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Dissertation

In Art. 1 Abs. 1, Halbsatz 2 beruft sich die Verfassung auf die „Erfüllung
des christlichen Sittengesetzes", Art. 3 Abs. 1 Satz 3 bestimmt, hinsichtlich der
Feiertage sei die christliche Überlieferung zu wahren. In Abschnitt II widmet die
Art. 3 bis 10 der Religion und den Religionsgemeinschaften. In Art. 12 Abs. 1
ist als Erziehungsziel u. a. angegeben, die Jugend „in der Ehrfurcht vor Gott,
im Geist der christlichen Nächstenliebe [ ...3" zu erziehen. Im Amtseid (Art. 48
Satz 2) ist die religiöse Beteuerung „So wahr mir Gott helfe" vorgesehen; sie
kann allerdings entfallen (Art. 48 Satz 3).
- Die Verfassung des Freistaates Bayern 62 führt ohne nähere Kennzeichnung
(z. B. Präambel u.ä.) zu Beginn aus:
„Angesichts des Trümmerfeldes, zu dem eine Staats- und Gesellschaftsordnung ohne
Gott, ohne Gewissen [ ...] geführt hat
Nach Art. 131 Abs. 2 BV gehört zu den obersten Bildungszielen u. a. die Ehrfurcht
vor Gott.
- Die Verfassungen der Länder Berlin' und Brandenburg 65 kennen keinen Gottesbezug.
- Auch die Stadtstaaten und Hansestädte Bremen und Hamburg" enthalten in
ihren Verfassungen keinen Gottesbezug.
- In der Verfassung des Landes Hessen' findet sich ebenfalls kein Gottesbezug."
Art. 56 Abs. 4 legt allerdings als eines der Erziehungsziele den selbständigen
und verantwortlichen Dienst am Volk und der Menschheit u. a. durch Ehrfurcht
und Nächstenliebe, also einen fundamentalen christlichen Wert, fest.
- Ebensowenig kennt die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern 6°
einen Gotesbezug."

Original

In Art. 1 Abs. 1, Halbsatz 2 beruft sich die Verfassung auf die "Erfüllung des christlichen
Sittengesetzes", Art. 3 Abs. 1 Satz 3 bestimmt, hinsichtlich der Feiertage sei die
christliche Überlieferung zu wahren. Abschnitt II widmet die Art. 4 bis 10 der Religion
und den Religionsgemeinschaften. In Art. 12 Abs. 1 ist als Erziehungsziel u.a. angegeben,
die Jugend "in der Ehrfurcht vor Gott, im Geist der christlichen Nächstenliebe ..."
zu erziehen.
Im Amtseid (Art. 48 Satz 2) ist die religiöse Beteuerung "So wahr mir Gott helfe" vorgesehen;
sie kann allerdings entfallen (Art. 48 Satz 3).
4.2. Bayern
Die Verfassung des Freistaates Bayern33 führt ohne nähere Kennzeichnung (z.B. Präambel
u.ä.) zu Beginn aus:
27 Vom 23. Dezember 1991, http://www.verfassungen.de/eu
28 Vom 16. Dezember 1992, zuletzt geändert und in Kraft getreten am 1. März 2003,
http://www.verfassungen.de/eu
29 Vom 20. August 1949, in der Fassung vom 24. August 1990, http://www.verfassungen.de/eu
30 Der folgenden Darstellung liegt die Textausgabe "Verfassungen der deutschen Bundesländer ...",
herausgegeben von Christian Pestalozza, 7. Auflage (Stand: 1. April 2001), München 2001, zugrunde
31 Vom 11. November 1953 (GBl. S. 173), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2000 (GBl. S.
449).
32 Dazu im einzelnen: Werner Weinhold, Gott in der Verfassung - Studie zum Gottesbezug in Präambeltexten
der deutschen Verfassungstexte des Grundgesetzes und der Länderverfassungen seit 1949
(Europäische Hochschulschriften, Reihe XXIII, Theologie, Band 723), Frankfurt/Main 2001, S. 40
ff.
33 Vom 8. Februar 1946 (GVBl. S. 333), in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998
(GVBl. S. 991), http://rsw.beck.de
- 11 -
"Angesichts des Trümmerfeldes, zu dem eine Staats- und Gesellschaftsordnung ohne
Gott, ohne Gewissen... geführt hat ..."34
Nach Art. 131 Abs. 2 gehört zu den obersten Bildungszielen u.a. die Ehrfurcht vor Gott.
4.3. Berlin, Brandenburg
Die Verfassungen der Länder Berlin35 und Brandenburg36 kennen keinen Gottesbezug.
4.4. Bremen, Hamburg
Die Stadtstaaten Bremen und Hamburg37 enthalten in ihren Verfassungen keinen Gottesbezug.
4.5. Hessen, Mecklenburg-Vorpommern
Einen Gottesbezug weist die Verfassung des Landes Hessen38 nicht auf.39 Art. 56 Abs. 4
legt allerdings als einen der Erziehungsziele den selbständigen und verantwortlichen
Dienst am Volk und der Menschheit u.a. durch Ehrfurcht und Nächstenliebe, also einen
fundamentalen christlichen Wert, fest.
Die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern40 kennt keinen Gottesbezug.


Tammler, Der Gottesbezug in den Verfassungen der EU-Mitgliedstaaten,
der EU-Beitrittskandidaten und in den Verfassungen der 16 Bundesländer, Berlin 2003