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Dissertation Original
Die Forderung nach einer eindeutigeren Zuständigkeitsverteilung zwischen Europäischer Union und Mitgliedsstaaten bzw. Regionen stand und steht bis heute in zahlreichen Überlegungen an zentraler Stelle. Ein Kompetenzkatalog stellte – neben der Grundrechtecharta – für viele die Konkretion des Verfassungsgedankens dar. [keine Fußnote] Die Forderung nach einer eindeutigeren Zuständigkeitsverteilung zwischen EU und

Mitgliedsstaaten bzw. Regionen steht in allen Überlegungen an zentraler Stelle. Ein Kompetenzkatalog stellt – neben der Grundrechtecharta – „gegenwärtig die Konkretion des Verfassungsgedankens dar“ [Fn. 266: Felder/Grunow: "Wie weiter...", 2001, a.a.O., S. 52.].

Mit einem Kompetenzkatalog sollte das Prinzip funktional definierter Handlungsbefugnisse zugunsten rechtsgebietlich definierter Zuständigkeiten überwunden werden.[Keine Fußnote] Mit einem Kompetenzkatalog soll das Prinzip funktional definierter Handlungsbefugnisse“ [sic] zugunsten rechtsgebietlich definierter Zuständigkeiten überwunden werden. [Fn. 267: Müller-Graff: "Europäische Föderation als Revolutionskonzept...", 2000, a.a.O., S.164.]
Statt der Vielzahl von Regelungen auf EU-Ebene als Ergebnis der induktiven Vergemeinschaftung sollten bereits in Fischers Humboldt-Rede die Kompetenzen nach dem Prinzip der horizontalen (zwischen den Institutionen), besonders aber der vertikalen Gewaltenteilung zwischen EU-Ebene und Mitgliedsstaaten geordnet werden.[keine Fußnote] Statt der Vielzahl von Regelungen auf EU-Ebene als Ergebnis der induktiven Vergemeinschaftung sollen die Kompetenzen nach dem Prinzip der horizontalen (zwischen den Institutionen), besonders aber der vertikalen Gewaltenteilung zwischen EU-Ebene und Mitgliedsstaaten geordnet werden. [Fn. 268: Fischer: "Vom Staatenverbund...", 2000, a.a.O.]
Übernommen aus: Sonja Volkmann-Schluck, Die Debatte um eine europäische Verfassung, 2001 (Seite 39)
Link: http://www.cap.uni-muenchen.de/download/2002/2002_wp_eu_verfassung.pdf
Dokumentiert in: Andreas Fischer Lescano, Kritische Justiz 1/2011, 112-119, Nomos Verlag, Februar 2011

Hinweis: Text aus gleicher Quelle auf S. 116, 118, S.119 und evt. 120 Fragment_115_01-11

