterlagen" val_0="&#13; &#13; " val_cswikitext="&#13; &#13; " layout_id="23080" cswikitext="&#13; &#13; "></plb_layout>