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insofern mit Nettesheim als„konsoziativer Föderalismus“ treffend kennzeichnen 949(„FöderationvonStaaten“).Zudem liegt die Befugnis zur Verfassungsfortschreibung nach Art.48 EGV weitgehend,allerdings schon nicht mehr ausschließlich in den Händen der Glieder;auch haben die Mitgliedstaaten im Entscheidungsprozess der überstaatlichen Ebene eine bestimmende Rolle.Man ist sich im übrigen in der verfassungstheoretischen Diskussion einig,dass diesem Prinzip des konsoziativen Föderalismus im Prozess der Fortentwicklung der EU normative Qualität zukommt: Europa muss seine bündische Struktur bewahren, muss seineForm als „Föderation von Bürgern und Staaten“ erhalten.Einen Umschlag in die Form bundesstaatlichen Föderalismus gilt es,so die überwiegende Auffassung,gegenwärtig zu verhindern.950 Kommentar: Quelle erwähnt (Nettesheim ) Fortgesetzt mit ungekennzeichnetem Vollzitat |
Staaten").69 Anders als im "bundesstaatlichen Föderalismus" fließt die verfassungsgebende Gewalt der Glieder in der konsoziativen Föderation nicht aus der Verfassung des übergreifenden Verbands (hier: der EU); anders als im "bundesstaatlichen Föderalismus" haben die Glieder auch ihre Souveränität bewahrt. Weiterhin liegt die Befugnis zur Verfassungsfortschreibung nach Art. 48 EGV weitgehend, allerdings schon nicht mehr ausschließlich in den Händen der Glieder; auch haben die Mitgliedstaaten im Entscheidungsprozeß der überstaatlichen Ebene eine bestimmende Rolle. Man ist sich im übrigen in der verfassungstheoretischen Diskussion einig, dass diesem Prinzip des konsoziativen Föderalismus im Prozess der Fortentwicklung der EU normative Qualität zukommt: Europa muss seine bündische Struktur bewahren, muss seine Form als "Föderation von Bürgern und Staaten" erhalten. Einen Umschlag in die Form bundesstaatlichen Föderalismus gilt es, so die ganz überwiegende Auffassung, gegenwärtig zu verhindern Übernommen aus: Martin Nettesheim, "Die konsoziative Föderation von EU und Mitgliedstaaten", in: ZEuS, 5. Jahrgang, Heft 4 / 2002 Link: http://archiv.jura.uni-saarland.de/projekte/Bibliothek/text.php?id=285
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Übernommen aus Prof. Dr. Martin Nettesheim, EU-Recht und nationales Verfassungsrecht In: Deutscher Bericht für die XX. FIDE-Tagung 2002, Seite 30, Fußnote 74 Link: http://www.europawissenschaften-berlin.de/texte/Nettesheim.pdf
Der gefundene Text ist fast völlig identisch mit dem Text von Nettesheim. Allerdings ist zu beachten dass schon Nettesheim diesen Text mit seiner Fußnote 74 versieht und auf Pernice/P.M.Huber/G.Lübbe-Wolff/C.Grabenwarter,EuropäischesundnationalesVerfassungsrecht,in:60VVDStRL2001,S.148/194/ 246/290m.w.N. als Urverfasser hinweist. Der Text von Pernice u.a. wird in der Dissertation in einer "Siehe nur"-Fußnote (950) erwähnt.
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