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Lediglich in vier Staaten ist der Gottesbezug nicht im Text einer Präambel
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Rights" zu bemühen. In New Hampshire (1792) 157 und Tennessee (1796) 158 findet sich der Gottesbezug „eingebettet" in die Verfassungsartikel.
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IV: Das US-Modell ein Vorbild für Europa?
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Kann das US-amerikanische Modell des "wall of separation" zwischen Staat und Religionsgemeinschaften Vorbild für Europa sein?[159] Die Vielzahl der Religionen und Weltanschauungen ist ein Integrationsproblem auch in Europa. Das mag auch für Europa zunächst nahe legen, strikte Trennung zu suchen Aber die Doktrin der "wall of separation" lässt sich nicht durchhalten, das zeigt gerade auch die heterogene Rechtslage in den Vereinigten Staaten. Vielfältig ist die Mauer durchbrochen. Wo sie hält, drängt sich bisweilen der Verdacht der Diskriminierung des Religiösen auf, wenn etwa weltlich geführte Privatschulen staatlich gefördert werden, religiös geführte aber nicht. Das amerikanische Modell lebt zudem von einer sozialen Intensität der Religion, die sich in Europa kaum (noch) findet. Manchmal wird dennoch das amerikanische Religionsrecht als Modell für Europa empfohlen. Amerika steht für strikte Trennung von Staat und Religionsgemeinschaften und für strikte Gleichheit aller Religionsgemeinschaften auf einem "Marktplatz der Religionen". Keiner Religionsgemeinschaft darf der Staat, selbstverständlich auch nicht in Europa, den Zugang zu angemessener Religionsausübung versperren. Die Auseinandersetzung der kommenden Jahre wird die religionsrechtliche Gleichheit zu einem Hauptgegenstand haben. Diese Auseinandersetzung kommt wesentlich aus den Vereinigten Staaten von Amerika. Religionsrechtliche Gleichheit verlangt aber nach mehr als bloß dem freien Marktplatz der Religionen.
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Fußnote 159: Zu dieser Frage ausführlich G. Robbers, Europäische Verfassung und Religion, in: Politische Studien, Der Europäische Verfassungskonvent – Strategien und Argumente, Sonderheft 1/2003, S.66ff., 67f.
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s. Anmerkung weiter unten zu [Tammler 2004]
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Oder kann das US-amerikanische Modell des „wall of separation“ zwischen Staat und Religionsgemeinschaften Vorbild für Europa sein? Die Vielzahl der Religionen und Weltanschauungen ist ein Integrationsproblem auch in Europa. Das mag auch für Europa zunächst nahe legen, strikte Trennung zu suchen. Aber die Doktrin des „wall of separation“ lässt sich nicht durchhalten, das zeigt gerade auch die heterogene Rechtslage in den Vereinigten Staaten von Amerika. Vielfältig ist die Mauer durchbrochen. Wo sie hält, drängt sich bisweilen der Verdacht der Diskriminierung des Religiösen auf, wenn etwa weltlich geführte Privatschulen staatlich gefördert werden, religiös geführte aber nicht. Das amerikanische Modell lebt zudem von einer sozialen Intensität der Religion, die sich in Europa kaum findet.
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Manchmal wird dennoch das amerikanische Religionsrecht als Modell für Europa empfohlen. Amerika steht für strikte Trennung von Staat und Religionsgemeinschaften und für strikte Gleichheit aller Religionsgemeinschaften auf einem „Marktplatz der Religionen“.
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Keiner Religionsgemeinschaft darf der Staat, selbstverständlich auch nicht in Europa, den Zugang zu angemessener Religionsausübung versperren. Die Auseinandersetzung der kommenden Jahre wird die religionsrechtliche Gleichheit zu einem Hauptgegenstand haben. Diese Auseinandersetzung kommt wesentlich aus den Vereinigten Staaten von Amerika. Religionsrechtliche Gleichheit verlangt aber nach mehr als bloß dem freien Marktplatz der Religionen.
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|valign=top style="font-family: courier new; border: 1px dotted #aaa;"|'''Übernommen aus'''<br />Ab Abschnitt IV: Gerhard Robbers,<br />Europäische Verfassung und Religion<br />In: Politische Studien, Sonderheft 1 / 2003: "Der Europäische Verfassungskonvent – Strategien und Argumente". 54. Jahrgang Februar 2003<br />Link: [[http://www.hss.de/fileadmin/migration/downloads/politische_studien_sonderheft_1_2003.pdf pdf auf hss.de]]<br /><p>
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Fußnote 159: Zu dieser Frage ausführlich G.Robbers, Europäische Verfassung und Religion, in: Politische Studien, Der Europäische Verfassungskonvent – Strategien und Argumente, Sonderheft 1/2003, S.66ff., 67f.
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Gemäß Spiegel 08/2011 vom 21.02.2011, S.24, ist der erste Abschnitt dieser Seite Teil der Ausarbeitung von.
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Dr. Dr. Ulrich Tammler: Die Frage nach einem Gottesbezug in der US-Verfassung und die Rechtsprechung des Supreme Court zur Trennung von Staat und Religion, 13. Mai 2004, Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages, Registernummer WF III - 100/04
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Das Plagiat erstreckt sich über die Seiten 391-402.
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[[Kategorie:Einzelseite]][[Kategorie:Robbers 2003]]
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[[Kategorie:KomplettPlagiat]]
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[[Kategorie:Tammler 2004]]
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[[Kategorie:InFragmenten-Übernommen]]

Aktuelle Version vom 31. Mai 2012, 21:12 Uhr

402

Lediglich in vier Staaten ist der Gottesbezug nicht im Text einer Präambel enthalten. In Oregon (1857) 155 und Virginia (1776) 156 ist die jeweilige "Bill of Rights" zu bemühen. In New Hampshire (1792) 157 und Tennessee (1796) 158 findet sich der Gottesbezug „eingebettet" in die Verfassungsartikel.


