GuttenPlag Wiki
K (hat „Fragment 366 01-39“ nach „Fragment 366 12-39“ verschoben: history merge)
(Page Layout Builder Migration)
 
(8 dazwischenliegende Versionen von 3 Benutzern werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
  +
<!--FRAGMENT-->
<plb_layout val_1="366" val_2="1-39" val_3="des Krieges im Irak, der Abkühlung der Beziehungen zwischen den USA und einiger europäischer Staaten sowie der Politik der Regierung G.W.Bush vielleicht fragen, ob der Prozess der Entstehung einer Verfassung auf beiden Seiten des Atlantik tatsächlich ein Beleg dafür ist, wie viel Amerikaner und Europäer gemeinsam haben oder eher dafür, wie umfangreich und beständig die Unterschiede sind. Mancher historischen Betrachtung zufolge beseitigte einst die amerikanische Föderation die Rivalitäten, die in Europa noch durch Krieg und Diplomatie im Gleichgewicht der Mächte ausgefochten wurden. Es wäre nicht ohne Pikanterie, wenn es den Europäern also in absehbarer Zeit gelänge, eine Verfassung für eine Union zu schaffen, von der sich bis heute nicht wenige ein Gegengewicht zur derzeit größten (benevolenten) „Hegemonialmacht“ der Welt erhoffen.&#13;&#10;&#13;&#10;Im Vergleich zu den in Artikel I §8 der US-Verfassung enthaltenen genauen Festlegung der Machtbefugnisse des Kongresses erscheint die Vorstellung von vage definierten „Kompetenzen“ dürftig. Gleichwohl können die „Föderalisten“Europas mit Recht anführen, dass der europäische Verfassungsentwurf die im Rahmen der derzeitigen Vertragswerke bestehenden Unklarheiten bezüglich der Zuständigkeiten der Europäischen Union deutlich verringert. Darüber hinaus erweitert die Verfassung die Bereiche, innerhalb derer die Kommission und der Rat Entscheidungen mit qualifizierter Mehrheit treffen können, und reduziert die Möglichkeiten einzelner Staaten, ihr Veto gegen bestimmte Handlungen einzulegen.´Indessen verbleibt ein wesentliches Merkmal der Souveränität – die Gestaltung des Steuersystems – im Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten, ebenso wie die Umsetzung der nicht enden wollenden Flut an Verordnungen aus Brüssel den Mitgliedstaaten obliegt. In diesem Sinne scheint der Entwurf einer Verfassung für Europa den „Articles of Confederation“ ähnlicher als der amerikanischen Verfassung von 1787.&#13;&#10;&#13;&#10;Die Aufgabe der Konsolidierung der politischen Führung Europas ist heute im Vergleich eine weitaus vielschichtigere als die Bestimmung, der sich die Verfassungsväter Amerikas damals in Philadelphia gegenübersahen. Dies soll keinesfalls die Erfolge des Jahres 1787 schmälern – weshalb eine Betrachtung der jeweiligen Konventsmitglieder vermessen, aber gleichwohl bezeichnend ist: Im Entstehungsprozess der amerikanischen Verfassung beeindruckt nicht nur die große Ernsthaftigkeit, mit der ihre Verfasser sich dieser Aufgabe widmeten, sondern auch die bemerkenswert einfallsreiche und kritische Weise, in der sie ihre profunde Kenntnis der Geschichte und politischen Philosophie mit ihren eigenen Erfahrungen verknüpften. Die Tatsache, dass es sich bei ihnen in den Augen mancher um einen „zusammengewürfelten Haufen rustikaler Provinzler“1039 handelte, die an der Peripherie der europäischen Welt lebten, lässt ihren Erfolg umso erstaunlicher erscheinen." val_4="28-38" val_5="" val_6="Today, faced with the aftermath of the Iraq war, the chilling of U.S. relations with the Franco-German entente, and the unilateralism of the Bush administration, we might ask whether the process of constitution-making across the Atlantic is evidence of how much Americans and Europeans share or how widely and persistently we differ. As the brothers Peter and Nicholas Onuf have suggested, Americans once saw their federal union as a solution to the rivalries that Europeans tried to manage through the diplomacy and warfare of balance of power. It would be a nice historical irony for Europeans to contrive a constitutional union that some of them hope would counterbalance the greatest hegemon of them all.&#13;&#10;&#13;&#10;To an American who likes the specificity of the enumerated powers of the US Congress set out in Article I, Section 8, of the Constitution, the notion of vaguely defined &quot;competences&quot; may seem incredibly, and therefore dangerously, vague. But Eurofederalists can rightly claim that the proposed constitution sharply reduces the uncertainty about EU authority evident in the existing cluster of treaties. Moreover, the constitution increases the areas in which both the commission and the council can make decisions by a form of majority voting while reducing the capacity of individual states to veto action. Yet that great badge of sovereignty-the power to tax-remains the reserve of the member states, as does the responsibility for administering the relentless flow of regulations from Brussels. In this sense, the proposed constitution again seems closer to the Articles of Confederation than the Constitution of 1787.&#13;&#10;&#13;&#10;... The task of consolidating European governance today is far more daunting than the one the American framers faced at Philadelphia. To admit this point takes nothing away from the achievements of 1787. Anyone who studies the formation of the Constitution has to be impressed not only by the high seriousness with which its framers discharged their duties but also by the remarkably inventive and critical way in which they combined a deep knowledge of history and political philosophy with the lessons of their own experience. That they were, at bottom, a collection of provincial rustics living at the far periphery of the European world makes their achievements all the more striking." val_7="ÜbersetzungsPlagiat" val_8="ja" val_9="Jack Rakove, Europe&#039;s Floundering Fathers, in: Foreign Policy No. 138 (Sep. - Oct., 2003), S. 28-38" val_10="JSTOR: http://www.jstor.org/pss/3183653" val_11="Von S. 362 Mitte bis S. 369 oben besteht die Dissertation praktisch ausschließlich aus einer ungekennzeichneten Übersetzung von Rakoves Artikel. Der Artikel wird lediglich auf S. 365 in Fussnote 1038 mit &quot;Vgl. m. w. N.&quot; erwähnt und auf S. 366 bei vier in Anführungszeichen gesetzten Wörtern für einen Kommentar in einem deutlich anderen Zusammenhang zitiert (Fussnote 1039)." val_0="[[Kategorie:Rakove 2003]]&#13;&#10;[[Kategorie:Seite 366]]" val_cswikitext="" layout_id="23080" cswikitext="[[Kategorie:Rakove 2003]]&#13;&#10;[[Kategorie:ÜbersetzungsPlagiat]]&#13;&#10;[[Kategorie:Seite 366]]"></plb_layout>
 
