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Der unten stehende Abschnitt ist für den Abschlussbericht vorgesehen. Noch etwas Bemerkenswertes: Bis zur sechsten Satzungsänderung lautete Paragraph 16 (2) der PO so: (2) Wird die Täuschung erst nach Aushändigung der Urkunde bekannt, so kann nachträglich die Doktorprüfung für nicht bestanden erklärt werden. Die Entscheidung trifft die Promotionskommission unter Beachtung der Art. 48 ff. des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBl S. 544).

Das wurde danach herrausgenommen, aber jetzt auf den Fall Guttenberg angewandt!


Promotionsordnung des Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Bayreuth und anderer Fakultäten[]

Die Promotionsordnung der Fakultät III der Universität Bayreuth in der Fassung der achten Änderungssatzung vom 10. August 2010, im folgenden PO genannt, weist, ebenso wie frühere Fassungen, nach unserem Dafürhalten teils gravierende Mängel auf, die Täuschungen begünstigen. Die folgende Diskussion soll als Appell an die Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Bayreuth verstanden werden, diese Mängel zu beheben. Gleichzeitig hoffen wir, dass auch andere Fakultäten der Universität Bayreuth sowie anderer Hochschulen ihre Promotionsordnungen auf unsere Vorschläge hin überprüfen und gegebenenfalls abändern. Die von uns gemachten Vorschläge sind kein Novum in dem Sinne, dass sie sich bereits in vielen Promotionsordnungen an Fakultäten deutscher Universitäten finden, gleichwohl aber offenbar leider noch nicht als Standard betrachtet werden können.

Als problematisch betrachten wir folgende Stellen der PO.

  1. §8 6.: Eine ehrenwörtliche Erklärung des Bewerbers darüber, dass er die Dissertation selbständig verfasst und keine anderen als die von ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat, genügt,
  2. §10 (1): Für die Begutachtung ist kein Gutachter einer anderen Hochschule nötig,
  3. §16 (2): Das Promotionskolloquium ist nicht öffentlich.

Zu 1.) Wir raten eindringlich zur Verpflichtung zur Abgabe einer strafrechtlich relevanten eidesstattlichen Erklärung. Zu 3. möchten wir nahelegen, Promotionskolloquien, mit Ausnahme der Notenbekanntgabe und etwaiger gesonderter Prüfungsteile, grundsätzlich offen abzuhalten.

Externe, unabhängige Begutachtung ist eine der Grundpfeiler des modernen Wissenschaftsbetriebs.

Zu 2.) Wir forden daher mit allem Nachdruck, dass eine Promotion grundsätzlich mindestens zwei unabhängige Gutachten erfordert, von denen eines von einem Professor einer anderen Universität stammen muss. Im Idealfall sollte die Anzahl der internen und externen Gutachter höher liegen.

Gesondert möchten wir auf einen Passus hinweisen, der mit der sechsten Satzung zur Änderung der Promotionsordnung für die Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Bayreuth vom 5. August 2003 entfernt wurde. Dieser beschnitt die Möglichkeit zum nachträglichen Entzug der Promotionsurkunde auf fünf Jahre ab Datum der Promotionsurkunde. Er wurde zurecht aus der Promotionsordnung entfernt, und wir möchten allen Fakultäten, deren Promotionsordnungen ähnliches enthalten, dringlichst nahelegen, derartige täuschungsverharmlosende Regelungen zu streichen.

zu 3,) Als letzten Punkt bleibt die Veröffentlichung im Internet zu nennen. Die PO gibt dem Promovierenden die Möglichkeit, seine Dissertation über die Unversitätsbibliothek online im Internet zu veröffentlichen. Leider gibt es an Fakultäten deutscher Hochschulen immer noch Promotionsordnungen, die dies nicht tun. Wir hoffen, dass diese Ordnungen bald der heutigen Zeit angepasst werden. Jedoch möchten wir über die Möglichkeit hierzu hinausgehen und fordern eine verpflichtende frei zugängliche Veröffentlichung im Internet. Dies mag für viele als zu starke Einschränkung erscheinen. Jedoch stehen wissenschaftliche Interessen klar vor kommerziellen, jeder Bürger sollte freien Zugang zu Wissen haben, keine Dissertationen sollten durch Kleinauflagen und geringe Bestände schwer erhältlich sein. Wir sind fest überzeugt, dass in wenigen Jahren mit Verwunderung auf eine Zeit zurückgeblickt werden wird, in der nicht jede mit Erfolg bewertete Dissertation frei im Internet verfügbar war.