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Immerhin ist festzustellen, dass sich das Gericht in vielen seinen Entscheidungen, so auch den beispielhaft angeführten, vom Trennungsprinzip leiten lässt, wonach „die Regierung ganz vom Bereich der religiösen Unterweisung ausgeschlossen ist und Kirchen von staatlichen Angelegenheiten." Der „Lemon-Test", der dieses Ziel erreichen soll, wird in widersprüchlicher Weise angewendet. Vor allem sind es die oben erwähnte zweite und dritte Stufe, die offensichtlich einander so entgegengesetzt sind, dass sie kaum zugleich verwirklicht werden können. In seiner Rechtsprechung berücksichtigt der Supreme Court demzufolge auch Aspekte, die im „Lemon-Test" nicht vorkommen, das Ergebnis aber entsprechend entscheidend beeinflussen.107

Das Gericht lässt sich bei diesen Enscheidungen deutlich vom Trennungsgedanken leiten, wonach government is to be entirely excluded from the area of religiuos instruction and churches from the affairs of government112. Der dreistufige Lemon-Test, der diese Anliegen operationalisieren soll, wird gleichwohl inkonsistent angewendet113. Vor allem sind die 2. und die 3. Stufe einander so entgegengesetzt, dass sie kaum zugleich verwirklicht werden können114. In der Sache berücksichtigt das Gericht denn auch mehrere Gesichtspunkte, die in dem Lemon-Test nicht zum Ausdruck kommen, gleichwohl aber das Ergebnis massgeblich mitbestimmen.

Übernommen aus
Werner Heun,
Die Trennung von Kirche und Staat in den Vereinigten Staaten von Amerika
In: Festschrift für Martin Heckel zum siebzigsten Geburtstag: Karl-Hermann Kästner, Martin Heckel, Knut Wolfgang Nörr, Klaus Schlaich (Hrsg)
Link: http://books.google.com/books?id=PR0A-qXYQCwC&dq=festschrift+martin+heckel&q=lemon#v=snippet&q=lemon%20test&f=false


Gemäß Spiegel 08/2011 vom 21.02.2011, S.24, ist diese komplette Seite Teil der Ausarbeitung von.

Dr. Dr. Ulrich Tammler: Die Frage nach einem Gottesbezug in der US-Verfassung und die Rechtsprechung des Supreme Court zur Trennung von Staat und Religion, 13. Mai 2004, Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages, Registernummer WF III - 100/04

Das Plagiat erstreckt sich über die Seiten 391-402.


Auf die Quelle Heun wird in Fußnote 103 auf dieser Seite verwiesen, daher nicht eindeutig Plagiat [Anm.: Die Fußnote befindet sich eine Seite vor dem Großteil des hier Zitierten, bezieht sich lediglich auf den Satz "Dagegen wurde das Zeigen religiöser Symbole in Gerichtsgebäuden verboten" und lautet: "Vgl. auch W. Heun (1999), 350 ff. sowie G. Krings (2000), S. 515 ff." - kein Hinweis auf weitere Stellen]