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Version vom 6. März 2011, 09:17 Uhr

Verfassung und Verfassungsvertrag: Konstitutionelle Entwicklungsstufen in den USA und der EU

von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg

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Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 395, Zeilen: 1-26
Original:
Seite(n): 6-7, Zeilen: 7-12, 22-28, 1-15

[Mit der „due process clause" erreichten die Freiheitsrechte der ersten zehn Amendments, darunter die subjektiv-] rechtliche Religionsfreiheit des erwähnten Amendments, die Gliedstaaten der USA. Als Ausprägung der „due process clause" werden alle jene Teile der „Bill of Rights" verstanden und auf die Gliedstaaten mit Hilfe dieser Klausel übergeleitet, denen nach der Rechtsprechung des Supreme Courts eine grundlegende Bedeutung für das der Bundesverfassung unterliegende Freiheitskonzept der „ordered liberty" zukommt. [92]

b) Inhalt und Reichweite der „Establishment Clause" nach der Rechtsprechung des Supreme Court

aa) Die Vertreter einer Trennung und einer Zusammenarbeit zwischen Staat und Religionsgemeinschaften

Die Rechtsprechung des obersten Bundesgerichts der USA ist dadurch gekennzeichnet, dass sie sich zwischen zwei gegenläufigen Positionen zur Auslegung der Establishment- Klausel bewegt. Einerseits ist der so genannte „Trennungsansatz" („separation") hervorzuheben. Dieser verbietet eine Unterstützung von Religionsgemeinschaften in jedweder Form, unabhängig davon, ob alle Gruppen gleichermaßen begünstigt oder nur bestimmte Glaubensrichtungen bevorzugt werden. Nach dieser „Trennungsrechtsprechung" ist Religion eine auf den privaten Bereich beschränkte Erscheinung, die öffentliche oder gar staatliche Angelegenheiten nicht oder zumindest so wenig wie möglich beeinflussen sollte. Diese Rechtsprechung lässt sich dahin gehend zusammenfassen, dass die genannte Klausel „eine Trennungswand zwischen Kirche und Staat" darstellt.

Auf der anderen Seite sind die Vertreter der Einstellung zu nennen, die eine Zusammenarbeit („accomodation") zwischen Staat und Religionsgemeinschaften so lange und insoweit für zulässig erachten, als der Staat nicht eine bestimmte Religionsgemeinschaft gegenüber anderen bevorzugt (sog. „accomodationists" bzw. „nonpreferentialists"). Letztgenannte Richtung hat in den 80er Jahren des [vergangenen Jahrhunderts Unterstützung von Verfassungshistorikern erhalten, die zweierlei Aspekte herausgearbeitet haben93:]

rechtliche Religionsfreiheit des erwähnten Zusatzartikels, die Gliedstaaten der USA. Als Ausprägung der due process clause werden alle jene Teile der Bill of Rights verstanden und auf die Gliedstaaten mit Hilfe dieser Klausel übergeleitet, denen nach der Rechtsprechung des obersten Bundesgerichts eine grundlegende Bedeutung für das der Bundesverfassung unterliegende Freiheitskonzept der „ordered liberty“ zukommt. [11] [...]

3. Inhalt und Reichweite der Establishment Clause nach der Rechtsprechung des Supreme Court

3.1. Die Vertreter einer Trennung und einer Zusammenarbeit zwischen Staat und Religionsgemeinschaften

Die Rechtsprechung des obersten Bundesgerichts der USA ist dadurch gekennzeichnet, dass sie sich zwischen zwei gegenläufigen Positionen zur Auslegung der Establishment-Klausel bewegt. Einerseits ist der so genannte „Trennungsansatz“ („separation“) hervorzuheben. Dieser verbietet eine Unterstützung von Religionsgemeinschaften in jedweder Form, unabhängig davon, ob alle Gruppen gleichermaßen begünstigt oder nur bestimmte Glaubensrichtungen bevorzugt werden. Nach dieser „Trennungsrechtsprechung“ ist Religion eine auf den privaten Bereich beschränkte Erscheinung, die öffentliche oder gar staatliche Angelegenheiten nicht oder zumindest so wenig wie möglich beeinflussen sollte. Diese Rechtsprechung lässt sich dahin gehend zusammenfassen, dass die genannte Klausel „eine Trennungswand zwischen Kirche und Staat“ darstellt.

Auf der anderen Seite sind die Vertreter der Einstellung zu nennen, die eine Zusammenarbeit („accomodation“) zwischen Staat und Religionsgemeinschaften so lange und insoweit für zulässig erachten, als der Staat nicht eine bestimmte Religionsgemeinschaft gegenüber anderen bevorzugt (sog. „accomodationists“ bzw. „nonpreferentialists“). Letztgenannte Richtung hat in den 80er Jahren des vergangen Jahrhunderts Unterstützung von Verfassungshistorikern erhalten, die zweierlei Aspekte herausgearbeitet haben:

Kategorie
KomplettPlagiat
Im Literaturverzeichnis referenziert
nein
Übernommen aus
Tammler 2004
Link
Tammler 2004
Anmerkung

Fragmentsichter: Goalgetter (Sichtungsergebnis: Gut)

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