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979Der Rechtsmaßstab dieser Kooperation weist dem Europäischen Gerichtshof die abschließende Entscheidungsbefugnis über die Auslegung des Vertrages zu und sichert durch den Gerichtshof eine möglichst einheitliche Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Geltungsbereich des Gemeinschaftsvertrages,vgl.BVerfGE ebenda,während die mitgliedstaatlichen Verfassungsgerichte die Rechtsverantwortung für ihr Europaverfassungsrecht und die Beachtung des verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsanwendungsbefehls tragen.So wird für das Verhältnis von Europäischer Gemeinschaft und Mitgliedstaat ein Gewaltenmonismus auf der einen oder anderen Seite vermieden.

Der Rechtsmaßstab dieser Kooperation weist dem Europäischen Gerichtshof die abschließende Entscheidungsbefugnis über die Auslegung des Vertrages zu und sichert durch den Gerichtshof eine möglichst einheitliche Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Geltungsbereich des Gemeinschaftsvertrages36, während die mitgliedstaatlichen Verfassungsgerichte die Rechtsverantwortung für ihr Europaverfassungsrecht und die Beachtung des verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsanwendungsbefehls tragen. So wird für das Verhältnis von Europäischer Gemeinschaft und Mitgliedstaat ein Gewaltenmonismus auf der einen oder anderen Seite vermieden

Übernommen aus
Prof. Dr. Paul Kirchhof ” Die Gewaltenbalance zwischen staatlichen und europäischen Organen ” Vortrag im Rahmen des Forum Constitutionis Europae (FCE 2/98),

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Auf S.335 wird Quelle benannt 973So etwa bereits K.Vogel,Die Verfassungsentscheidung des Grundgesetzes für die internationale Zusammenarbeit,1964,S.33f.,42f.Siehe im europäischen Kontext auch P.Kirchhof,Die Gewaltenbalance zwischenstaatlichen und europäischen Organen,in: I.Pernice(Hrsg.),Grundfragen der europäischen Verfassungsentwicklung,Schriftenreihe Europäisches Verfassungsrecht,Band4,Forum Constitutionis Europae–Band 1,2000, S.37ff.


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