ebeninki
Dissertation | Original |
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Ergänzend und die vorherigen Verfassungs-Prämissen aufgreifend wären für eine "Unionsverfassung" zunächst einzelne formelle Voraussetzungen zu nennen:
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Die einzelnen formellen Voraussetzungen einer Unionsverfassung sind:
der durch normativen Gesamtakt erlassene Normenkomplex (keine allmähliche Verfassungsherausbildung, keine Verfassungsbegründung durch richterliche Rechtsfortbildung); die Schriftform; der Vorrang (mit der Konsequenz, daß die Unionsverfassung nur in einem Verfassungsvertrag liegen kann); die erschwerte Abänderbarkeit und schließlich die Selbstkennzeichnung als Verfassung. |
Materielle Voraussetzungen einer "Unionsverfassung" wären etwa:
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Die materiellen Voraussetzungen einer Unionsverfassung sind:
die organisatorische Ausgestaltung der Union; die Bestimmung des Verhältnisses zu den Mitgliedstaaten (bis hin zum Bereitstellen von Sanktionsinstrumenten für den Krisenfall, daß ein Mitgliedstaat aus der Verfassungsordnung ausbricht); die Schaffung der verbandsbezogenen rechtlichen Voraussetzungen für die Entstehung der supranationalen öffentlichen Gewalt und schließlich die politisch-philosophische Grundausrichtung der Union. |
Übernommen aus: Thomas Schmitz, Integration in der Supranationalen Union, (Habilitationsschrift), in: Schriftenreihe "Europäisches Recht, Politik und Wirtschaft", Bd. 245, bei der[1]Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden, v. März 2001, Rz. 57. Link: [2] + [3] Dokumentiert in: (von benutzer:rtca) |
Anmerkung: Übernommen in Fragment 154 01-18
ebesinikimis
Dissertation | Original |
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Im „Streit um die Verfassung der Europäischen Union“ ging es allerdings nicht nur um Begrifflichkeiten: Er dreht sich bis heute auch allgemein um die politische und staatstheoretische Bedeutung des Primärrechts der Union auf der einen und des nationalen Verfassungsrechts auf der anderen Seite, und damit auch um die Bedeutung der Institutionen Union und Staat. | Mittlerweile ist ein Streit um die Verfassung der Europäischen Union entbrannt, bei dem es nicht nur um Begriffe geht: Es geht auch allgemein um die politische und staatstheoretische Bedeutung des Primärrechts der Union auf der einen und des nationalen Verfassungsrechts auf der anderen Seite, und damit auch um die Bedeutung der Institutionen Union und Staat. |
Übernommen aus: gleiche Quelle wie oben, aber Rz. 49 Link: wie oben Dokumentiert in: [4] Nr. 4 |
Anmerkung: Übernommen in Fragment_154_19-23