Dissertation Original
Während die früheren Entwürfe des Europäischen Parlamentes darauf abzielten, zunehmend mehr Macht auf die europäische Ebene zu übertragen, gestaltete sich die Organisationsfunktion der Verfassungsentwürfe um die Jahrtausendwende tatsächlich anders. Sowohl Befürworter als auch Gegner einer Verfassung waren sich weitgehend einig, dass das Subsidiaritätsprinzip durch einen klaren Kompetenzkatalog gesichert werden sollte und der Übertragung von Kompetenzen verfassungsmäßige Schranken entgegengesetzt werden müssten. So sollte die horizontale Gewaltenteilung besser organisiert werden, indem die Kommission klarer der Exekutive zugeordnet würde und der Ministerrat sich auf legislative Aufgaben konzentriert hätte. Die vertikale Gewaltenteilung, d. h. auf welcher Ebene die unterschiedlichen Politikbereiche ausgeübt werden sollen, hing jedoch – wie historisch erwartbar – von den Interessen der einzelnen Akteure ab. Während die früheren Entwürfe des EPs darauf abzielten, immer mehr Macht auf die europäische Ebene zu übertragen, gestaltet sich die Organisationsfunktion der aktuellen Verfassungsentwürfen ganz anders. Befürworter und Gegner einer Verfassung sind sich einig, dass das Subsidiaritätsprinzip durch einen klaren Kompetenzkatalog gesichert werden soll und der Übertragung von Kompetenzen verfassungsmäßige Schranken entgegengesetzt werden. So soll die horizontale Gewaltenteilung besser organisiert werden, indem die Kommission klarer der Exekutive zugeordnet wird und der Ministerrat sich auf legislative Aufgaben konzentriert. Die vertikale Gewaltenteilung, d.h. auf welcher Ebene die unterschiedlichen Politikbereiche ausgeübt werden sollen, hängt jedoch von den Interessen der einzelnen Akteure ab: [...].
Übernommen aus: Sonja Volkmann-Schluck, Die Debatte um eine europäische Verfassung, 2001, S. 57.
Link: http://www.cap.uni-muenchen.de/download/2002/2002_wp_eu_verfassung.pdf
Dokumentiert in: Fragment_115_12-23
Dissertation Original
Überlegungen zur verfassungsmäßigen Begrenzungsfunktion politischer Macht gegenüber dem Einzelnen in Form von Menschen- und Bürgerrechten bildeten neben der Frage der Kompetenzabgrenzung den zweiten Kernpunkt der Verfassungsdiskussion. Nicht zufällig trieb demnach die auf dem Kölner Rat vom Juni 1999 beschlossene Ausarbeitung einer "Grundrechtecharta" [Fn. 304: Vgl. unten B.II.2.f)ii).], welche die in den Verträgen verstreuten Grundrechte sichtbar machen sollte, die Verfassungsdiskussion in allen Mitgliedsstaaten an. Überlegungen zur verfassungsmäßigen Begrenzungsfunktion politischer Macht gegenüber dem Einzelnen in Form von Menschen- und Bürgerrechten bilden neben der Frage der Kompetenzabgrenzung den zweiten Kernpunkt einer möglichen Verfassung. Die auf dem Kölner Rat vom Juni 1999 beschlossene Ausarbeitung einer „Grundrechtecharta“[keine Fußnote], welche die in den Verträgen verstreuten Grundrechte sichtbar machen sollte, trieb die Verfassungsdiskussion in allen Mitgliedsstaaten an.
Übernommen aus: Sonja Volkmann-Schluck, Die Debatte um eine europäische Verfassung, 2001, S. 44.
Link: http://www.cap.uni-muenchen.de/download/2002/2002_wp_eu_verfassung.pdf
Dokumentiert in: Fragment_115_24-30
Dissertation Original
Die meisten Akteure versprachen sich von dem Menschen- und Bürgerrechtskatalog auch eine Verbesserung der Akzeptanz der Europäischen Union, weil jene als „Wertegemeinschaft“ [305: Kritisch zur „Wertegemeinschaft“ R. Streinz, Der europäische Verfassungsprozess – Grundlagen, Werte und Perspektiven nach dem Scheitern des Verfassungsvertrages und nach dem Vertrag von Lissabon, aktuelle analysen Nr. 46 der Akademie für Politik und Zeitgeschehen der Hanns-Seidel-Stiftung, 2008, S. 13 ff. Vgl. auch M. Herdegen, Die Europäische Union als Wertegemeinschaft: aktuelle Herausforderungen, in: Festschrift für Rupert Scholz, 2007, S. 139 ff.] identifizierbar würde. Alle Akteure versprechen sich von dem Menschen- und Bürgerrechtskatalog auch eine Verbesserung der Akzeptanz der EU, weil jene als „Wertegemeinschaft“ identifizierbar wäre.
Übernommen aus: Sonja Volkmann-Schluck, Die Debatte um eine europäische Verfassung, 2001, S. 57.
Link: http://www.cap.uni-muenchen.de/download/2002/2002_wp_eu_verfassung.pdf
Dokumentiert in: Fragment_116_01-02