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Verfassung und Verfassungsvertrag: Konstitutionelle Entwicklungsstufen in den USA und der EU

von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg

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Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 389, Zeilen: 01-24
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In Art. 1 Abs. 1, Halbsatz 2 beruft sich die Verfassung auf die „Erfüllung des christlichen Sittengesetzes“, Art. 3 Abs. 1 Satz 3 bestimmt, hinsichtlich der Feiertage sei die christliche Überlieferung zu wahren. In Abschnitt II widmet die Art. 3 bis 10 der Religion und den Religionsgemeinschaften. In Art. 12 Abs. 1 ist als Erziehungsziel u. a. angegeben, die Jugend „in der Ehrfurcht vor Gott, im Geist der christlichen Nächstenliebe [...]“ zu erziehen. Im Amtseid (Art. 48 Satz 2) ist die religiöse Beteuerung „So wahr mir Gott helfe“ vorgesehen; sie kann allerdings entfallen (Art. 48 Satz 3).

− Die Verfassung des Freistaates Bayern [62] führt ohne nähere Kennzeichnung (z. B. Präambel u.ä.) zu Beginn aus:

„Angesichts des Trümmerfeldes, zu dem eine Staats- und Gesellschaftsordnung ohne Gott, ohne Gewissen [...] geführt hat [...]“. [63]

− Nach Art. 131 Abs. 2 BV gehört zu den obersten Bildungszielen u. a. die Ehrfurcht vor Gott.

− Die Verfassungen der Länder Berlin [64] und Brandenburg [65] kennen keinen Gottesbezug.

− Auch die Stadtstaaten und Hansestädte Bremen und Hamburg [66] enthalten in ihren Verfassungen keinen Gottesbezug.

− In der Verfassung des Landes Hessen [67] findet sich ebenfalls kein Gottesbezug. [68] Art. 56 Abs. 4 legt allerdings als eines der Erziehungsziele den selbständigen und verantwortlichen Dienst am Volk und der Menschheit u. a. durch Ehrfurcht und Nächstenliebe, also einen fundamentalen christlichen Wert, fest.

− Ebensowenig kennt die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern [69] einen Gottesbezug. [70]

In Art. 1 Abs. 1, Halbsatz 2 beruft sich die Verfassung auf die "Erfüllung des christlichen Sittengesetzes", Art. 3 Abs. 1 Satz 3 bestimmt, hinsichtlich der Feiertage sei die christliche Überlieferung zu wahren. Abschnitt II widmet die Art. 4 bis 10 der Religion und den Religionsgemeinschaften. In Art. 12 Abs. 1 ist als Erziehungsziel u.a. angegeben, die Jugend "in der Ehrfurcht vor Gott, im Geist der christlichen Nächstenliebe ..." zu erziehen.

Im Amtseid (Art. 48 Satz 2) ist die religiöse Beteuerung "So wahr mir Gott helfe" vorgesehen; sie kann allerdings entfallen (Art. 48 Satz 3).

4.2. Bayern

Die Verfassung des Freistaates Bayern [33] führt ohne nähere Kennzeichnung (z.B. Präambel u.ä.) zu Beginn aus:

"Angesichts des Trümmerfeldes, zu dem eine Staats- und Gesellschaftsordnung ohne Gott, ohne Gewissen... geführt hat ..." [34]

Nach Art. 131 Abs. 2 gehört zu den obersten Bildungszielen u.a. die Ehrfurcht vor Gott.

4.3. Berlin, Brandenburg

Die Verfassungen der Länder Berlin [35] und Brandenburg [36] kennen keinen Gottesbezug.

4.4. Bremen, Hamburg

Die Stadtstaaten Bremen und Hamburg [37] enthalten in ihren Verfassungen keinen Gottesbezug.

4.5. Hessen, Mecklenburg-Vorpommern

Einen Gottesbezug weist die Verfassung des Landes Hessen [38] nicht auf.[39] Art. 56 Abs. 4 legt allerdings als einen der Erziehungsziele den selbständigen und verantwortlichen Dienst am Volk und der Menschheit u.a. durch Ehrfurcht und Nächstenliebe, also einen fundamentalen christlichen Wert, fest.

Die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern [40] kennt keinen Gottesbezug.[41]

Kategorie
Verschleierung
Im Literaturverzeichnis referenziert
nein
Übernommen aus
Tammler 2003
Link
Tammler 2003
Anmerkung
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