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Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 375, Zeilen: 01-11
Original:
Seite(n): 4, Zeilen: 07-17

— Art. 13 EGV, der den Rat ermächtigt, auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrung zu treffen, um Diskriminierungen unter anderem aufgrund der Religion oder der Weltanschauung zu bekämpfen [7];

— das Gemeinschaftsgrundrecht der Religionsfreiheit als vom EuGH entwickelter allgemeiner Rechtsgrundsatz [8],

— die Erklärung zum Status der Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften zum Vertrag von Amsterdam (Erklärung Nr. 11), mit der die Europäische Union sich verpflichtet, den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen sowie weltanschauliche Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, zu achten und nicht zu beeinträchtigen [9].

— Art. 13 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften (EG), der den Rat ermächtigt, auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrung zu treffen, um Diskriminierungen unter anderem aufgrund der Religion oder der Weltanschauung zu bekämpfen [6];

— das Gemeinschaftsgrundrecht der Religionsfreiheit als vom Europäischen Gerichtshof entwickelter allgemeiner Rechtsgrundsatz [7];

— die Erklärung zum Status der Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften zum Vertrag von Amsterdam (Erklärung Nr. 11), mit der die EU sich verpflichtet, den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen sowie weltanschauliche Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, zu achten und nicht zu beeinträchtigen [8].

Kategorie
KomplettPlagiat
Im Literaturverzeichnis referenziert
nein
Übernommen aus
Hartleif 2004
Link
Hartleif 2004
Anmerkung

Fragmentsichter: Goalgetter (Sichtungsergebnis: Gut)