  +
{| border="0" cellpadding="2" cellspacing="1"
  +
!Untersuchte Arbeit:<br />Seite(n): 366, Zeilen: 12-39
  +
!Original:<br />Seite(n): 6, Zeilen: 2-18, 20-31
  +
!
  +
|-
  +
|style="vertical-align:top;font-family: courier new; border: 1px dotted #aaa; width: 40%;"|<p>
  +
Im Vergleich zu den in Artikel I § 8 der US-Verfassung enthaltenen genauen
  +
Festlegung der Machtbefugnisse des Kongresses erscheint die Vorstellung von
  +
vage definierten "Kompetenzen" dürftig. Gleichwohl können die "Föderalisten"
  +
Europas mit Recht anfuhren, dass der europäische Verfassungsentwurf die im
  +
Rahmen der derzeitigen Vertragswerke bestehenden Unklarheiten bezüglich der
  +
Zuständigkeiten der Europäischen Union deutlich verringert. Darüber hinaus er-
  +
weitert die Verfassung die Bereiche, innerhalb derer die Kommission und der Rat
  +
Entscheidungen mit qualifizierter Mehrheit treffen können, und reduziert die Mög-
  +
lichkeiten einzelner Staaten, ihr Veto gegen bestimmte Handlungen einzulegen.
  +
Indessen verbleibt ein wesentliches Merkmal der Souveränität - die Gestaltung
  +
des Steuersystems - im Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten, ebenso wie
  +
die Umsetzung der nicht enden wollenden Flut an Verordnungen aus Brüssel den
  +
Mitgliedstaaten obliegt. In diesem Sinne scheint der Entwurf einer Verfassung
  +
für Europa den „Articles of Confederation" ähnlicher als der amerikanischen
  +
Verfassung von 1787.
  +
Die Aufgabe der Konsolidierung der politischen Führung Europas ist heu-
  +
te im Vergleich eine weitaus vielschichtigere als die Bestimmung, der sich die
  +
Verfassungsväter Amerikas damals in Philadelphia gegenübersahen. Dies soll
  +
keinesfalls die Erfolge des Jahres 1787 schmälern - weshalb eine Betrachtung
  +
der jeweiligen Konventsmitglieder vermessen, aber gleichwohl bezeichnend ist:
  +
Im Entstehungsprozess der amerikanischen Verfassung beeindruckt nicht nur die
  +
große Ernsthaftigkeit, mit der ihre Verfasser sich dieser Aufgabe widmeten, son-
  +
dern auch die bemerkenswert einfallsreiche und kritische Weise, in der sie ihre
  +
profunde Kenntnis der Geschichte und politischen Philosophie mit ihren eigenen
  +
Erfahrungen verknüpften. Die Tatsache, dass es sich bei ihnen in den Augen
  +
mancher um einen „zusammengewürfelten Haufen rustikaler Provinzler" 1039 han-
  +
delte, die an der Peripherie der europäischen Welt lebten, lässt ihren Erfolg umso
  +
erstaunlicher erscheinen.
  +
  +
</p>
  +
|style="vertical-align:top;font-family: courier new; border: 1px dotted #aaa; width: 40%;"|<p>
  +
