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Version vom 21. Februar 2011, 00:25 Uhr

Folgendes kann als besonders kritische Übereinstimmung angesehen werden, weil durch Weglassen der Initialien des Originalautors eine bewusste Editierung auf Vorsatz hinweist, siehe auch RP-Online [1] und Seite 308-309 (gleichartige Beispiele, ebenfalls aus Schierens Artikel):

Guttenberg Stefan Schieren übernommen aus:

"Der EuGH zog das Misstrauen der Mitgliedstaaten vor allem deswegen auf sich , weil er nicht als Hüter der nach dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung konstruierten Kompetenzordnung der Gemeinschaft erschien, nicht als „neutraler Richter“, sondern als das „Integrationsorgan der Europäischen Union“.898 Die Zusicherung des Gerichtshofs, er sei sein eigener Wächter899, fand in der Rechtsprechung
keine Bestätigung. Selbst J.H.H. Weiler, beileibe kein Kritiker der
europäischen Integration {(wenngleich auch selten das Florett diplomatischer Differenzierung führend)}, merkte kritisch an: „Der Gerichtshof nimmt seine Rolle als Schutzmann in Europa nicht wahr. Er sagt nicht nein zur Union, wenn sie ihre Kompetenzen überschreitet.“900
Nicht zuletzt durch diese Kritik in seiner Selbstgewissheit erschüttert, urteilte der EuGH am 5. Oktober 2000 erstmals, dass die Gemeinschaft jenseits ihrer Ermächtigung agiert habe.

Besondere Aufmerksamkeit verdient die unter Rdnr. 83 ausgeführte Begründung: „Diesen Artikel [i. e. Art. 100a EGV] dahin auszulegen, dass er dem Gemeinschaftsgesetzgeber eine allgemeine Kompetenz zur
Regelung des Binnenmarktes gewähre, widerspräche nicht nur dem Wortlaut der genannten Bestimmungen, sondern wäre auch unvereinbar mit dem in Artikel 3b EG-Vertrag niedergelegten Grundsatz, dass die Befugnisse der Gemeinschaft auf Einzelermächtigungen beruhen.“ Das Gericht bezieht sich auf Art. 3b EG-Vertrag, um mit der begrenzten Einzelermächtigung die Nichtzuständigkeit der Gemeinschaft festzustellen, als sei diese erst mit diesem Artikel normiert worden. Dabei war diese seit jeher das vorwaltende Organisationsprinzip der Gemeinschaft"


"Der EuGH zog das Misstrauen der Mitgliedstaaten vor allem deswegen auf sich 85 , weil er nicht als Hüter der nach dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung konstruierten Kompetenzordnung der Gemeinschaft erschien, nicht als „neutraler Richter“, sondern als das „Integrationsorgan der Europäischen Union“. Die Zusicherung des Gerichtshofs, er sei sein eigener Wächter , fand in der
Rechtsprechung keine Bestätigung. Selbst Joseph Weiler, sicher kein Kritiker der europäischen Integration, merkte kritisch an: „Der Gerichtshof nimmt seine Rolle als Schutzmann in Europa nicht
wahr. Er sagt nicht nein zur Union, wenn sie ihre Kompetenzen überschreitet.“ Nicht zuletzt durch diese Kritik in seiner Selbstgewissheit erschüttert urteilte der EuGH am 5.
Oktober 2000 erstmals, dass die Gemeinschaft jenseits ihrer Ermächtigung agiert habe.

Besondere Aufmerksamkeit verdient die unter Rd.-Nr. 83 ausgeführte Begründung: „Diesen Artikel (i. e. Art. 100a EGV, St.S.) dahin auszulegen, dass er dem Gemeinschaftsgesetzgeber eine allgemeine Kompetenz zur Regelung des Binnenmarktes gewähre, widerspräche nicht nur dem Wortlaut der genannten Bestimmungen, sondern wäre auch unvereinbar mit dem in Artikel 3b EG-Vertrag (jetzt
Artikel 5 EG) niedergelegten Grundsatz, dass die Befugnisse der Gemeinschaft auf Einzelermächtigungen beruhen.“ Das Gericht bezieht sich auf Art. 3b EG-Vertrag (jetzt Artikel 5 EG), um mit der begrenzten Einzelermächtigung die Nichtzuständigkeit der Gemeinschaft festzustellen, als sei diese erst mit diesem Artikel normiert worden. Dabei war diese seit jeher das vorwaltende Organisationsprinzip der Gemeinschaft."



Stefan Schieren, “Europa zwischen rechtlich-konstitutioneller Konkordanz und politisch-kultureller Vielfalt”, Mannheim, 2002:

http://www.mzes.uni-mannheim.de/publications/wp/wp-53.pdf



Änderungen
  • Einschub "(wenngleich auch selten das Florett diplomatischer Differenzierung führend)" nach "Selbst J.H.H. Weiler, beileibe kein Kritiker der europäischen Integration..."
  • Abkürzung der Vornamen von Joseph Weiler
  • Weglassen der Initialien der Originalautors "St.S." bei " (i. e. Art. 100a EGV, St.S.)".

Letzteres weist laut Meinung von RP-Online als bewusste Editierung auf Vorsatz hin ("Guttenberg hat fremde Initialen entfernt")