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Nachdem nahezu jeder gesellschaftliche Konflikt als Freiheits- und Gleichheitsproblem formuliert werden kann, darf die Frage aufgeworfen werden, ob Verfassungsgerichte in jedem dieser Konflikte das letzte Wort haben sollen, selbst wenn die Verfassung nur ein vages Prinzip von Persönlichkeitsentfaltung und Gleichbehandlung vorgibt über das die Verfassungsrichter genauso unterschiedliche Ansichten vertreten wie Bürger und Politiker. Die herrschende gleichwohl heftig bekämpfte Meinung828 in den USA bejaht diese Frage. Das Spannungsfeld zum Prinzip demokratischer Selbstbestimmung ist aber unübersehbar ruft man sich drei Stufen verfassungsgerichtlicher Kompetenzen in Erinnerung (1) die Sicherung verfassungstextlich spezifizierter Grundrechte gegen legislative Eingriffe, (2) die Sicherung vielleicht sogar Optimierung der Fairneß des demokratischen Prozesses und (3) die inhaltliche Kontrolle aller Ergebnisse des politischen Prozesses über die Berufung auch auf allgemeine Freiheits- und Gleichheitspostulate. 829 Gerade hinsichtlich des dritten Punktes droht wenigstens bei ausufernder Inanspruchnahme der Prüfungskompetenzen die Ersetzung der legislativen Prioritäten durch eine Herrschaft der Richter. Will man gleichzeitig die Kompetenzen des demokratischen politischen Prozesses sichern und stärken und insgesamt in diesem Bereich mehr Qualität fordern, so ist die Debatte über die Beschneidung verfassungsgerichtlicher Prüfungskompetenzen letztlich unvermeidlich.

Da fast jeder gesellschaftliche Konflikt als Freiheits- und Gleichheitsproblem formuliert werden kann, stellt sich die Frage: Sollen Verfassungsgerichte in jedem dieser Konflikte das letzte Wort haben, auch wenn die Verfassung nur ein vages Prinzip von Persönlichkeitsentfaltung und Gleichbehandlung vorgibt, über das die Verfassungsrichter genauso unterschiedliche Ansichten vertreten wie Bürger und Politiker? Die überwiegende, aber heftig bekämpfte Meinung in den USA bejaht diese Frage, ebenso wie die ziemlich einhellige Auffassung in Deutschland. Die Spannung zum Prinzip demokratischer Selbstbestimmung ist aber unübersehbar, wenn man sich drei Stufen verfassungsgerichtlicher Kompetenzen vor Augen hält: (1) die Sicherung verfassungstextlich spezifizierter Grundrechte gegen legislative Eingriffe, (2) die Sicherung, vielleicht sogar Optimierung der Fairneß des demokratischen Prozesses, und (3) die inhaltliche Kontrolle aller Ergebnisse des politischen Prozesses über die Berufung auch auf allgemeine Freiheits- und Gleichheitspostulate. Im letztgenannten Bereich droht, zumindest bei extensiver Inanspruchnahme der Prüfungskompetenzen, die Ersetzung der legislativen Prioritäten durch eine Herrschaft der Richter. Will man, wie das die einflußreiche, wenngleich nicht herrschende Schule des "representation reinforcing" vorschlägt, die Kompetenzen des demokratischen politischen Prozesses sichern und stärken und dort mehr Qualität fordern, so wird man nicht umhin können, verfassungsgerichtliche Prüfungskompetenzen im Bereich (3) zu beschneiden.

Übernommen aus
Prof. Dr. Winfried Brugger,
Verfassungen im Vergleich
In: Forschungsmagazin „Ruperto Carola“ 3/1994
Link: http://www.uni-heidelberg.de/uni/presse/rc7/4.html

Anfang und Ende des Textauszugs bitte noch ergänzen. Satzzeichen teilweise rekonstruiert. Quelle wird in Fußnote 829 erwähnt. Jedoch keine Kenntlichmachung des wörtlichen Zitats.


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