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Die "Verfassungschöpfung" erfolgte teilweise durch ein "normales" Parlament, häufiger aber durch eine eigens gewählte verfassungsgebende Versammlung. Zusätzlich ist das Instrument des Volksentscheids zu nennen oder sogar, wie 1958 in Frankreich, ein Referendum ohne vorherige parlamentarische Beratung und Verabschiedung. Das Grundgesetz (GG) bildet insofern eine Ausnahme, als der Parlamentarische Rate nicht direkt gewählt war, sondern sich aus Vertretern der Landtage der westdeutschen Länder zusammensetzte. 446

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(in Fußnote 446 steht: Die Ratifizierung erfolgte durch die - allerdings demokratisch gewählten - Landtage.)

Die Verfassungsgebung konnte durch ein "normales" Parlament erfolgen, häufiger durch eine eigens gewählte verfassungsgebende Versammlung, zusätzlich durch einen Volksentscheid oder sogar, wie 1958 in Frankreich, nur durch ein Referendum ohne vorherige parlamentarische Beratung und Verabschiedung. Das Grundgesetz bildet insofern eine durch die besondere historische Situation bedingte Ausnahme, als der Parlamentarische Rat nicht direkt gewählt war, sondern sich aus Vertretern der Landtage der westdeutschen Länder zusammensetzte. Die Ratifzierung erfolge weder durch den Bundestag noch durch einen Volksentscheid, sondern durch die - allerdings demokratisch gewählten - Landtage.

Übernommen aus
Adolf Kimmel; herausgegeben von Oscar W. Gabriel,Sabine Kropp,
Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen: Grundrechte, Staatszielbestimmungen und Verfassungsstrukturen
In: Die EU-Staaten im Vergleich: Strukturen, Prozesse, Politikinhalte
Link: books.google.de/...

Der Sammelband wird im Literaturverzeichnis genannt, dieser Aufsatz von Kimmel selbst jedoch nicht.

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