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Dissertation Original
(... Bürgerbeauftrag-)ten, der im Interesse der Bürger die Organe zu Stellungnahmen auffordern kann (Art. 195 EGV). Gleichzeitig haben sich im Laufe der Integrationsgeschichte immer mehr allgemein als "demokratisch" bezeichnete Rechtsgrundsätze entwickelt, wie das Verhältnismäßigkeitsprinzip und die Rechtssicherheit. (...) Bürgerbeauftragten, der im Interesse der Bürger die Organe zu Stellungnahmen auffordern kann (Art. 195 EGV). Gleichzeitig haben sich im Laufe der Integrationsgeschichte immer mehr demokratische

Rechtsgrundsätze entwickelt, wie das Verhältnismäßigkeitsprinzip und die Rechtssicherheit.

Die verfassungsmäßige Begrenzung von Hoheitsgewalt zum Schutz des Einzelnen in Form von Grund- und Bürgerrechten ist im Prozess der schrittweisen Vertragsänderungen ebenfalls

ausgebaut worden. Laut Art. 6 EUV achtet die Union die Grundrechte, welche in der EMRK „gewährleistet sind“ und die sich aus den „gemeinsamen Verfassungen der Mitgliedsstaaten ergeben“. Dazu gehören seit Amsterdam auch der Schutz vor „Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion“ oder „der Weltanschauung“, einer „Behinderung“, des „Alters“ oder der „sexuellen Ausrichtung“ (Art 13 EGV). In Art. 136 EGV werden zudem grundsätzliche soziale Rechte bestimmt, sowie in Art. 3 Abs. 2 EGV die „Gleichstellung von Männern und Frauen“. Mit dem Vertrag von Nizza ist außerdem ein Frühwarnsystem eingebaut worden: Art. 7 EUV wurde so geändert, dass der Ministerrat auch vorbeugend tätig werden kann, wenn 90 Prozent des Rates feststellen, dass die Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender gemeinsamer Werte besteht. [kein Absatz in der Diss]

Die verfassungsmäßige Begrenzung von Hoheitsgewalt zum Schutz des Einzelnen in Form von Grund- und Bürgerrechten ist im Prozess der schrittweisen Vertragsänderungen ebenfalls

ausgebaut worden. Laut Art. 6 EUV achtet die Union die Grundrechte, welche in der Europäschen Konvention zum Schutz der Menschenrechte (EMRK) „gewährleistet sind“ und die sich aus den „gemeinsamen Verfassungen der Mitgliedsstaaten ergeben“. Dazu gehören seit Amsterdam auch die „Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion“ oder „der Weltanschauung“, einer „Behinderung“, des „Alters“ oder der „sexuellen Ausrichtung“ (Art 13 EGV). In Art. 136 EGV werden zudem grundsätzliche soziale Rechte bestimmt, sowie in Art. 3 Abs. 2 EGV die „Gleichstellung von Männern und Frauen“. Mit dem Vertrag von Nizza ist außerdem ein Frühwarnsystem eingebaut worden: Art. 7 EUV wurde so geändert, dass der Ministerrat auch vorbeugend tätig werden kann, wenn 90 Prozent des Rates feststellen, dass die Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender gemeinsamer Werte besteht.

Der in Maastricht geschaffene „status activus“ der Unionsbürgerschaft soll dem Bürger durch

Petitions- und Appellationsrechte ein gewisses „Nähe- und Akzeptanzverhältnis“ zur Europäischen Union ermöglichen und so zur Integration und Identifikation beitragen. Auch das Subsidiaritätsprinzip(327) (Art. 5 EGV) soll garantieren, dass Entscheidungen „möglichst bürgernah getroffen werden sollen“ (Präambel EUV).(328) Gleichzeitig ist die Unionsbürgerschaft aber nur als Ergänzung zur nationalen Staatsangehörigkeit gedacht: „Die Union achtet die nationale Identität ihrer Mitgliedsstaaten“ (Art. 6, Abs. 3 EUV).

Der in Maastricht geschaffene „status activus“(34) der Unionsbürgerschaft soll dem Bürger durch

Petitions- und Appellationsrechte ein gewisses „Nähe- und Akzeptanzverhältnis“ zur EU ermöglichen und so zur Integration und Identifikation beitragen. Auch das Subsidiaritätsprinzip (Art. 5 EGV) soll garantieren, dass Entscheidungen „möglichst bürgernah getroffen werden sollen“ (Präambel EUV). Gleichzeitig ist die Unionsbürgerschaft aber nur als Ergänzung zur nationalen Staatsangehörigkeit gedacht: „Die Union achtet die nationale Identität ihrer Mitgliedsstaaten“ (Art. 6, Abs.3 EUV).

(Fußnote 327) Die Lit. zum ..Subsidiaritätsprinzip" ist uferlos. Vgl. etwa H. Lecheler, Das Subsidia- ritätsprinzip - Strukturprinzip einer europäischen Union. 1993: P. Häberle, Das Prinzip der Subsidiarität aus Sicht der vergleichenden Verfassungslehre, in: AöR 118 (1994). S. 169 ff.: A.Riklin/G. Batliner (Hrsg.). Subsidiarität. 1994: D.Merten (Hrsg.), Die Subsidiarität Europas. 1993.

(Fußnote 328) Gleichzeitig ist die Unionsbürgerschaft aber nur als Ergänzung zur nationalen Staatsangehörigkeit gedacht: „Die Union achtet die nationale Identität ihrer Mitgliedsstaaten“ (Art. 6, Abs. 3 EUV).

(Fußnote 34) Vgl. Koenig: „Ist die...“, 1998, a.a.O., S. 255.
Übernommen aus: Sonja Volkmann-Schluck "Die Debatte um eine europäische Verfassung" Dezember 2001 (Seite 8)
Link: http://www.cap.uni-muenchen.de/download/2002/2002_wp_eu_verfassung.pdf
Dokumentiert in:
Anmerkung
Fußnote 327 weist auf Literatur zum Subsidiaritätsprinzip hin. Werke von Volkmann-Schluck werden nicht genannt.
Noch auf Seite 124 beginnt ein - vom hier nachgewiesenen Text nur durch eine Zwischenüberschrift in der Dissertation getrennter - Abschnitt, der schon unter Seite 124/125/126 nachgewiesen ist.
Übernommen in Fragment_124_01-26