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Fortsetzung von Seite 093 (gleiche Quelle):

Dissertation Original
Der Grundrechtekonvent hat die Frage, ob ein Schritt zu einer quasi-staatlichen Verfassung der Union vollzogen worden wäre, bewusst offen gelassen. Sie spielte für seine Aufgabe letztlich auch keine fundamentale Rolle. Entscheidend war allein, wie die Union dem Anspruch auf Rechtsstaatlichkeit ihres Handelns am besten gerecht werden konnte. Die strikte Beschränkung auf dieses Ziel ermöglichte schließlich auch die Einigung auf eine entsprechend umfassende Grundrechtecharta und die Genesis eines Textes, der in Klarheit und Verständlichkeit den Grundrechtskatalogen der staatlichen Verfassungen vergleichbar ist, über die EMRK hinausgeht und für eine spätere Aufnahme in eine Verfassung grundsätzlich geeignet war. Der Grundrechtekonvent hat diese Frage bewusst offen gelassen. Sie spielte für seine Aufgabe keine Rolle. Entscheidend war allein, wie die Union dem Anspruch auf Rechtsstaatlichkeit ihres Handelns am besten gerecht werden kann. Die strikte Beschränkung auf dieses Ziel ermöglichte die Einigung auf eine umfassende Grundrechtecharta. Nur so konnte ein Text zustande kommen, der in Klarheit und Verständlichkeit den Grundrechtskatalogen der staatlichen Verfassungen vergleichbar ist, über die Menschenrechtskonvention hinausgeht und für die spätere Aufnahme in den Unionsvertrag geeignet ist.
Hätte man sich auf einen Streit um Verfassung und Staatlichkeit der Union eingelassen, so wäre diese Einigung zu dieser Zeit mit großer Wahrscheinlichkeit gefährdet gewesen, [...] Hätte man sich auf einen Streit um Verfassung und Staatlichkeit der Union eingelassen, so wäre diese Einigung mit Sicherheit gefährdet gewesen.
Übernommen aus: Dörte Ratzmann: Der Konvent als verfassungsgebende Institution? (Masterarbeit, Berlin 2003, S. 9)
Link: http://www.iehei.org/bibliotheque/memoires/RATZMANN.pdf
Dokumentiert in: ---