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Verfassung und Verfassungsvertrag: Konstitutionelle Entwicklungsstufen in den USA und der EU

von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg

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Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 315, Zeilen: 12-16
Original:
Seite(n): 7, Zeilen: 21-29

Eine weitere Parallele ist hervorzuheben: Die Rolle des EuGH bei der Weiterentwicklung des Gemeinschaftsrechts kommt in ihrer historischen Bedeutung derjenigen des Supreme Courts sehr nahe. Auch ist ein Erfahrungsaustausch zwischen EuGH und Supreme Court inzwischen zur guten Gewohnheit geworden und stellt eine wichtige Ergänzung des transatlantischen Dialogs dar. (911)

Hier möchte ich eine weitere Parallele unterstreichen: Die Rolle des Europäischen Gerichtshofes bei der Weiterentwicklung des Gemeinschaftsrechts kommt in ihrer historischen Bedeutung derjenigen des Supreme Courts sehr nahe. Es ist für mich persönlich immer höchst interessant, einer Begegnung beider Institutionen beizuwohnen. Ein Erfahrungsaustausch zwischen EuGH und Supreme Court inzwischen zur guten Gewohnheit geworden und stellt eine wichtige Ergänzung des transatlantischen Dialogs dar.

Kategorie
Verschleierung
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Burghardt 2002
Link
Burghardt 2002
Anmerkung

Fragmentsichter: Conny (Sichtungsergebnis: Gut)

Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 315, Zeilen: 105-113
Original:
Seite(n): 474-475, Zeilen: 116-

vgl. hierzu mit weiteren Nachweisen P. Häberle, Europäische Verfassungslehre, 4. Aufl. 2006, S. 474 Fn. 677; allgemeine rechtsvergleichende Hinweise, mit denen der Supreme Court außerordentlich zurückhaltend arbeitet, finden sich ebenda sowie bei M. Tushnet, The Possibilities of Comparative Constitutional Law, in: Yale Law Journal, 108 (1999), S. 1225ff, 1230 ff.; siehe auch W.H. Rehnquist, Verfassungsgerichte – vergleichende Bemerkungen, in: P. Kirchhof / D.P. Kommers (Hrsg.), Deutschland und sein Grundgesetz, 1993, S. 454. Kritisch gegenüber der „Einbahnstraßenpraxis“ des Supreme Courts M.A. Glendon, Rights Talk. The Impoverishment of Political Discourse, 1991, S. 151.

Allg. rechtsvergleichende Ansätze finden sich – teilweise sehr zurückhaltend – in neueren Entscheidungen: [...]; vgl. dazu mit weiterführenden Nachweisen M. Tushnet, The Possibilities of Comparative Constitutional Law, Yale Law Journal, Vol. 108 (1999), S. 1225 ff.; insbes. 1230 ff. - [...] (W. Rehnquist, Verfassungsgerichte - vergleichende Bemerkungen, in: P. Kirchhof/D.P. Kommers (Hrsg.), Deutschland und sein Grundgesetz, 1993, S. 454). Die zu geringe Bereitschaft des Supreme Court, rechtsvergleichend zu arbeiten, kritisiert demgegenüber M.A. Glendon, Rights Talk. The Impoverishment of Political Discourse, 1991, S. 158 ("one way 'overseas trade' in rights").

Kategorie
VerschärftesBauernOpfer
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Häberle 2006
Link
Häberle 2006
Anmerkung
Man beachte die Distanzierung von Guttenberg gegenüber dem Original mit "ebenda sowie bei", außerdem die Verschleierungen (Initialen von Rehnquist ergänzt, Übersetzung von "one way overseas trade in rights" zu der kryptischen "Einbahnstraßenpraxis". Die Seitenzahl S.151 vs S. 158 ist der einzige materielle Unterschied.

Fragmentsichter: Conny (Sichtungsergebnis: Gut)

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