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Original: Sonja Volkmann-Schluck, Die Debatte um eine europäische Verfassung, München 2001, S. 26f:

[Deshalb sieht der niedersächsische
Ministerpräsident keinen Widerspruch] zwischen dem Erhalt der Nationalstaaten und der Stärkung der Regionen: Ein „Verfassungsvertrag, der die Souveränitäts- und Kompetenzverteilung zwischen Europa und den Nationalstaaten horizontal und vertikal regelt“, soll nämlich gleichzeitig „den Regionen und Ländern Spielräume verschaffen, auf der Grundlage
ihrer jeweiligen Verfassungen die Kompetenzen mit ihren Nationalstaaten zu regeln“.151 Allen Konzepten der Bundesländer ist die zentrale Forderung nach einer verfassungsmäßigen Kompetenzabgrenzung zwischen den Regionen und der EU gemeinsam, um der „Erosion
regionaler Handlungsspielräume“152 durch immer weitere Kompetenzerweiterung der europäischen Ebene entgegenzuwirken und diese wiederzugewinnen“153. So fordert z.B. der rheinland-pfälzische Ministerpräsident Kurt Beck: „Die Rechte der Bundesländer müssen in die EU-Verfassung“154.[...]

4.4 Offenes Leitbild mit Gemeinschaftsansatz
In diese Kategorie fallen jene Akteure, die in ihren Reden und anderen Statements keinem fest definierten Leitbild folgen, aber mit einer Verfassung die Einbeziehung der supranationalen Institutionen garantieren wollen. Dazu gehören die Kommission, das EP, sowie Verhofstadt und Lipponen als Vertreter der kleinen Mitgliedsstaaten. Auch Ciampi will sich nicht an „starre Schemata gebunden fühlen“, [...] Das EP, die Kommission, Lipponen und Verhofstadt richten ihr Leitbild am Gemeinschaftsmodell aus. So ist Prodi fest davon überzeugt, dass die Gemeinschaftsmethode unter der Prämisse ihrer „Rationalisierung, Vereinfachung, Erweiterung die Zukunft der Union ist. Denn die Union sei erfolgreich, weil sie um die Kommission als einem unabhängigen, aber auf Ausgleich bedachten Exekutivorgan konstruiert ist. Der Gipfel von Nizza habe die Schwächen der zwischenstaatlichen Methode gezeigt.

Dissertation

[108...] zwischen dem Erhalt der Nationalstaaten und der Stärkung der Regionen: Ein „Verfassungsvertrag, der die Souveränitäts- und Kompetenzverteilung zwischen
Europa und den Nationalstaaten horizontal und vertikal regelt", sollte nämlich gleichzeitig „den Regionen und Ländern Spielräume verschaffen, auf der Grundlage
ihrer jeweiligen Verfassungen die Kompetenzen mit ihren Nationalstaaten zu regeln".
Allen Konzepten der Bundesländer ist die zentrale Forderung nach einer verfassungsmäßigen
Kompetenzabgrenzung zwischen den Regionen und der Europäischen Union gemeinsam, um der „Erosion regionaler Handlungsspielräume"' durch immer weitere Kompetenzerweiterung der europäischen Ebene entgegenzuwirken und diese wiederzugewinnen. So forderte im trivialen Duktus der rheinlandpfälzische Ministerpräsident K. Beck: „Die Rechte der Bundesländer müssen in
die EU-Verfa.ssung". 284
(d) Ein offenes Leitbild mit Gemeinschaftsansatz
In diese Kategorie fallen jene Akteure, die in ihren Reden und Äußerungen keinem fest definierten Muster folgten, aber mit einer Verfassung die Einbeziehung der supranationalen Institutionen garantieren wollen. Dazu sind die Kommission, das Europäische Parlament (bereits aufgrund der Heterogenität der immanenten
Ansätze), sowie G. Verhofstadt (bis 2005) und P. Lipponen als Vertreter kleinerer Mitgliedsstaaten zu zählen. Auch C. Cictmpi wollte sich nicht an „starre Schemata gebunden fühlen".' Die Kommission, Lipponen und Verhofstadt richteten ihr Leitbild im Wesentlichen am Gemeinschaftsmodell aus. So zeigte sich Kommissionspräsident R. Prodi fest davon überzeugt, dass die „Gemeinschaftsmethode" unter der Prämisse ihrer „Rationalisierung, Vereinfachung und Erweiterung die Zukunft der Union" wäre. Der Gipfel von Nizza hätte die Schwächen der zwischenstaatlichen Methode [...110]