IV: Das US-Modell ein Vorbild für Europa?

Kann das US-amerikanische Modell des "wall of separation" zwischen Staat und Religionsgemeinschaften Vorbild für Europa sein?[159] Die Vielzahl der Religionen und Weltanschauungen ist ein Integrationsproblem auch in Europa. Das mag auch für Europa zunächst nahe legen, strikte Trennung zu suchen Aber die Doktrin der "wall of separation" lässt sich nicht durchhalten, das zeigt gerade auch die heterogene Rechtslage in den Vereinigten Staaten. Vielfältig ist die Mauer durchbrochen. Wo sie hält, drängt sich bisweilen der Verdacht der Diskriminierung des Religiösen auf, wenn etwa weltlich geführte Privatschulen staatlich gefördert werden, religiös geführte aber nicht. Das amerikanische Modell lebt zudem von einer sozialen Intensität der Religion, die sich in Europa kaum (noch) findet. Manchmal wird dennoch das amerikanische Religionsrecht als Modell für Europa empfohlen. Amerika steht für strikte Trennung von Staat und Religionsgemeinschaften und für strikte Gleichheit aller Religionsgemeinschaften auf einem "Marktplatz der Religionen". Keiner Religionsgemeinschaft darf der Staat, selbstverständlich auch nicht in Europa, den Zugang zu angemessener Religionsausübung versperren. Die Auseinandersetzung der kommenden Jahre wird die religionsrechtliche Gleichheit zu einem Hauptgegenstand haben. Diese Auseinandersetzung kommt wesentlich aus den Vereinigten Staaten von Amerika. Religionsrechtliche Gleichheit verlangt aber nach mehr als bloß dem freien Marktplatz der Religionen.

...

Fußnote 159: Zu dieser Frage ausführlich G. Robbers, Europäische Verfassung und Religion, in: Politische Studien, Der Europäische Verfassungskonvent – Strategien und Argumente, Sonderheft 1/2003, S.66ff., 67f.

s. Anmerkung weiter unten zu [Tammler 2004]









Oder kann das US-amerikanische Modell des „wall of separation“ zwischen Staat und Religionsgemeinschaften Vorbild für Europa sein? Die Vielzahl der Religionen und Weltanschauungen ist ein Integrationsproblem auch in Europa. Das mag auch für Europa zunächst nahe legen, strikte Trennung zu suchen. Aber die Doktrin des „wall of separation“ lässt sich nicht durchhalten, das zeigt gerade auch die heterogene Rechtslage in den Vereinigten Staaten von Amerika. Vielfältig ist die Mauer durchbrochen. Wo sie hält, drängt sich bisweilen der Verdacht der Diskriminierung des Religiösen auf, wenn etwa weltlich geführte Privatschulen staatlich gefördert werden, religiös geführte aber nicht. Das amerikanische Modell lebt zudem von einer sozialen Intensität der Religion, die sich in Europa kaum findet.

Manchmal wird dennoch das amerikanische Religionsrecht als Modell für Europa empfohlen. Amerika steht für strikte Trennung von Staat und Religionsgemeinschaften und für strikte Gleichheit aller Religionsgemeinschaften auf einem „Marktplatz der Religionen“.

Keiner Religionsgemeinschaft darf der Staat, selbstverständlich auch nicht in Europa, den Zugang zu angemessener Religionsausübung versperren. Die Auseinandersetzung der kommenden Jahre wird die religionsrechtliche Gleichheit zu einem Hauptgegenstand haben. Diese Auseinandersetzung kommt wesentlich aus den Vereinigten Staaten von Amerika. Religionsrechtliche Gleichheit verlangt aber nach mehr als bloß dem freien Marktplatz der Religionen.

Übernommen aus
Ab Abschnitt IV: Gerhard Robbers,
Europäische Verfassung und Religion
In: Politische Studien, Sonderheft 1 / 2003: "Der Europäische Verfassungskonvent – Strategien und Argumente". 54. Jahrgang Februar 2003
Link: [pdf auf hss.de]

Fußnote 159: Zu dieser Frage ausführlich G.Robbers, Europäische Verfassung und Religion, in: Politische Studien, Der Europäische Verfassungskonvent – Strategien und Argumente, Sonderheft 1/2003, S.66ff., 67f.


Gemäß Spiegel 08/2011 vom 21.02.2011, S.24, ist der erste Abschnitt dieser Seite Teil der Ausarbeitung von.

Dr. Dr. Ulrich Tammler: Die Frage nach einem Gottesbezug in der US-Verfassung und die Rechtsprechung des Supreme Court zur Trennung von Staat und Religion, 13. Mai 2004, Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages, Registernummer WF III - 100/04

Das Plagiat erstreckt sich über die Seiten 391-402.