Für einen Amerikaner, der die in Artikel I, Abschnitt 8 der Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika enthaltene genaue Festlegung der Machtbefugnisse des Kongresses schätzt, erscheint die Vorstellung von vage definierten "Kompetenzen" unglaublich und deshalb gefährlich vage. Die Föderalisten Europas können hingegen mit Recht anführen, dass der europäische Verfassungsentwurf die im Rahmen der derzeitigen Vertragswerke bestehenden Unklarheiten bezüglich der Zuständigkeiten der EU drastisch verringert. Darüber hinaus erweitert die Verfassung die Bereiche, innerhalb derer die Kommission und der Rat Entscheidungen mit qualifizierter Mehrheit treffen können, und reduziert die Möglichkeiten einzelner Staaten, ihr Veto gegen bestimmte Handlungen einzulegen. Indessen verbleibt ein wesentliches Merkmal der Souveränität – die Gestaltung des Steuersystems – im Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten, ebenso wie die Umsetzung der nicht enden wollenden Flut an Verordnungen aus Brüssel den Mitgliedstaaten obliegt. In diesem Sinne scheint der Entwurf einer Verfassung für Europa den Artikeln der Konföderation ähnlicher als der amerikanischen Verfassung von 1787.
  +
  +
  +
  +
Die Aufgabe der Konsolidierung der politischen Führung Europas ist heute eine viel gewaltigere als die Aufgabe, der sich die Verfassungsväter Amerikas damals in Philadelphia gegenübersahen. Dies soll allerdings keinesfalls die Erfolge des Jahres 1787 schmälern. Wenn man sich die Entstehung der Verfassung betrachtet, so beeindruckt nicht nur die große Ernsthaftigkeit, mit der ihre Verfasser sich dieser Aufgabe widmeten, sondern auch die bemerkenswert einfallsreiche und kritische Weise, in der sie ihre profunde Kenntnis der Geschichte und politischen Philosophie mit ihren eigenen Erfahrungen verknüpften. Die Tatsache, dass es sich bei ihnen im Grunde um einen zusammengewürfelten Haufen rustikaler Provinzler handelte, die an der Peripherie der europäischen Welt lebten, lässt ihren Erfolg umso erstaunlicher erscheinen.
  +
</p>
  +
|style="vertical-align:top;border: 1px dotted #aaa; width: 20%;"|
  +
;<small>Kategorie</small>
  +
:<small>Verschleierung </small>
  +
;<small>Im Literaturverzeichnis referenziert</small>
  +
:<small>ja </small>
  +
;<small>Übernommen aus</small>
  +
:<small>Rakove 2003 </small>
  +
;<small>Link</small>
  +
:<small>[[:Kategorie:Rakove 2003|Rakove 2003]] </small>
  +
;<small>Anmerkung</small>
  +
:<small>Von S. 362 Mitte bis S. 369 oben besteht die Dissertation praktisch ausschließlich aus einer ungekennzeichneten Übersetzung von Rakoves Artikel. Der Artikel wird lediglich auf S. 365 in Fussnote 1038 mit "Vgl. m. w. N." erwähnt und auf S. 366 bei vier in Anführungszeichen gesetzten Wörtern für einen Kommentar in einem deutlich anderen Zusammenhang zitiert (Fussnote 1039).</small>
  +
|}
  +
<noinclude>{{#ifeq:{{PROTECTIONLEVEL:edit}}|sysop||}}</noinclude>
  +
{{FragmentLB}}
  +
<!--/FRAGMENT-->[[Kategorie:Rakove 2003]]
  +
[[Kategorie:Seite 366]]
  +
[[Kategorie:Verschleierung]]

Aktuelle Version vom 31. Mai 2012, 21:14 Uhr

Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 366, Zeilen: 12-39
Original:
Seite(n): 6, Zeilen: 2-18, 20-31

Im Vergleich zu den in Artikel I § 8 der US-Verfassung enthaltenen genauen Festlegung der Machtbefugnisse des Kongresses erscheint die Vorstellung von vage definierten "Kompetenzen" dürftig. Gleichwohl können die "Föderalisten" Europas mit Recht anfuhren, dass der europäische Verfassungsentwurf die im Rahmen der derzeitigen Vertragswerke bestehenden Unklarheiten bezüglich der Zuständigkeiten der Europäischen Union deutlich verringert. Darüber hinaus er- weitert die Verfassung die Bereiche, innerhalb derer die Kommission und der Rat Entscheidungen mit qualifizierter Mehrheit treffen können, und reduziert die Mög- lichkeiten einzelner Staaten, ihr Veto gegen bestimmte Handlungen einzulegen. Indessen verbleibt ein wesentliches Merkmal der Souveränität - die Gestaltung des Steuersystems - im Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten, ebenso wie die Umsetzung der nicht enden wollenden Flut an Verordnungen aus Brüssel den Mitgliedstaaten obliegt. In diesem Sinne scheint der Entwurf einer Verfassung für Europa den „Articles of Confederation" ähnlicher als der amerikanischen Verfassung von 1787. Die Aufgabe der Konsolidierung der politischen Führung Europas ist heu- te im Vergleich eine weitaus vielschichtigere als die Bestimmung, der sich die Verfassungsväter Amerikas damals in Philadelphia gegenübersahen. Dies soll keinesfalls die Erfolge des Jahres 1787 schmälern - weshalb eine Betrachtung der jeweiligen Konventsmitglieder vermessen, aber gleichwohl bezeichnend ist: Im Entstehungsprozess der amerikanischen Verfassung beeindruckt nicht nur die große Ernsthaftigkeit, mit der ihre Verfasser sich dieser Aufgabe widmeten, son- dern auch die bemerkenswert einfallsreiche und kritische Weise, in der sie ihre profunde Kenntnis der Geschichte und politischen Philosophie mit ihren eigenen Erfahrungen verknüpften. Die Tatsache, dass es sich bei ihnen in den Augen mancher um einen „zusammengewürfelten Haufen rustikaler Provinzler" 1039 han- delte, die an der Peripherie der europäischen Welt lebten, lässt ihren Erfolg umso erstaunlicher erscheinen.

Für einen Amerikaner, der die in Artikel I, Abschnitt 8 der Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika enthaltene genaue Festlegung der Machtbefugnisse des Kongresses schätzt, erscheint die Vorstellung von vage definierten "Kompetenzen" unglaublich und deshalb gefährlich vage. Die Föderalisten Europas können hingegen mit Recht anführen, dass der europäische Verfassungsentwurf die im Rahmen der derzeitigen Vertragswerke bestehenden Unklarheiten bezüglich der Zuständigkeiten der EU drastisch verringert. Darüber hinaus erweitert die Verfassung die Bereiche, innerhalb derer die Kommission und der Rat Entscheidungen mit qualifizierter Mehrheit treffen können, und reduziert die Möglichkeiten einzelner Staaten, ihr Veto gegen bestimmte Handlungen einzulegen. Indessen verbleibt ein wesentliches Merkmal der Souveränität – die Gestaltung des Steuersystems – im Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten, ebenso wie die Umsetzung der nicht enden wollenden Flut an Verordnungen aus Brüssel den Mitgliedstaaten obliegt. In diesem Sinne scheint der Entwurf einer Verfassung für Europa den Artikeln der Konföderation ähnlicher als der amerikanischen Verfassung von 1787.


Die Aufgabe der Konsolidierung der politischen Führung Europas ist heute eine viel gewaltigere als die Aufgabe, der sich die Verfassungsväter Amerikas damals in Philadelphia gegenübersahen. Dies soll allerdings keinesfalls die Erfolge des Jahres 1787 schmälern. Wenn man sich die Entstehung der Verfassung betrachtet, so beeindruckt nicht nur die große Ernsthaftigkeit, mit der ihre Verfasser sich dieser Aufgabe widmeten, sondern auch die bemerkenswert einfallsreiche und kritische Weise, in der sie ihre profunde Kenntnis der Geschichte und politischen Philosophie mit ihren eigenen Erfahrungen verknüpften. Die Tatsache, dass es sich bei ihnen im Grunde um einen zusammengewürfelten Haufen rustikaler Provinzler handelte, die an der Peripherie der europäischen Welt lebten, lässt ihren Erfolg umso erstaunlicher erscheinen.

Kategorie
Verschleierung
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Rakove 2003
Link
Rakove 2003
Anmerkung
Von S. 362 Mitte bis S. 369 oben besteht die Dissertation praktisch ausschließlich aus einer ungekennzeichneten Übersetzung von Rakoves Artikel. Der Artikel wird lediglich auf S. 365 in Fussnote 1038 mit "Vgl. m. w. N." erwähnt und auf S. 366 bei vier in Anführungszeichen gesetzten Wörtern für einen Kommentar in einem deutlich anderen Zusammenhang zitiert (Fussnote 1039).